Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Ein Plan für die Pflege – nicht nur ein Gespräch.

Ihr gesetzlicher Anspruch: Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen und schreibt mit Ihnen einen Versorgungsplan.

Kurzes Formular – wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden zurück.

  • Kostenfrei über die Pflegekasse
  • Auf Wunsch bei Ihnen zu Hause
  • Angehörige dürfen dabei sein
  • Schriftlicher Versorgungsplan
Pflegeberaterin des Deutschen Pflegebeistands erstellt mit einer Familie aus drei Generationen den Versorgungsplan
Ihr gesetzlicher Anspruch

Nicht zu verwechseln mit dem Pflichtbesuch.

Viele halten die Pflegeberatung für denselben Termin wie den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3. Das sind zwei verschiedene Dinge – und Sie haben Anspruch auf beide.

  • Freiwillig, nicht verpflichtend. Sie entscheiden, ob und wann Sie die Pflegeberatung abrufen. Es gibt keinen Turnus und keine Folgen, wenn Sie es nicht tun.
  • Jederzeit, so oft es nötig ist. Der Beratungseinsatz nach § 37.3 ist halbjährlich fällig. Die Pflegeberatung ist an keine Frist gebunden – sie begleitet Sie über die Zeit.
  • Am Ende steht etwas Schriftliches. Das Gesetz verlangt einen individuellen Versorgungsplan mit den Leistungen, die in Ihrem Fall in Frage kommen (§ 7a Abs. 1 SGB XI).
Gesetzliche Grundlage

Was die Pflegeberatung leisten muss.

Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfsangeboten (§ 7a Abs. 1 SGB XI).

Das Herzstück ist der Versorgungsplan – und die Pflicht, ihn im Blick zu behalten und anzupassen, wenn sich etwas ändert.

Das gehört laut Gesetz dazu:

  • Den Hilfebedarf erfassen – auch anhand des Gutachtens des Medizinischen Dienstes
  • Einen individuellen Versorgungsplan mit den passenden Leistungen erstellen
  • Darauf hinwirken, dass die nötigen Maßnahmen auch genehmigt werden
  • Die Umsetzung begleiten und den Plan anpassen, wenn sich die Lage ändert
  • Über Leistungen zur Entlastung der Pflegenden informieren

Wichtige Abgrenzung

Wir beraten fachlich zur Pflegeversicherung, leisten aber keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und entscheiden nichts. Über Leistungen entscheidet Ihre Pflegekasse. Nicht zu verwechseln mit dem Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Der ist bei Pflegegeldbezug halbjährlich Pflicht, die Pflegeberatung ist freiwillig und an keinen Turnus gebunden.

„Ein Gespräch verpufft. Ein Versorgungsplan liegt noch da, wenn drei Monate später die nächste Frage kommt."

Ihr Team vom Deutschen Pflegebeistand

Wer Anspruch darauf hat.

Erwachsene Tochter und ihre Mutter besprechen in der Küche die nächsten Schritte
Der Anspruch gilt für alle, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten – und auf Wunsch auch für die Angehörigen.

Alle, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Und schon vorher: Wer einen Antrag gestellt hat und erkennbar Beratungsbedarf hat, hat den Anspruch ebenfalls (§ 7a Abs. 1 SGB XI).

Wer gerade einen Antrag gestellt hat

Sie warten auf die Begutachtung und wissen noch nicht, was danach kommt. Genau dafür ist der Anspruch da – er gilt schon vor dem Bescheid.

  • Überblick von Anfang an
  • Auf die Begutachtung vorbereitet
  • Nichts verpassen

Familien, die viel gleichzeitig regeln

Pflegegrad, Hilfsmittel, Wohnung, Entlastung, vielleicht Beruf: Einzeln ist jedes machbar, zusammen wird es unübersichtlich.

  • Alles in einem Plan
  • Reihenfolge festgelegt
  • Angehörige einbezogen

Wer schon länger pflegt

Die Situation hat sich verändert, der alte Plan passt nicht mehr. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Versorgungsplan angepasst wird.

  • Plan fortschreiben
  • Neue Leistungen mitnehmen
  • Entlastung nachjustieren

Zwei Wege zu Ihrem Termin – und einer davon ist Ihre Wahl.

Nach einem erstmaligen Antrag muss Ihre Pflegekasse Ihnen etwas anbieten. Welchen der beiden Wege sie wählt, entscheidet sie – was Sie daraus machen, entscheiden Sie.

