Kurzzeitpflege ist die befristete vollstationäre Pflege (bis zu 8 Wochen/Jahr), wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist – z. B. nach Krankenhausaufenthalt, in Krisen oder bei Entlastung der Angehörigen. Du findest hier Anspruch, Budgets (Stand Ende 2025), Kombination mit Verhinderungspflege, Kostenanteile und häufige Fragen.
Zum Thema navigierenInhalt
Klicken Sie auf ein Thema, um direkt zum entsprechenden Abschnitt zu springen:
Kurzzeitpflege kurz erklärt
Kurzzeitpflege – Schnellübersicht (Stand 2026)
- Anspruch: PG 2–5; PG 1 kein Anspruch.
- Budget seit 01.07.2025 (Stand 2026): Gemeinsames Jahresbudget 3.539 € für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen; keine Vorpflegezeit; Ersatzpflege bis zu 8 Wochen/Jahr.
- Frühere Regelung (bis 30.06.2025): Getrennte Budgets – Kurzzeitpflege 1.854 €/Jahr, Verhinderungspflege 1.685 €/Jahr.
- Pflegegeld: Während Kurzzeitpflege 50 % des Pflegegeldes (max. 8 Wochen/Jahr).
- Kostenlücke: Unterkunft/Verpflegung/Invest (U/V/I) sind selbst zu zahlen; Sozialamt (Hilfe zur Pflege) kann bei Bedürftigkeit unterstützen.
- Kombis: Entlastungsbetrag 131 € parallel nutzbar; Tages-/Nachtpflege und Sachleistungen sind separate Budgets.
- Keine Auszahlung: Nicht genutzte Budgets verfallen; keine Nach- oder Auszahlungen.
Was muss ich tun? (Kurzprozess)
Bedarf klären
Pflegegrad 2–5 vorhanden? Kurzzeitiger stationärer Bedarf (z. B. nach Klinik, Krise, Entlastung) feststellen.
Einrichtung finden
Kurzzeitpflegeplatz anfragen, Verfügbarkeiten und Tagessätze (Pflege, U/V/I) klären.
Kosten & Budget planen
KZP/VHP-Budget, mögliche Eigenanteile (U/V/I) und Entlastungsbetrag prüfen; ggf. Sozialamt bei Bedarf einplanen.
Beantragen & nachweisen
Formlos bei der Pflegekasse anmelden (Zeitraum, Einrichtung, Kostenvoranschlag). Nach Bewilligung Rechnungen einreichen.
Leistungsbudgets Kurzzeitpflege (Stand 2026)
| Zeitraum | KZP-Budget | VHP-Budget | Kombi-Budget |
|---|---|---|---|
| Bis 30.06.2025 | 1.854 €/Jahr | 1.685 €/Jahr | – (separat) |
| Seit 01.07.2025 | – (gemeinsames Budget) | 3.539 €/Jahr (gemeinsamer Jahresbetrag) | |
Kosten und Eigenanteile
- Pflegekosten: Bis zum Budget der Pflegekasse gedeckt (siehe oben).
- Unterkunft/Verpflegung/Invest: Privat zu tragen; können den größten Teil der Eigenanteile ausmachen.
- Sozialamt (Hilfe zur Pflege): Prüft Bedürftigkeit und kann ungedeckte Kosten übernehmen; nachrangig.
- Entlastungsbetrag 131 €: Kann für anerkannte Angebote in der Einrichtung genutzt werden, sofern möglich.
Tipp: Wird die pflegebedürftige Person in der Kurzzeitpflege versorgt, können Sie die Zeit für sich nutzen – als Pflegeperson haben Sie einen eigenen Anspruch auf Kur & Reha. Für den pflegebedürftigen Menschen selbst kann nach einem Krankenhausaufenthalt eine geriatrische Reha die Alternative zur dauerhaften Pflege sein („Reha vor Pflege“).
Kombinationen und Besonderheiten
- KZP + VHP: Bis 30.06. getrennte Budgets, Übertragung möglich; ab 01.07. gemeinsames Budget 3.539 € ohne Vorpflegezeit, Ersatzpflege bis 8 Wochen.
- Pflegegeld: 50 % Weiterzahlung während KZP; endet, wenn keine häusliche Pflege stattfindet (vollstationär).
- Tages-/Nachtpflege & Sachleistungen: Eigenständige Budgets; werden durch KZP nicht gekürzt.
- Behandlungspflege: Läuft über SGB V (ärztliche Verordnung); beeinflusst KZP-Budget nicht.
- Auslandsaufenthalt: Kurzzeitpflege-Leistungen gelten für Einrichtungen in Deutschland.
Warum Kurzzeitpflege oft falsch verstanden wird
- Kurzzeitpflege ist vollstationär, nicht ambulant: Sachleistungsbudget wird dadurch nicht verbraucht.
- Pflegegeld wird nur zu 50 % weitergezahlt und nur für maximal 8 Wochen/Jahr.
