Leistungen der Kurzzeitpflege

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.(Quelle: bundesgesundheitsministerium.de -Stand: 06. Oktober 2021)

Ist die Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch in anderen geeigneten Einrichtungen möglich?

Ja. In begründeten Einzelfällen kann die Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten. Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.(Quelle: bundesgesundheitsministerium.de -Stand: 06. Oktober 2021)

Jetzt zu unserem Pflegerechner!

und Ihren möglichen Leistungsanspruch schnell errechnen ➔

Pflegegeld für häusliche Pflege sowie pflegefachliche Beratungsbesuche

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Die oder der Pflegebedürftige muss mit dem entsprechenden Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Diese Geldleistung wird der oder dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen ausgezahlt. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten > Pflegesachleistungen kombiniert werden; dann werden Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig in Anspruch genommen.

Während einer Verhinderungspflege wird für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen jährlich die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgewährt. Während der > Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgewährt.

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, falls der > Umwandlungsanspruch genutzt wird und neben dessen Nutzung nicht auch ambulante Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst bezogen werden.

Anspruch auf einen pflegefachlichen Beratungsbesuch zu Hause einmal pro Halbjahr haben auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.(Quelle: bundesgesundheitsministerium.de -Stand: 06. Oktober 2021)

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

* Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste einsetzen.

Mit den ambulanten Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes oder ambulanten Betreuungsdienstes oder von Einzelkräften in Anspruch nehmen, die mit der Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben.

Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden, sondern beispielsweise in einer Pflegewohngemeinschaft (Pflege-WG) oder im Haushalt der Pflegeperson. Ausgeschlossen ist der Bezug von häuslichen Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in stationären Einrichtungen, wie beispielsweise dem Pflegeheim (> siehe: Leistungen bei stationärer Pflege).

Zu den Leistungen der zugelassenen professionellen Pflegedienste zählen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Zugelassene ambulante Betreuungsdienste erbringen pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem > Pflegegeld kombiniert werden. Im Rahmen dieser Kombinationsleistung wird das Pflegegeld je nach der Höhe der bezogenen häuslichen Pflegesachleistungen anteilig ausgezahlt.(Quelle: bundesgesundheitsministerium.de -Stand: 06. Oktober 2021)

Jetzt zu unserem Pflegerechner!

und Ihren möglichen Leistungsanspruch schnell errechnen ➔

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Dies gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die der oder dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der > Teilstationären Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der > Kurzzeitpflege, Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstehen.

Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI handelt es sich inhaltlich um Leistungen, die ambulante Pflegedienste auch als häusliche Pflegesachleistungen erbringen können, insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Das Gleiche gilt für ambulante Betreuungsdienste. Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem auch für Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Das sind zum Beispiel Leistungen zur Unterstützung beim Duschen oder Baden. Bei den nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI kann es sich je nach der Ausrichtung um Betreuungsangebote (zum Beispiel Tagesbetreuung in Kleingruppen, Einzelbetreuung), Angebote gezielt zur Entlastung von Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende (zum Beispiel durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (zum Beispiel in Form von praktischen Hilfen, auch im Haushalt, oder organisatorischen Hilfestellungen) handeln.

Welche anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag es in Ihrer Umgebung gibt, können Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Ihrem privaten Versicherungsunternehmen erfragen. Zu der Möglichkeit, auch einen Teil des ambulanten Sachleistungsbetrags für Leistungen von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu verwenden, siehe die Erläuterungen zum > Umwandlungsanspruch.

Um die Kostenerstattung im Rahmen des Entlastungsbetrags zu erhalten, sind bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, entsprechende Belege einzureichen. Soweit der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen.

Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, wird also nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet. (Quelle: bundesgesundheitsministerium.de -Stand: 06. Oktober 2021)

Menü