Termin binnen zwei Wochen

Die Kasse nennt eine Kontaktperson und einen konkreten Termin, der spätestens zwei Wochen nach Antragseingang stattfindet (§ 7b Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).

Unser Weg

Beratungsgutschein einlösen

Statt eines eigenen Termins kann die Kasse einen Beratungsgutschein ausstellen. Den lösen Sie bei einer der benannten Beratungsstellen ein – zu Lasten der Pflegekasse (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das ist unser Weg.

Einfach danach fragen

Auch ohne Gutschein können Sie die Pflegeberatung jederzeit verlangen. Der Anspruch aus § 7a ist nicht an eine Frist gebunden.

Zwei Rechte, die kaum jemand kennt: Auf Ihren Wunsch muss die Beratung in Ihrer häuslichen Umgebung stattfinden – und sie darf auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist durchgeführt werden (§ 7b Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Außerdem schließt Ihre Pflegekasse die Verträge ausdrücklich mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen (§ 7b Abs. 2 SGB XI).

Wobei wir konkret helfen.

Drei Dinge, die den Unterschied zwischen einem netten Gespräch und einer echten Entlastung ausmachen.

Ein Plan statt vieler Zettel

Wir schreiben auf, welche Leistungen zu Ihrer Situation passen, in welcher Reihenfolge sie sinnvoll sind und wer sie beantragt. Sie bekommen das schriftlich.

Danach weiß jeder in der Familie, was als Nächstes ansteht.

Entlastung für die Pflegenden

Das Gesetz nennt das ausdrücklich als Aufgabe: über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. Viele Familien nutzen sie jahrelang nicht.

Wir sagen Ihnen, was Ihnen zusteht, bevor die Kraft ausgeht.

Der Plan bleibt lebendig

Ein Versorgungsplan ist kein Dokument für die Schublade. Ändert sich die Lage, wird er angepasst – so steht es im Gesetz.

Wir melden uns, statt zu warten, bis Sie sich melden.

Ablauf

So läuft die Pflegeberatung ab.

Ihr Aufwand ist ein Anruf und ein Termin bei Ihnen zu Hause. Was danach passiert, halten wir schriftlich fest – und behalten es im Blick.

Notizblock und Kalender auf einem Tisch, zwei Hände halten Termine fest
Vom ersten Gespräch zum Versorgungsplan Erstens: Sie melden sich über das Rückruf-Formular. Zweitens: Wir kommen zu Ihnen nach Hause, erfassen die Lage und erstellen den individuellen Versorgungsplan. Drittens: Der Plan wird umgesetzt und angepasst, wenn sich etwas ändert. Vom ersten Gespräch zum Versorgungsplan Sie melden sich – wir erfassen, planen und bleiben dran. Termin steht und danach Sie melden sich Rückruf-Formular ausfüllen dauert wenige Minuten Beratung bei Ihnen Lage erfassen, Plan erstellen Angehörige willkommen Der Plan bleibt aktuell wir begleiten die Umsetzung und passen ihn an kostenfrei über Ihre Pflegekasse Vom Gespräch zum Plan Sie melden sich – wir bleiben dran. Sie melden sich Rückruf-Formular ausfüllen dauert wenige Minuten Termin steht Beratung bei Ihnen Lage erfassen, Plan erstellen Angehörige willkommen und danach Der Plan bleibt aktuell wir begleiten die Umsetzung und passen ihn an
Drei Schritte – der dritte hört nicht nach einem Termin auf.

Ihre Rechte im Überblick

  • Zwei WochenTermin oder Beratungsgutschein nach einem erstmaligen Antrag
  • Bei Ihnen zu Hauseauf Ihren Wunsch – das ist keine Kulanz, sondern Gesetz
  • Angehörige dabeiauf Wunsch auch gegenüber Angehörigen oder mit ihnen zusammen
  • Antrag vor OrtSie können einen Leistungsantrag direkt bei der Pflegeberaterin stellen

Rechtsgrundlage: § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 7b Abs. 1 SGB XI. Die Beratung ist für Sie kostenfrei; die Kosten trägt Ihre Pflegekasse.

1 Wir hören zu

Wie sieht der Alltag aus, was fällt schwer, was ist bereits organisiert und wo hakt es?

2 Wir erfassen den Bedarf

Auch anhand des Gutachtens des Medizinischen Dienstes, wenn es schon vorliegt.

