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Zuhause umsorgt

Einfach persönlicher

Der demographische Wandel verändert die Gesellschaft. Auf der einen Seite stehen die Chancen eines längeren Lebens. Auf der anderen Seite benötigen immer mehr Menschen Unterstützung und Begleitung im Alltag.

Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisiko, von dem die Mehrheit der Bevölkerung im Lauf des Lebens betroffen sein wird und damit nimmt das Thema Pflege an Bedeutung zu.

Seit Jahren wächst die Zahl der Pflegebedürftigen, also der Menschen, die wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten dauerhafter Hilfe bedürfen. (Quelle: bundesgesundheitsministerium.de -Stand: 06. Oktober 2021)

Wir lieben den Menschen, denn gemeinsam sind wir stark!

Alle Leistungen des deutschen Pflegebeistands

Die Pflegestatistik ermittelt den Pflegebedarf in Deutschland anhand der Menschen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen.

Die Statistischen Landesämter befragen dabei die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Zusätzlich liefern die Bundesverbände der Pflegekassen Angaben über die überwiegend von Angehörigen versorgten Pflegebedürftigen.

Denn zum einen steigt mit dem Anteil älterer Bürger der Bedarf an Unterstützung und Begleitung dieser Menschen. Zum anderen wird die Zahl der für die professionelle Pflege zur Verfügung stehenden Fachkräfte abnehmen. Die Generation der heute 40- bis 50-Jährigen muss befürchten, dass sie in 20 oder 30 Jahren nicht mehr die Versorgung erhält, die sie benötigt.

Mit Blick auf die Lücke, die sich zwischen Bedarf und Fachkräfteangebot auftut, wird bereits von einem drohenden „Pflegenotstand“ gesprochen. (Quelle: bundesgesundheitsministerium.de -Stand: 06. Oktober 2021)

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Pflegebeistand

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege – Was ist das?

Wer seine Eltern, seinen Partner oder andere Angehörige pflegt, weiß, dass dies keine leichte Aufgabe ist.
Sollte ein pflegender Angehöriger vorübergehend, zum Beispiel wegen Urlaub oder eigener Krankheit, die täglichen Aufgaben nicht erfüllen können, springt die Verhinderungspflege ein.

Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen, um pflegende Angehörige zu entlasten und gleichzeitig die notwendige Pflegeleistung aufrecht zu erhalten.

Die sogenannte Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese gibt es ab Pflegegrad 2. Sie kann bis zu 1.612 Euro pro Jahr betragen. Wenn Sie das zusätzliche Budget der Kurzzeitpflege für eine Betreuung in einer stationären Einrichtung nicht benötigen, können Sie fünfzig Prozent in das Budget der Verhinderungspflege (806 € pro Jahr) umwandeln lassen. Damit kann das Budget der Verhinderungspflege auf insgesamt 2.418 € pro Jahr aufgestockt werden. (Quelle: bundesgesundheitsministerium.de -Stand: 06. Oktober 2021)

Rechtzeitig in Anspruch nehmen

Achtung: Bei der Verhinderungspflege müssen die Leistungen spätestens bis zum 31.12. des Jahres genommen werden. Restbeträge verfallen mit dem Jahreswechsel.

Um die individuellen Ansprüche der Zusatzleistungen aus der Pflegekasse zu sichern und rechtzeitig zu beantragen, können sich Interessierte unverbindlich von einem professionellen Betreuungs- und Pflegedienst beraten lassen. (Quelle: bundesgesundheitsministerium.de -Stand: 06. Oktober 2021)

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Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.

Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben, wenn die Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.

Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor oder ist keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI festgestellt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege zudem als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). (Quelle: bundesgesundheitsministerium.de -Stand: 06. Oktober 2021)

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