Ab Pflegegrad 1
Schon mit Pflegegrad 1 stehen Ihnen die vollen 131 Euro im Monat zu. Gerade dort ist es oft die einzige Geldleistung überhaupt.
- Voller Betrag ab PG 1
- Keine Vorleistung nötig
- Monatlich verfügbar
Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI
Haushalt, Begleitung, Alltag: Wir sind ein anerkanntes Angebot und rechnen direkt über Ihren Entlastungsbetrag ab.
Kurzes Formular – wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden zurück.
Der Entlastungsbetrag entsteht automatisch – ohne dass Sie ihn beantragen müssen. Trotzdem bleibt er in vielen Haushalten Jahr für Jahr liegen, weil niemand weiß, wofür er gilt.
Sie sollen Pflegepersonen entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange zu Hause zu bleiben, soziale Kontakte zu halten und den Alltag selbständig zu bewältigen (§ 45a Abs. 1 SGB XI).
Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie müssen nicht in Vorleistung gehen und keine Belege sammeln.
Wichtige Abgrenzung
Wir leisten keine Behandlungspflege und keine medizinische Versorgung – dafür ist ein ambulanter Pflegedienst zuständig. Auch keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Wenn Sie darüber hinaus dauerhaft Hilfe mit Behördenpost brauchen, finden Sie das in unserer Bürokratieübernahme; vieles davon lässt sich über den Entlastungsbetrag abrechnen, anderes ist Teil der Mitgliedschaft. Was in Ihrem Fall passt, sagen wir Ihnen offen.
„Nicht der Pflegealltag zermürbt die Angehörigen. Es ist das Gefühl, nie wegzukönnen."

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege – ab Pflegegrad 1. Anders als bei vielen anderen Leistungen gibt es hier keine Hürde nach oben oder unten.
Schon mit Pflegegrad 1 stehen Ihnen die vollen 131 Euro im Monat zu. Gerade dort ist es oft die einzige Geldleistung überhaupt.
Sie brauchen keine Vertretung für die ganze Woche, sondern zwei Stunden, in denen jemand verlässlich da ist.
Einkauf, Haushalt, Begleitung zum Arzt: Vieles geht noch selbst – nur eben nicht alles.
Nicht jede Hilfe ist über den Entlastungsbetrag abrechenbar. § 45a Abs. 1 SGB XI nennt drei Bereiche, und ein Angebot darf auch mehrere davon abdecken.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung – in Gruppen oder bei Ihnen zu Hause. Etwa Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz.
Gezielte Entlastung und beratende Unterstützung für pflegende Angehörige in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Genau hier setzen wir an – zusammen mit dem dritten Bereich.
Hilfe bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags, vor allem bei der Haushaltsführung und beim Organisieren der Hilfen, die Sie brauchen.
Der entscheidende Punkt: Alle drei Bereiche brauchen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Landesrecht (§ 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Ohne diese Anerkennung zahlt die Pflegekasse nichts – egal wie gut die Hilfe ist. Fragen Sie jeden Anbieter danach, bevor Sie ihn beauftragen.
Drei Dinge, an denen der Entlastungsbetrag in der Praxis am häufigsten scheitert.
Was in einem Halbjahr nicht genutzt wird, lässt sich noch ins folgende Kalenderhalbjahr mitnehmen. Danach ist es endgültig weg – und niemand erinnert Sie daran.
Wie viel bei Ihnen auf der Kippe steht, zeigt unser Entlastungsbetrag-Rechner.
Viele beauftragen jemanden, der nicht nach Landesrecht anerkannt ist. Die Rechnung bleibt dann an ihnen hängen, weil die Kasse nicht erstattet.
Wir sind ein anerkanntes Angebot und rechnen direkt ab.
Der Entlastungsbetrag wird als Kostenerstattung gezahlt: erst zahlen, dann Belege einreichen, dann warten. Für viele Haushalte ist genau das die Bremse.
Bei uns entfällt das – wir rechnen direkt mit der Kasse ab.
Ihr Aufwand ist ein Anruf. Sie müssen nichts beantragen, nichts vorstrecken und keine Belege sammeln.
Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten
Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung ausdrücklich ausgenommen – dafür gibt es die Pflegesachleistung.
Was fehlt im Alltag am meisten: Zeit, Hände oder einfach jemand, der da ist?
Wie viel Entlastungsbetrag steht zur Verfügung, was ist damit abrechenbar, was nicht.
Damit Sie sich darauf verlassen können – und nicht jede Woche neu organisieren müssen.
Direkt mit Ihrer Pflegekasse. Sie zahlen nichts vor und reichen keine Belege ein.
Damit Sie wissen, was Sie erwartet: Das übernehmen wir im Rahmen des anerkannten Angebots – und das ist ausdrücklich nicht dabei.
Als nach Landesrecht anerkanntes Angebot – Sie gehen nicht in Vorleistung und sammeln keine Belege.
Der Deutsche Pflegebeistand ist ein Angebot zur Unterstützung im Alltag, kein Pflegedienst und keine Kanzlei.
Für medizinische Versorgung und Behandlungspflege ist ein ambulanter Pflegedienst zuständig; wir sagen Ihnen offen, wenn Ihr Bedarf dort besser aufgehoben ist. Rechtliche Fragen gehören zu Sozialverbänden wie VdK und SoVD oder zu einer Fachanwältin für Sozialrecht.
Es geht um Geld, das Ihnen zusteht. Deshalb hier offen, wie abgerechnet wird und was Sie davon sehen.
Wir rechnen die erbrachten Stunden direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, im Rahmen des Ihnen zustehenden Betrags. Sie erhalten von uns eine Aufstellung, was wann geleistet wurde – auch dann, wenn Sie selbst nichts zahlen.
Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI · Datenschutz nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Der Unterschied ist selten dramatisch. Er zeigt sich daran, dass wieder etwas anderes im Kalender steht als Pflege.
Wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden und klären, was bei Ihnen möglich ist.
Höhe, Verfall, Anerkennung, Abrechnung – die Fragen, die im Erstgespräch fast immer kommen. Ist Ihre Frage nicht dabei? Fordern Sie einen Rückruf an – wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden.
Quellen & Stand — 9. Oktober 2026. Rechtsgrundlage: § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag: Betreuungsangebote, Entlastung von Pflegenden, Entlastung im Alltag; Anerkennung nach Landesrecht) und § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro monatlich, Zweckbindung, Übertrag in das folgende Kalenderhalbjahr, Anspruch ohne vorherige Antragstellung, Kostenerstattung). Über Leistungen entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse; wir leisten keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.
Wir sind ein anerkanntes Angebot nach § 45a, kommen zu festen Zeiten und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
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