3 Wir schreiben den Plan

Welche Leistungen passen, in welcher Reihenfolge, wer beantragt was und bis wann.

4 Wir bleiben dran

Wir begleiten die Umsetzung und passen den Plan an, wenn sich die Lage ändert.

Unser Leistungsumfang.

Damit Sie wissen, was Sie erwartet: Das leisten wir im Rahmen der Pflegeberatung – und das ist ausdrücklich nicht unsere Aufgabe.

Das übernehmen wir

  • Hilfebedarf systematisch erfassen
  • Individuellen Versorgungsplan erstellen
  • Leistungen der Pflegeversicherung einordnen
  • Auf Entlastungsangebote hinweisen
  • Umsetzung begleiten und den Plan anpassen
  • Örtliche Angebote benennen

Auf Wunsch bei Ihnen zu Hause, mit Ihren Angehörigen und ohne Kosten für Sie.

Rechtliche Einordnung

Der Deutsche Pflegebeistand berät fachlich zur Pflegeversicherung. Entschieden wird woanders.

  • ! Keine Entscheidung über Leistungen oder Pflegegrade.
  • ! Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.
  • ! Keine medizinische Diagnostik.

Über Pflegegrad und Leistungen entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse. Geht es um eine rechtliche Bewertung, nennen wir Ihnen die passende Stelle – Sozialverbände wie VdK und SoVD oder eine Fachanwältin für Sozialrecht.

Was im Versorgungsplan steht.

Der Plan ist kein Gutachten über Sie, sondern eine Arbeitsgrundlage für Ihre Familie. Deshalb hier offen, was hineingehört und wer ihn bekommt.

Das Gesetz verlangt Empfehlungen zu den erforderlichen Maßnahmen, Hinweise auf das örtliche Angebot und eine Aussage dazu, wann der Plan überprüft wird. Bei Erstellung und Umsetzung ist Einvernehmen mit Ihnen anzustreben – gegen Ihren Willen steht dort nichts.

Rechtsgrundlage: § 7a Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB XI

  • gehört hinein Empfehlungen und örtliche Angebote Welche Maßnahmen in Ihrem Fall sinnvoll sind und wo es sie in Ihrer Nähe gibt – dazu, wann der Plan wieder angeschaut wird.
  • im Einvernehmen Nichts über Ihren Kopf hinweg Bei Erstellung und Umsetzung ist Einvernehmen mit Ihnen und allen Beteiligten anzustreben. Was Sie nicht wollen, kommt nicht in den Plan.
  • auf Ihren Wunsch Angehörige einbeziehen Die Beratung kann ausdrücklich auch gegenüber Angehörigen oder unter deren Einbeziehung erfolgen – wenn Sie das möchten.

Was sich mit einem Plan ändert.

Der Unterschied zeigt sich nicht am Tag der Beratung, sondern beim nächsten Antrag.

Ohne Begleitung

  • Jede Leistung einzeln herausfinden
  • Reihenfolge zufällig
  • Entlastung bleibt ungenutzt
  • Bei Veränderung wieder von vorn
  • Jeder in der Familie weiß etwas anderes

Mit dem DPB

  • Alle Leistungen in einem Plan
  • Klare Reihenfolge mit Zuständigkeit
  • Entlastung von Anfang an mitgedacht
  • Der Plan wird angepasst
  • Alle lesen dasselbe Papier
Pflegeberatung anfragen

Wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden und klären, was bei Ihnen ansteht.

Häufige Fragen

Das fragen uns Familien am häufigsten.

Anspruch, Kosten, Gutschein, Unterschied zum Pflichtbesuch – die Fragen, die im Erstgespräch fast immer kommen. Ist Ihre Frage nicht dabei? Fordern Sie einen Rückruf an – wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden.