- U/V/I-Kosten sind fast immer der größte Eigenanteil und werden von der Kasse nicht übernommen.
- Das Budget ist gedeckelt (bis 30.06.2025: 1.854 € nur für KZP; seit 01.07.2025: 3.539 € gemeinsam für KZP/VHP, Stand 2026) – keine Auszahlung bei Nichtnutzung.
Was NICHT zur Kurzzeitpflege gehört
- Ambulante Sachleistungen (häusliche Pflege) – eigenes Budget.
- Tages-/Nachtpflege – eigenständiges Budget.
- Entlastungsbetrag 131 € – separat, nicht Teil der KZP.
- Behandlungspflege (SGB V) – ärztliche Verordnung, verbraucht KZP nicht.
- 24h-Haushaltshilfen – keine KZP-Leistung, nicht über KZP finanzierbar.
Ablauf eines Monats (Kurzzeitpflege-Einsatz)
1. Planung: Zeitraum und Einrichtung festlegen, Kostenvoranschlag sichern.
2. Anmeldung: Formlos bei der Kasse anmelden, Bewilligung abwarten.
3. Aufenthalt: KZP-Tage laufen; Pflegegeld zu 50 % wird weitergezahlt.
4. Abrechnung: Einrichtung stellt Rechnung; Kasse zahlt bis zum Budget, U/V/I bleiben privat.
5. Abschluss: Nach Entlassung kehrt Pflegegeld auf 100 % zurück (ab Folgemonat, wenn wieder häusliche Pflege).
Checkliste Kurzzeitpflege
Schnell geprüft:
- Pflegegrad 2–5 vorhanden.
- Zeitraum, Anlass und Einrichtung geklärt; Verfügbarkeit geprüft.
- Kostenvoranschlag mit Tagessätzen (Pflege, U/V/I) eingeholt.
- KZP/VHP-Budget und Eigenanteile kalkuliert; ggf. Sozialamt einplanen.
- Anmeldung bei der Pflegekasse gestellt; Bewilligung abwarten.
- Pflegegeld-Weiterzahlung (50 %) während KZP berücksichtigen.
Häufige Fragen und Antworten
Vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum (z. B. nach Klinik, in Krisen, zur Entlastung Angehöriger).
Seit 01.07.2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € mit der Verhinderungspflege (Stand 2026); zuvor (bis 30.06.2025) galt für die Kurzzeitpflege ein eigenes Budget von 1.854 €/Jahr.
Pflegegrad 2–5. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf KZP.
Bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr; Budget-Begrenzung beachten.
Nach Krankenhaus, wenn häusliche Pflege noch nicht steht; bei Urlaub/Krankheit der Pflegeperson; zur Überbrückung bis Heimplatz verfügbar ist.
Während der Kurzzeitpflege werden 50 % des Pflegegeldes weitergezahlt (max. 8 Wochen/Jahr).
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Prüfe Hilfe zur Pflege beim Sozialamt, wenn Mittel nicht reichen.
Pflegebedingte Kosten oberhalb des Budgets sind privat zu zahlen oder können bei Bedürftigkeit über Hilfe zur Pflege (Sozialamt) geprüft werden.
Ja. Ab 01.07.2025 stehen 3.539 € als gemeinsames Budget für KZP/VHP zur Verfügung; Ersatzpflege bis 8 Wochen, keine Vorpflegezeit.
Ab 01.07.2025 nicht nötig, da gemeinsames Budget. Bis 30.06.2025 gelten getrennte Budgets; eine Auszahlung nicht genutzter Beträge erfolgt nicht.
Nein. Nicht genutzte Budgets verfallen; keine Auszahlung oder Übertragung ins Folgejahr.
Ja, formlos bei der Pflegekasse anmelden und Bewilligung abwarten; Kostenvoranschlag der Einrichtung beilegen.
Behandlungspflege läuft über SGB V (ärztliche Verordnung) und verbraucht das KZP-Budget nicht.
Die Einrichtung muss eigenständig gesucht und gebucht werden; Verfügbarkeit und Tagessätze früh prüfen.
Ja, solange Budget und max. 8 Wochen/Jahr nicht überschritten werden.
Kurz zusammengefasst
Kurzzeitpflege (PG 2–5) bietet bis zu 8 Wochen/Jahr stationäre Entlastung. Seit 01.07.2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen (Stand 2026), keine Vorpflegezeit, Ersatzpflege bis zu 8 Wochen; zuvor galten getrennte Budgets (1.854 € KZP + 1.685 € VHP). Pflegegeld zu 50 % weitergezahlt. U/V/I sind privat zu tragen; Hilfe zur Pflege möglich. Keine Auszahlung ungenutzter Beträge.
Quellen & Stand
- § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege (§ 42)
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 € seit 1.7.2025) (§ 42a)
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege (§ 39)
- § 37 SGB XI – Pflegegeld (§ 37)
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (131 €/Monat) (§ 45b)
Maßgeblich sind stets der aktuelle Gesetzestext und der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Dieser Beitrag ist sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung.

