Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Ihre 131 Euro im Monat – für echte Entlastung.

Haushalt, Begleitung, Alltag: Wir sind ein anerkanntes Angebot und rechnen direkt über Ihren Entlastungsbetrag ab.

Kurzes Formular – wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden zurück.

  • 131 € im Monat, ab Pflegegrad 1
  • Kein Antrag nötig
  • Direkte Abrechnung
  • Auch stundenweise
Betreuungskraft des Deutschen Pflegebeistands spielt mit einer älteren Dame, während die Tochter Zeit für sich hat
Anerkanntes Angebot

Das Geld liegt schon da. Die meisten holen es nie ab.

Der Entlastungsbetrag entsteht automatisch – ohne dass Sie ihn beantragen müssen. Trotzdem bleibt er in vielen Haushalten Jahr für Jahr liegen, weil niemand weiß, wofür er gilt.

  • Sie müssen ihn nicht beantragen. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen – ohne vorherige Antragstellung (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Er ist einfach da.
  • Aber er verfällt. Was Sie nicht nutzen, können Sie in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Danach ist es weg – rückwirkend gibt es nichts.
  • Nur anerkannte Angebote zählen. Abrechenbar sind ausschließlich Angebote, die von der zuständigen Behörde nach Landesrecht anerkannt sind (§ 45a Abs. 1 SGB XI). Die Nachbarin, die einkauft, gehört leider nicht dazu.
Gesetzliche Grundlage

Was Angebote zur Unterstützung im Alltag sind.

Sie sollen Pflegepersonen entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange zu Hause zu bleiben, soziale Kontakte zu halten und den Alltag selbständig zu bewältigen (§ 45a Abs. 1 SGB XI).

Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie müssen nicht in Vorleistung gehen und keine Belege sammeln.

Das übernehmen wir für Sie:

  • Hilfe im Haushalt: einkaufen, kochen, aufräumen, Wäsche
  • Begleitung zu Terminen – Arzt, Amt, Friseur, Spaziergang
  • Stundenweise Betreuung, damit Sie als Angehörige einmal weg können
  • Struktur im Alltag: feste Zeiten, an denen jemand da ist
  • Unterstützung beim Schriftverkehr und bei Anträgen

Wichtige Abgrenzung

Wir leisten keine Behandlungspflege und keine medizinische Versorgung – dafür ist ein ambulanter Pflegedienst zuständig. Auch keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Wenn Sie darüber hinaus dauerhaft Hilfe mit Behördenpost brauchen, finden Sie das in unserer Bürokratieübernahme; vieles davon lässt sich über den Entlastungsbetrag abrechnen, anderes ist Teil der Mitgliedschaft. Was in Ihrem Fall passt, sagen wir Ihnen offen.

„Nicht der Pflegealltag zermürbt die Angehörigen. Es ist das Gefühl, nie wegzukönnen."

Ihr Team vom Deutschen Pflegebeistand

Wer den Entlastungsbetrag bekommt.

Pflegende Angehörige macht eine Pause auf einer Parkbank
Entlastung heißt nicht, die Pflege abzugeben. Es heißt, zwischendurch wieder durchatmen zu können.

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege – ab Pflegegrad 1. Anders als bei vielen anderen Leistungen gibt es hier keine Hürde nach oben oder unten.

Ab Pflegegrad 1

Schon mit Pflegegrad 1 stehen Ihnen die vollen 131 Euro im Monat zu. Gerade dort ist es oft die einzige Geldleistung überhaupt.

  • Voller Betrag ab PG 1
  • Keine Vorleistung nötig
  • Monatlich verfügbar

Pflegende Angehörige

Sie brauchen keine Vertretung für die ganze Woche, sondern zwei Stunden, in denen jemand verlässlich da ist.

  • Stundenweise Entlastung
  • Feste Zeiten möglich
  • Kurzfristig planbar

Menschen, die allein leben

Einkauf, Haushalt, Begleitung zum Arzt: Vieles geht noch selbst – nur eben nicht alles.

  • Hilfe im Haushalt
  • Begleitung zu Terminen
  • Selbständig bleiben

Drei Arten von Angeboten – das Gesetz unterscheidet sie genau.

Nicht jede Hilfe ist über den Entlastungsbetrag abrechenbar. § 45a Abs. 1 SGB XI nennt drei Bereiche, und ein Angebot darf auch mehrere davon abdecken.

