Ultra-kurz: Alltagsbegleitung (anerkannte Angebote nach §45a/§45b SGB XI) entlastet bei Besorgungen, Begleitungen und Aktivierung – keine Pflege, keine Behandlung, keine Aufsicht. Finanzierung primär über Entlastungsbetrag 131 € (PG1–5); Sachleistungsbudget bleibt unberührt.
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Auf einen Blick
- Leistungen: Einkäufe, Begleitung (Arzt, Ämter), Aktivierung, Spaziergänge, einfache Alltagshilfe.
- Finanzierung: Entlastungsbetrag 131 € (PG1–5) für anerkannte §45a/§45b-Angebote; keine Pflegegrad-Kürzung.
- Abgrenzung: Keine Grundpflege/Behandlungspflege, keine Aufsichtspflicht.
- Vertrag: Anerkannter Anbieter mit Rechnungsstellung; Belege sammeln.
- Knappheit: Anerkannte Dienste regional begrenzt – früh anfragen.
Abkürzungen: PG = Pflegegrad; SGB XI = Pflegeversicherung; SGB V = Krankenversicherung; KZP = Kurzzeitpflege; VHP = Verhinderungspflege.
Was ist Alltagsbegleitung?
- Aktivierende, unterstützende Hilfe im Alltag: Besorgungen, Begleitung, soziale Kontakte, Orientierung.
- Keine Körperpflege, keine Behandlungspflege, keine durchgehende Aufsicht.
- Keine reguläre Hausarbeit (keine gründliche Reinigung, Bad/Toilette, Fenster, intensive Wäschepflege); das gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung über Sachleistung, nicht zur Alltagsbegleitung.
- Begleitung ja, aber keine Transport-/Fahrdienste (kein Krankentransport, keine Beförderungspflicht); Mitnahme im Privat-PKW ist aus Haftungsgründen meist ausgeschlossen.
- Bei Demenz/Weglauftendenz/Sturzrisiko ersetzt Alltagsbegleitung keine Aufsicht – Sicherung liegt bei Angehörigen/Betreuern.
- Abrechnung nur mit anerkannten Angeboten nach Landesrecht (§45a/§45b SGB XI) über den Entlastungsbetrag.
- Zeitlich begrenzte, niedrigschwellige Einsätze – keine Dauerbegleitung oder Schichtpräsenz.
Wer hat Anspruch?
- Pflegegrad 1–5: Entlastungsbetrag 131 € monatlich nutzbar.
- PG1: Kein Pflegegeld/Sachleistung, aber Entlastungsbetrag voll nutzbar.
Leistungen (typisch)
- Einkäufe, kleine Besorgungen, Apothekengänge.
- Begleitung zu Arzt-/Therapieterminen, Ämtern.
- Spaziergänge, Gespräche, Vorlesen, Aktivierung – im Rahmen der Anerkennung; keine 1:1-Präsenzpflege oder Fachbetreuung.
- Einfache Alltagshilfe (keine Grundpflege/keine Behandlung); keine Haustierbetreuung, keine Finanz-/Postbearbeitung.
Finanzierung & Zahlen
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (PG1–5) für anerkannte §45a/§45b-Angebote; zweckgebunden, keine Barauszahlung.
- Pflegegeld/Sachleistung: Bleiben ungekürzt (Alltagsbegleitung nutzt nicht das Sachleistungsbudget).
- Hilfsmittel: 42 €/Monat (separat SGB XI).
- KZP/VHP: Dienen der Ersatzpflege/Übergang; nicht zur Finanzierung von Alltagsbegleitung gedacht.
- Umwandlung Sachleistung (bis 40 %): Nur mit Kassen-Zustimmung, anerkanntem Anbieter und ohne Kombinationsbezug; private Haushaltshilfen/Minijobs sind ausgeschlossen.
Beantragung in 3 Schritten
- Anbieter wählen: Anerkannter Dienst nach §45a/§45b (Landesrecht); Verfügbarkeit klären.
- Leistung/Umfang abstimmen: Taktung, Aufgabenliste, Stundensatz; Vertrag/Rechnung sicherstellen.
- Abrechnung: Belege bei der Pflegekasse einreichen (Entlastungsbetrag) oder über den Anbieter abrechnen lassen.
Grenzen & Klarstellungen
- Keine Grundpflege oder Behandlungspflege; keine Medikamentengabe/-anpassung.
- Keine Aufsichtspflicht oder Dauerpräsenz; Angehörige bleiben verantwortlich.
- Keine Nutzung des Entlastungsbetrags für nicht anerkannte Dienste oder Minijobber.
- Leistungskomplexe des Pflegedienstes (Sachleistung) sind separat und zeitlich getaktet.
Tipps für die Nutzung
- Frühzeitig Termine sichern; Engpässe einplanen.
- Aufgabenliste schriftlich festlegen (Einkauf, Begleitung, Aktivierung).
- Belege/Rechnungen sammeln; Entlastungsbetrag regelmäßig prüfen (Übertrag i. d. R. bis 30.06. Folgejahr).
- Mit Pflegeberatung Abstimmung zu Kombi mit Pflegedienst/Tagespflege.
- In vielen Regionen gibt es wenige anerkannte §45a-Anbieter; Wartezeiten von Wochen sind üblich.
- Je nach Bundesland: Direktabrechnung durch Anbieter oder Kostenerstattung per Rechnungseinreichung bei der Pflegekasse.
- Private Helfer (Minijob) sind möglich, aber nur privat zu bezahlen – keine Abrechnung über die Pflegekasse.
- Leistungsumfang und Anerkennungskriterien variieren zwischen Bundesländern; Kassen akzeptieren nur gelistete/anerkannte Angebote.
FAQ (kurz)
Über Entlastungsbetrag (131 €) bei anerkannten §45a/§45b-Angeboten; Pflegegeld/Sachleistung bleiben unberührt.
Ja, PG1 kann den Entlastungsbetrag voll nutzen; kein Pflegegeld/Sachleistung.
Nein. Keine Grund-/Behandlungspflege, keine Medikamentengabe oder -anpassung.
Nein. Aktivierende Betreuung läuft über §45a/§45b (Entlastungsbetrag) und nicht über das Sachleistungsbudget des Pflegedienstes.
Nur anerkannte Anbieter nach Landesrecht (§45a/§45b). Private Minijobber sind nicht über den Entlastungsbetrag abrechenbar.
Keine Rechts- oder Medizinberatung: DPB bietet organisatorische Orientierung; keine Rechtsprüfung, keine Diagnostik oder Therapie.
Quellen & Stand
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
Stand: 9. Oktober 2026. Alle Angaben sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Dieser Ratgeber bietet Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung – über Leistungsansprüche entscheidet Ihre Pflegekasse.

