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Finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung
Leistungen d. Pflegekasse

Finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung

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Stand 2025. Keine Rechtsberatung. Grundlage u. a. SGB XI (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen), SGB V (Hilfsmittel) und steuerliche Pauschalen.

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    Finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung – das Wichtigste

    • Pflegegeld (ab 01.01.2025): PG2 347 €, PG3 599 €, PG4 800 €, PG5 990 € mtl.
    • Pflegesachleistungen (ambulant ab 01.01.2025): PG2 796 €, PG3 1.497 €, PG4 1.859 €, PG5 2.299 € mtl.
    • Entlastungsbetrag: 131 € mtl. (PG1–5), zweckgebunden, keine Auszahlung.
    • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € mtl. (PG1–5), formloser Antrag, Belege nötig.
    • Wohnumfeldverbesserung: Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme (PG1–5), vor Beginn beantragen.
    • KZP/VHP: Bis 30.06.2025: 1.854 €/1.685 €; ab 01.07.2025 Entlastungsbudget 3.539 €/Jahr (keine Vorpflegezeit, bis 8 Wochen, hälftiges Pflegegeld). U25 PG4/5: Budget schon ab 01.01.2024.

    Abkürzungen: PG = Pflegegrad, KZP = Kurzzeitpflege, VHP = Verhinderungspflege, WOBA = wohnumfeldverbessernde Maßnahme, EEE = einrichtungseinheitlicher Eigenanteil.

    Finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung: Was dir zusteht

    Kurzantwort:

    • Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren; dann wird Pflegegeld anteilig gezahlt.
    • Entlastungsbetrag/42 € werden nicht automatisch ausgezahlt – nur Erstattung/Abrechnung.
    • WOBA und KZP/VHP/Entlastungsbudget nur mit Antrag vor Kostenbeginn; nicht genutzte Budgets können verfallen.

    Pflegegeld: Finanzielle Unterstützung für häusliche Pflege

    Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab PG2, wenn Angehörige/nahestehende Personen zu Hause pflegen. Antrag bei der Pflegekasse; regelmäßiger Beratungsbesuch §37.3 zwingend (PG2–3 halbjährlich, PG4–5 vierteljährlich), sonst Kürzung/Entfall.

    Pflegegrad Pflegegeld pro Monat (ab 01.01.2025)
    1 Kein Pflegegeld; Entlastungsbetrag 131 €.
    2 347 €
    3 599 €
    4 800 €
    5 990 €

    Kombinationsleistung (§38 SGB XI): z. B. 70 % Sachleistung genutzt → 30 % Pflegegeld ausgezahlt.

    Hinweis zu Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Nutzbar sind Entlastungsbetrag 131 €, 42 € Pflegehilfsmittel, WOBA-Zuschuss und Beratung.

    Pflegesachleistungen: Unterstützung durch anerkannte Dienste

    Pflegesachleistungen finanzieren anerkannte ambulante Leistungsanbieter (Pflege/Betreuung). Antrag bei der Pflegekasse, Abrechnung direkt oder per Kostenerstattung.

    Pflegegrad Pflegesachleistungen pro Monat (ab 01.01.2025)
    1 Kein Budget; Entlastungsbetrag 131 €.
    2 796 €
    3 1.497 €
    4 1.859 €
    5 2.299 €

    Entlastungsbetrag: Unterstützung im Alltag

    • 131 € mtl. (PG1–5), zweckgebunden für anerkannte Angebote (Betreuung, Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Hilfe über anerkannte Anbieter).
    • Keine Auszahlung; Erstattung gegen Beleg oder Direktabrechnung über anerkannte Anbieter.
    • Übertrag bis 30.06. des Folgejahres möglich, danach Verfall.
    Wichtig: 42 € Pflegehilfsmittel und 131 € Entlastungsbetrag sind getrennte Budgets und kürzen sich nicht.
    Keine Anrechnung: Entlastungsbetrag (131 €) und Pflegesachleistungen sind vollständig getrennt. Anerkannte Betreuungsleistungen können je nach Anbieter über Sachleistung oder über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

    Pflegehilfsmittel & Hilfsmittel

    • Zum Verbrauch: 42 € mtl. (PG1–5), Belege oder Direktlieferung; nicht anrechenbar auf den Entlastungsbetrag.
    • Technische Pflegehilfsmittel (SGB XI): Pflegebett, Lagerungshilfen, Bad-/Duschhilfen; Zuzahlung max. 25 €, entfällt bei Befreiung/Minderjährigen.
    • Hilfsmittel (SGB V): Rollstuhl, Rollator, Lifter, Kommunikationshilfen; Zuzahlung 10 %, max. 10 € (oft Leihgabe).