Betreuungsangebote

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung – in Gruppen oder bei Ihnen zu Hause. Etwa Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz.

Unser Weg

Entlastung von Pflegenden

Gezielte Entlastung und beratende Unterstützung für pflegende Angehörige in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Genau hier setzen wir an – zusammen mit dem dritten Bereich.

Entlastung im Alltag

Hilfe bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags, vor allem bei der Haushaltsführung und beim Organisieren der Hilfen, die Sie brauchen.

Der entscheidende Punkt: Alle drei Bereiche brauchen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Landesrecht (§ 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Ohne diese Anerkennung zahlt die Pflegekasse nichts – egal wie gut die Hilfe ist. Fragen Sie jeden Anbieter danach, bevor Sie ihn beauftragen.

Wobei wir konkret helfen.

Drei Dinge, an denen der Entlastungsbetrag in der Praxis am häufigsten scheitert.

Er verfällt unbemerkt

Was in einem Halbjahr nicht genutzt wird, lässt sich noch ins folgende Kalenderhalbjahr mitnehmen. Danach ist es endgültig weg – und niemand erinnert Sie daran.

Wie viel bei Ihnen auf der Kippe steht, zeigt unser Entlastungsbetrag-Rechner.

Der falsche Anbieter

Viele beauftragen jemanden, der nicht nach Landesrecht anerkannt ist. Die Rechnung bleibt dann an ihnen hängen, weil die Kasse nicht erstattet.

Wir sind ein anerkanntes Angebot und rechnen direkt ab.

Die Erstattung als Hürde

Der Entlastungsbetrag wird als Kostenerstattung gezahlt: erst zahlen, dann Belege einreichen, dann warten. Für viele Haushalte ist genau das die Bremse.

Bei uns entfällt das – wir rechnen direkt mit der Kasse ab.

Ablauf

So kommen Sie an Ihre Entlastung.

Ihr Aufwand ist ein Anruf. Sie müssen nichts beantragen, nichts vorstrecken und keine Belege sammeln.

Eine jüngere und eine ältere Hand gießen gemeinsam eine Zimmerpflanze
Vom Anspruch zur tatsächlichen Entlastung Erstens: Sie melden sich über das Rückruf-Formular. Zweitens: Wir klären, was Sie brauchen, und vereinbaren feste Zeiten. Drittens: Wir kommen regelmäßig und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Vom Anspruch zur tatsächlichen Entlastung Der Anspruch besteht bereits – es fehlt nur jemand, der kommt. Zeiten stehen wir rechnen ab Sie melden sich Rückruf-Formular ausfüllen dauert wenige Minuten Wir kommen regelmäßig Haushalt, Begleitung, Betreuung zu festen Zeiten Pflegekasse zahlt direkt abgerechnet keine Vorleistung von Ihnen bis zu 131 Euro im Monat Vom Anspruch zur Entlastung Der Anspruch besteht schon. Sie melden sich Rückruf-Formular ausfüllen dauert wenige Minuten Zeiten stehen Wir kommen regelmäßig Haushalt, Begleitung, Betreuung zu festen Zeiten wir rechnen ab Pflegekasse zahlt direkt abgerechnet keine Vorleistung von Ihnen
Drei Schritte – den letzten übernehmen wir vollständig.

Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten

  • Bis zu 131 € im Monatfür alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, ab Pflegegrad 1
  • Kein Antrag nötigder Anspruch entsteht automatisch mit den Voraussetzungen
  • Zweckgebundennur für die im Gesetz genannten Leistungen, nicht als Barauszahlung
  • Übertrag begrenztNicht genutztes geht ins folgende Kalenderhalbjahr, danach verfällt es

Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung ausdrücklich ausgenommen – dafür gibt es die Pflegesachleistung.

1 Wir hören zu

Was fehlt im Alltag am meisten: Zeit, Hände oder einfach jemand, der da ist?

2 Wir klären den Rahmen

Wie viel Entlastungsbetrag steht zur Verfügung, was ist damit abrechenbar, was nicht.

3 Wir vereinbaren feste Zeiten

Damit Sie sich darauf verlassen können – und nicht jede Woche neu organisieren müssen.