Was kostet mich die Pflegeberatung?
Für Sie nichts. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein gesetzlicher Anspruch, die Kosten trägt Ihre Pflegekasse. Auch wenn Sie einen Beratungsgutschein einlösen, rechnen wir direkt mit der Kasse ab.
Worin unterscheidet sie sich vom Beratungseinsatz nach § 37.3?
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 ist bei Pflegegeldbezug Pflicht und halbjährlich fällig; wird er nicht abgerufen, kürzt die Kasse das Pflegegeld. Die Pflegeberatung nach § 7a ist freiwillig, an keinen Turnus gebunden und deutlich breiter: Sie umfasst alle Sozialleistungen und mündet in einen Versorgungsplan. Beides steht Ihnen nebeneinander zu.
Was ist ein Beratungsgutschein?
Nach einem erstmaligen Leistungsantrag muss Ihre Pflegekasse Ihnen entweder binnen zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Mit dem gehen Sie zu einer der benannten Beratungsstellen – zu Lasten der Pflegekasse (§ 7b Abs. 1 SGB XI). Sie zahlen nichts.
Muss ich zur Beratung irgendwohin fahren?
Nein. Auf Ihren Wunsch hat die Beratung in Ihrer häuslichen Umgebung stattzufinden – oder in der Einrichtung, in der Sie leben (§ 7a Abs. 2, § 7b Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Das ist keine Kulanz, sondern Ihr Recht.
Dürfen meine Kinder oder mein Partner dabei sein?
Ja, ausdrücklich. Die Beratung kann auf Ihren Wunsch auch gegenüber Angehörigen oder unter deren Einbeziehung erfolgen (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB XI). In der Praxis ist das fast immer sinnvoll, weil die Angehörigen den Alltag mit organisieren.
Habe ich den Anspruch auch ohne Pflegegrad?
Ja, unter einer Bedingung: Wenn Sie einen Antrag gestellt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht, gilt der Anspruch bereits – Sie müssen den Bescheid nicht abwarten (§ 7a Abs. 1 letzter Satz SGB XI). Gerade in dieser Phase ist die Beratung am wertvollsten.
Was ist ein Versorgungsplan genau?
Ein schriftlicher Plan mit den Leistungen und Hilfen, die in Ihrer Situation erforderlich sind – dazu Empfehlungen zu den nötigen Maßnahmen, Hinweise auf örtliche Angebote und eine Aussage, wann das Ganze überprüft wird (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Er wird im Einvernehmen mit Ihnen erstellt.
Was passiert, wenn sich meine Situation ändert?
Dann wird der Plan angepasst. Das Gesetz nennt es als eigene Aufgabe: die Durchführung zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen. Melden Sie sich einfach – dafür ist die Begleitung da.
Geht die Beratung auch per Video?
Ergänzend ja. Digitale Angebote sind ausdrücklich vorgesehen, ersetzen den Anspruch auf eine Beratung in der häuslichen Umgebung aber nicht (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Wer möchte, kombiniert beides: einmal vor Ort, Rückfragen später per Video.
Kann ich Anträge gleich bei Ihnen stellen?
Einen Leistungsantrag nach dem SGB XI oder SGB V können Sie auch gegenüber der Pflegeberaterin stellen; er wird unverzüglich an Ihre Kasse weitergeleitet (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Das spart einen Umweg – den Bescheid schickt die Kasse dann direkt an Sie.
Wer führt die Beratung durch?
Entsprechend qualifiziertes Personal, insbesondere Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit Zusatzqualifikation (§ 7a Abs. 3 SGB XI). Ihre Pflegekasse schließt die Verträge dabei ausdrücklich mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen (§ 7b Abs. 2 SGB XI).
Kommen Sie auch in meine Region?
Unser Schwerpunkt liegt im Ruhrgebiet und im Ennepe-Ruhr-Kreis. Ob wir darüber hinaus zu Ihnen kommen können, sagen wir Ihnen verbindlich, bevor Sie irgendetwas unterschreiben – fordern Sie dazu einfach einen Rückruf an und nennen Sie Ihren Wohnort.

Quellen & Stand — 29. Juli 2026. Rechtsgrundlage: § 7a SGB XI (Anspruch, Aufgaben der Pflegeberatung, Versorgungsplan, Beratung zu Hause und mit Angehörigen, Antragstellung bei der Pflegeberaterin, Qualifikation) und § 7b SGB XI (Beratungstermin binnen zwei Wochen oder Beratungsgutschein, Verträge mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen). Für Verfahren und Inhalte sind zusätzlich die Richtlinien nach § 17 Abs. 1a SGB XI maßgeblich. Über Pflegegrad und Leistungen entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse; wir leisten keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.

Einen Plan haben. Nicht nur ein Gespräch geführt.

Wir kommen zu Ihnen, erfassen die Lage, schreiben den Versorgungsplan – und passen ihn an, wenn sich etwas ändert. Kostenfrei über Ihre Pflegekasse.

Pflegeberatung anfragen
Kurzes Formular · wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden
02302 / 205 72 75

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