    Wohnumfeldverbesserung (WOBA)

    • Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme (PG1–5), Antrag vor Baubeginn.
    • Neue Maßnahme möglich, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert.
    Vorab-Pflicht: Ohne Antrag vor Baubeginn kann der Zuschuss abgelehnt werden.

    Kurzzeit- und Verhinderungspflege

    • Bis 30.06.2025: KZP 1.854 €, VHP 1.685 € pro Jahr.
    • Bis 30.06.2025: Pflegegeld wird bei Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen und bei Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
    • Ab 01.07.2025: Entlastungsbudget 3.539 €/Jahr, keine Vorpflegezeit, bis 8 Wochen Ersatzpflege, hälftiges Pflegegeld bis 8 Wochen.
    • U25 PG4/5: Entlastungsbudget bereits ab 01.01.2024.
    • Vor Kostenbeginn beantragen/prüfen; nachträgliche Einreichungen können abgelehnt werden.

    Stationäre Leistungen der Pflegeversicherung (Kurzüberblick)

    • Vollstationäre Pflege (§43 SGB XI): Zuschuss abhängig vom Pflegegrad; der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) bleibt für alle Bewohner gleich.
    • Einrichtungen der Behindertenhilfe (§43a SGB XI): Pauschaler Zuschuss 278 €/Monat (ab 2025).

    Pflegeunterstützungsgeld & kurzfristige Arbeitsfreistellung

    • Bis zu 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigem zur Organisation einer akuten Pflegesituation.
    • Lohnersatzleistung über die Pflegekasse (~90 % Netto, gedeckelt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze).
    • Unabhängig vom Pflegegrad nutzbar, auch ohne vorherigen Leistungsbezug.

    Steuerliche Entlastung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a EStG)

    Unabhängig vom Pflegegrad können haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Haushaltshilfe, Reinigung) steuerlich geltend gemacht werden. Steuerberatung empfohlen.

    So beantragst du die Leistungen

    1

    Antrag stellen

    Pflegekasse kontaktieren (telefonisch/schriftlich), Begutachtung MD/Medicproof veranlassen.

    2

    Bescheid abwarten

    Pflegegrad prüfen, Leistungen wählen (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination).

    3

    Budgets vor Start beantragen

    WOBA, KZP/VHP/Entlastungsbudget, Hilfsmittel immer vor Kostenbeginn beantragen/prüfen.

    4

    Belege sammeln

    42 € Pflegehilfsmittel und Entlastungsbetrag bei Belegabrechnung mit Nachweisen einreichen.

    Typische Fehler vermeiden

    • Entlastungsbetrag nicht abgerechnet → verfällt nach 30.06. Folgejahr.
    • WOBA erst nach Baubeginn beantragt → keine Zuschusszusage.
    • KZP/VHP/Entlastungsbudget ohne Antrag/Abstimmung genutzt → Ablehnung.
    • 42 € ohne Belege eingereicht → keine Erstattung.
    • Falsche Annahme, dass 42 €, 131 €, WOBA, KZP/VHP/Entlastungsbudget sich gegenseitig kürzen.
    Welche Leistungen zahlt die Pflegekasse zusätzlich zum Pflegegeld?

    Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag 131 €, 42 € Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung (4.180 € je Maßnahme), KZP/VHP bzw. ab 01.07.2025 Entlastungsbudget 3.539 €, Pflegeunterstützungsgeld, steuerliche Pflege-Pauschbeträge.

    Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

    Nein. Er wird nur über anerkannte Leistungen/Belege erstattet; keine Barauszahlung.

    Wie funktioniert das Entlastungsbudget ab 2025?

    Ab 01.07.2025 für PG2–5: 3.539 €/Jahr für KZP/VHP, keine Vorpflegezeit, bis 8 Wochen Ersatzpflege, hälftiges Pflegegeld bis 8 Wochen. U25 PG4/5: bereits ab 01.01.2024.

    Verfallen nicht genutzte Beträge?

    Entlastungsbetrag ist bis 30.06. des Folgejahres übertragbar, danach verfällt der Rest. KZP/VHP/Entlastungsbudget gelten je Kalenderjahr.

    Gibt es Zuzahlungen bei Hilfsmitteln?

    Pflegehilfsmittel (SGB XI): max. 25 € Zuzahlung, keine bei Befreiung/Minderjährigen. Hilfsmittel (SGB V): 10 %, max. 10 €, entfällt bei Befreiung/Minderjährigen; oft Leihgabe.

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