4 Wir rechnen ab

Direkt mit Ihrer Pflegekasse. Sie zahlen nichts vor und reichen keine Belege ein.

Unser Leistungsumfang.

Damit Sie wissen, was Sie erwartet: Das übernehmen wir im Rahmen des anerkannten Angebots – und das ist ausdrücklich nicht dabei.

Das übernehmen wir

  • Hilfe im Haushalt und beim Einkaufen
  • Begleitung zu Terminen und Spaziergängen
  • Stundenweise Betreuung zu Hause
  • Feste Zeiten im Alltag schaffen
  • Unterstützung beim Schriftverkehr
  • Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse

Als nach Landesrecht anerkanntes Angebot – Sie gehen nicht in Vorleistung und sammeln keine Belege.

Rechtliche Einordnung

Der Deutsche Pflegebeistand ist ein Angebot zur Unterstützung im Alltag, kein Pflegedienst und keine Kanzlei.

  • ! Keine Behandlungspflege und keine Medikamentengabe.
  • ! Keine Grundpflege im Sinne der Pflegesachleistung.
  • ! Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.

Für medizinische Versorgung und Behandlungspflege ist ein ambulanter Pflegedienst zuständig; wir sagen Ihnen offen, wenn Ihr Bedarf dort besser aufgehoben ist. Rechtliche Fragen gehören zu Sozialverbänden wie VdK und SoVD oder zu einer Fachanwältin für Sozialrecht.

Was mit Ihrem Entlastungsbetrag passiert.

Es geht um Geld, das Ihnen zusteht. Deshalb hier offen, wie abgerechnet wird und was Sie davon sehen.

Wir rechnen die erbrachten Stunden direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, im Rahmen des Ihnen zustehenden Betrags. Sie erhalten von uns eine Aufstellung, was wann geleistet wurde – auch dann, wenn Sie selbst nichts zahlen.

Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI · Datenschutz nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO

  • immer Eine Aufstellung für Sie Welche Leistung an welchem Tag und in welchem Umfang erbracht wurde. Damit Sie jederzeit sehen, wo Ihr Budget steht.
  • nur mit Ihrer Einwilligung Inhalte aus Ihrem Zuhause Was in Ihrer Wohnung besprochen wird, bleibt dort. An die Kasse gehen nur Art und Umfang der Leistung.
  • gut zu wissen Sie behalten die Kontrolle Sie können Zeiten jederzeit ändern oder aussetzen. Ein nicht genutzter Betrag bleibt Ihrer – bis er nach dem folgenden Kalenderhalbjahr verfällt.

Was sich mit Entlastung ändert.

Der Unterschied ist selten dramatisch. Er zeigt sich daran, dass wieder etwas anderes im Kalender steht als Pflege.

Ohne Begleitung

  • 131 Euro verfallen jedes Halbjahr
  • Nie planbar wegkommen
  • Haushalt bleibt liegen
  • Termine nur mit Organisationsaufwand
  • Belege sammeln und vorstrecken

Mit dem DPB

  • Budget wird tatsächlich genutzt
  • Feste Zeiten für sich selbst
  • Haushalt läuft mit
  • Begleitung ist eingeplant
  • Direkte Abrechnung ohne Vorleistung
Entlastung anfragen

Wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden und klären, was bei Ihnen möglich ist.

Häufige Fragen

Das fragen uns Familien am häufigsten.

