Wer gerade einen Antrag gestellt hat
Sie warten auf die Begutachtung und wissen noch nicht, was danach kommt. Genau dafür ist der Anspruch da – er gilt schon vor dem Bescheid.
- Überblick von Anfang an
- Auf die Begutachtung vorbereitet
- Nichts verpassen
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Ihr gesetzlicher Anspruch: Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen und schreibt mit Ihnen einen Versorgungsplan.
Kurzes Formular – wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden zurück.
Viele halten die Pflegeberatung für denselben Termin wie den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3. Das sind zwei verschiedene Dinge – und Sie haben Anspruch auf beide.
Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfsangeboten (§ 7a Abs. 1 SGB XI).
Das Herzstück ist der Versorgungsplan – und die Pflicht, ihn im Blick zu behalten und anzupassen, wenn sich etwas ändert.
Wichtige Abgrenzung
Wir beraten fachlich zur Pflegeversicherung, leisten aber keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und entscheiden nichts. Über Leistungen entscheidet Ihre Pflegekasse. Nicht zu verwechseln mit dem Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Der ist bei Pflegegeldbezug halbjährlich Pflicht, die Pflegeberatung ist freiwillig und an keinen Turnus gebunden.
„Ein Gespräch verpufft. Ein Versorgungsplan liegt noch da, wenn drei Monate später die nächste Frage kommt."

Alle, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Und schon vorher: Wer einen Antrag gestellt hat und erkennbar Beratungsbedarf hat, hat den Anspruch ebenfalls (§ 7a Abs. 1 SGB XI).
Sie warten auf die Begutachtung und wissen noch nicht, was danach kommt. Genau dafür ist der Anspruch da – er gilt schon vor dem Bescheid.
Pflegegrad, Hilfsmittel, Wohnung, Entlastung, vielleicht Beruf: Einzeln ist jedes machbar, zusammen wird es unübersichtlich.
Die Situation hat sich verändert, der alte Plan passt nicht mehr. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Versorgungsplan angepasst wird.
Nach einem erstmaligen Antrag muss Ihre Pflegekasse Ihnen etwas anbieten. Welchen der beiden Wege sie wählt, entscheidet sie – was Sie daraus machen, entscheiden Sie.
Die Kasse nennt eine Kontaktperson und einen konkreten Termin, der spätestens zwei Wochen nach Antragseingang stattfindet (§ 7b Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).
Statt eines eigenen Termins kann die Kasse einen Beratungsgutschein ausstellen. Den lösen Sie bei einer der benannten Beratungsstellen ein – zu Lasten der Pflegekasse (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das ist unser Weg.
Auch ohne Gutschein können Sie die Pflegeberatung jederzeit verlangen. Der Anspruch aus § 7a ist nicht an eine Frist gebunden.
Zwei Rechte, die kaum jemand kennt: Auf Ihren Wunsch muss die Beratung in Ihrer häuslichen Umgebung stattfinden – und sie darf auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist durchgeführt werden (§ 7b Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Außerdem schließt Ihre Pflegekasse die Verträge ausdrücklich mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen (§ 7b Abs. 2 SGB XI).
Drei Dinge, die den Unterschied zwischen einem netten Gespräch und einer echten Entlastung ausmachen.
Wir schreiben auf, welche Leistungen zu Ihrer Situation passen, in welcher Reihenfolge sie sinnvoll sind und wer sie beantragt. Sie bekommen das schriftlich.
Danach weiß jeder in der Familie, was als Nächstes ansteht.
Das Gesetz nennt das ausdrücklich als Aufgabe: über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. Viele Familien nutzen sie jahrelang nicht.
Wir sagen Ihnen, was Ihnen zusteht, bevor die Kraft ausgeht.
Ein Versorgungsplan ist kein Dokument für die Schublade. Ändert sich die Lage, wird er angepasst – so steht es im Gesetz.
Wir melden uns, statt zu warten, bis Sie sich melden.
Ihr Aufwand ist ein Anruf und ein Termin bei Ihnen zu Hause. Was danach passiert, halten wir schriftlich fest – und behalten es im Blick.
Ihre Rechte im Überblick
Rechtsgrundlage: § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 7b Abs. 1 SGB XI. Die Beratung ist für Sie kostenfrei; die Kosten trägt Ihre Pflegekasse.
Wie sieht der Alltag aus, was fällt schwer, was ist bereits organisiert und wo hakt es?
Auch anhand des Gutachtens des Medizinischen Dienstes, wenn es schon vorliegt.
Welche Leistungen passen, in welcher Reihenfolge, wer beantragt was und bis wann.
Wir begleiten die Umsetzung und passen den Plan an, wenn sich die Lage ändert.
Damit Sie wissen, was Sie erwartet: Das leisten wir im Rahmen der Pflegeberatung – und das ist ausdrücklich nicht unsere Aufgabe.
Auf Wunsch bei Ihnen zu Hause, mit Ihren Angehörigen und ohne Kosten für Sie.
Der Deutsche Pflegebeistand berät fachlich zur Pflegeversicherung. Entschieden wird woanders.
Über Pflegegrad und Leistungen entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse. Geht es um eine rechtliche Bewertung, nennen wir Ihnen die passende Stelle – Sozialverbände wie VdK und SoVD oder eine Fachanwältin für Sozialrecht.
Der Plan ist kein Gutachten über Sie, sondern eine Arbeitsgrundlage für Ihre Familie. Deshalb hier offen, was hineingehört und wer ihn bekommt.
Das Gesetz verlangt Empfehlungen zu den erforderlichen Maßnahmen, Hinweise auf das örtliche Angebot und eine Aussage dazu, wann der Plan überprüft wird. Bei Erstellung und Umsetzung ist Einvernehmen mit Ihnen anzustreben – gegen Ihren Willen steht dort nichts.
Rechtsgrundlage: § 7a Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB XI
Der Unterschied zeigt sich nicht am Tag der Beratung, sondern beim nächsten Antrag.
Wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden und klären, was bei Ihnen ansteht.
Anspruch, Kosten, Gutschein, Unterschied zum Pflichtbesuch – die Fragen, die im Erstgespräch fast immer kommen. Ist Ihre Frage nicht dabei? Fordern Sie einen Rückruf an – wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden.
Quellen & Stand — 29. Juli 2026. Rechtsgrundlage: § 7a SGB XI (Anspruch, Aufgaben der Pflegeberatung, Versorgungsplan, Beratung zu Hause und mit Angehörigen, Antragstellung bei der Pflegeberaterin, Qualifikation) und § 7b SGB XI (Beratungstermin binnen zwei Wochen oder Beratungsgutschein, Verträge mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen). Für Verfahren und Inhalte sind zusätzlich die Richtlinien nach § 17 Abs. 1a SGB XI maßgeblich. Über Pflegegrad und Leistungen entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse; wir leisten keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.
Wir kommen zu Ihnen, erfassen die Lage, schreiben den Versorgungsplan – und passen ihn an, wenn sich etwas ändert. Kostenfrei über Ihre Pflegekasse.
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