Höhe, Verfall, Anerkennung, Abrechnung – die Fragen, die im Erstgespräch fast immer kommen. Ist Ihre Frage nicht dabei? Fordern Sie einen Rückruf an – wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Bis zu 131 Euro monatlich für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Der Betrag ist zweckgebunden – er wird nicht bar ausgezahlt, sondern für bestimmte Leistungen verwendet.
Ab welchem Pflegegrad gibt es ihn?
Ab Pflegegrad 1. Anders als bei Pflegegeld oder Pflegesachleistung gibt es hier keine Abstufung: Der volle Betrag steht ab Pflegegrad 1 zu. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er oft die einzige regelmäßige Leistung überhaupt.
Muss ich ihn beantragen?
Nein. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen – ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Sie müssen ihn nur einsetzen.
Wann verfällt der Betrag?
Wird die Leistung in einem Zeitraum nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Danach verfällt er. Rückwirkend lässt sich nichts mehr abrufen – deshalb lohnt es sich, früh zu schauen, wie viel angesammelt ist.
Wofür darf ich ihn einsetzen?
Für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen des Pflegedienstes im Bereich der Selbstversorgung ausdrücklich ausgenommen.
Kann ich meine Nachbarin damit bezahlen?
Leider nein. Abrechenbar sind nur Angebote, die von der zuständigen Behörde nach Landesrecht anerkannt sind (§ 45a Abs. 1 SGB XI). Das ist die häufigste Enttäuschung: Die Hilfe war gut, die Kasse erstattet trotzdem nicht. Fragen Sie jeden Anbieter vorher nach seiner Anerkennung.
Muss ich in Vorleistung gehen?
Grundsätzlich wird der Entlastungsbetrag als Kostenerstattung gezahlt – man zahlt selbst und reicht Belege ein. Bei uns entfällt das: Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie zahlen nichts vor und sammeln keine Belege.
Was genau machen Sie bei mir?
Das richtet sich nach Ihrem Bedarf: Hilfe im Haushalt, Einkäufe, Begleitung zu Arzt- oder Behördenterminen, stundenweise Betreuung, damit Sie als Angehörige einmal weg können, oder feste Zeiten, an denen verlässlich jemand da ist. Behandlungspflege gehört ausdrücklich nicht dazu.
Wie oft kommen Sie?
So oft, wie es Ihr Budget hergibt und Sie es möchten. Viele Familien starten mit zwei Stunden pro Woche. Feste Zeiten haben sich bewährt, weil man sich dann darauf einstellen kann – aber auch unregelmäßig ist möglich.
Kann ich das mit anderen Leistungen kombinieren?
Ja. Der Entlastungsbetrag steht neben Pflegegeld und Pflegesachleistung. Er lässt sich außerdem einsetzen, wenn Mittel im Rahmen der Verhinderungspflege verwendet werden. Was sich in Ihrem Fall sinnvoll ergänzt, gehen wir beim Erstgespräch durch.
Worin unterscheidet sich das von der Bürokratieübernahme?
Die Bürokratieübernahme ist laufende Begleitung bei Anträgen, Fristen und Behördenpost und Teil der Mitgliedschaft. Die Unterstützung nach § 45a ist ein anerkanntes Angebot, das über Ihren Entlastungsbetrag abgerechnet wird und vor allem den Alltag betrifft. Manches überschneidet sich – wir sagen Ihnen offen, was worüber läuft.
Kommen Sie auch in meine Region?
Unser Schwerpunkt liegt im Ruhrgebiet und im Ennepe-Ruhr-Kreis. Ob wir darüber hinaus zu Ihnen kommen können, sagen wir Ihnen verbindlich, bevor Sie irgendetwas unterschreiben – fordern Sie dazu einfach einen Rückruf an und nennen Sie Ihren Wohnort.
Was ändert sich durch die Pflegereform 2027?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026) sieht ab 2027 neue Regeln vor. Das Pflegegeld bleibt und soll steigen. Aus dem Entlastungsbetrag soll ab Pflegegrad 2 das Sozialraumbudget werden; bei Pflegegrad 1 soll er entfallen. Die Verhinderungspflege soll als eigener Anspruch entfallen. Beratungsbesuche nach § 37.3 und Schulungen zu Hause nach § 45 sollen bis Ende 2028 bleiben, danach soll die Pflegebegleitung sie übernehmen. Ein Gesetz ist das noch nicht – das Gesetzgebungsverfahren läuft. Bis dahin gilt das heutige Recht, so wie es auf dieser Seite steht. Alle geplanten Änderungen: Pflegereform 2027.

Quellen & Stand — 9. Oktober 2026. Rechtsgrundlage: § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag: Betreuungsangebote, Entlastung von Pflegenden, Entlastung im Alltag; Anerkennung nach Landesrecht) und § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro monatlich, Zweckbindung, Übertrag in das folgende Kalenderhalbjahr, Anspruch ohne vorherige Antragstellung, Kostenerstattung). Über Leistungen entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse; wir leisten keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.

Das Budget nutzen, bevor es verfällt.

Wir sind ein anerkanntes Angebot nach § 45a, kommen zu festen Zeiten und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Entlastung anfragen
Kurzes Formular · wir melden uns werktags innerhalb weniger Stunden
02302 / 205 72 75

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