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Fahrtkosten zur Behandlung (§ 60 SGB V): Wann die Krankenkasse Taxi & Krankentransport zahlt
Pflegeregelungen & -vorschriften

Fahrtkosten zur Behandlung (§ 60 SGB V): Wann die Krankenkasse Taxi & Krankentransport zahlt

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Kurz und klar: Fahrten zu einer stationären Behandlung übernimmt die Krankenkasse in aller Regel vollständig – ohne dass Sie vorher etwas beantragen müssen. Bei einer ambulanten Behandlung braucht es normalerweise eine vorherige Genehmigung. Diese gilt aber automatisch als erteilt, wenn ein Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5 vorliegt – oder ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H. Sie zahlen dann nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Fahrt.

Fahrtkosten zur Behandlung auf einen Blick

  • Stationäre Behandlung, vor-/nachstationäre Behandlung, ambulante Operation: Die Fahrt wird ohne vorherige Genehmigung übernommen.
  • Ambulante Behandlung – Genehmigungsfiktion: Ab Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5, oder mit Merkzeichen aG, Bl oder H gilt die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt.
  • Serienbehandlungen wie Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie sind unabhängig vom Pflegegrad ein anerkannter Ausnahmefall.
  • Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten je Fahrt, mindestens 5 €, höchstens 10 € – zählt zur Belastungsgrenze.
  • Verordnung nötig bei Taxi, Mietwagen oder Krankentransport (Vordruck vom Arzt), nicht bei Privat-Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Rechtsgrundlage: § 60 und § 61 SGB V sowie die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Stand: 24. Juli 2026. Dieser Beitrag beschreibt das geltende Recht 2026. Wir bieten organisatorische Orientierung – keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe Ihre Krankenkasse eine Fahrt im Einzelfall übernimmt, entscheidet sie anhand der ärztlichen Verordnung und Ihrer konkreten Situation.

Grundsatz: Stationär ja, ambulant nur mit Genehmigung

Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (§ 60 Abs. 1 SGB V). Wie großzügig das gehandhabt wird, hängt entscheidend davon ab, wohin die Fahrt geht:

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    • Stationäre Behandlung im Krankenhaus: Fahrkosten werden übernommen – eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich.
    • Vor- oder nachstationäre Behandlung (§ 115a SGB V) und ambulante Operationen (§ 115b SGB V): ebenfalls ohne Genehmigungspflicht, wenn dadurch ein eigentlich gebotener Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden wird.
    • „Normale“ ambulante Behandlung beim niedergelassenen Arzt: Hier ist die Kasse zurückhaltender. Die Übernahme ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt und braucht grundsätzlich eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.

    Genau dieser letzte Punkt ist die Stelle, an der viele Pflegebedürftige und Angehörige Geld liegen lassen – weil sie nicht wissen, dass ihnen die Genehmigung in bestimmten Fällen gar nicht erst beantragt werden muss, sondern kraft Gesetz als erteilt gilt.

    Wer bekommt Fahrten zur ambulanten Behandlung automatisch genehmigt?

    § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinie regelt eine sogenannte Genehmigungsfiktion: Bei bestimmten Personengruppen gilt die Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung als erteilt, sobald die Verordnung vorliegt – die Kasse muss nicht mehr im Einzelfall zustimmen.

    Nachweis Genehmigung Rechtsgrundlage
    Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H gilt als automatisch erteilt § 8 Abs. 3 KT-RL
    Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung gilt als automatisch erteilt § 8 Abs. 3 KT-RL
    Pflegegrad 4 oder 5 gilt als automatisch erteilt § 8 Abs. 3 KT-RL
    Frühere Pflegestufe 2 (bis 31.12.2016), seit 1.1.2017 mind. Pflegegrad 3 gilt als automatisch erteilt § 8 Abs. 3 Satz 2 KT-RL
    Vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung ohne diese Nachweise, längere ambulante Behandlung möglich, aber Einzelfallprüfung durch die Kasse § 8 Abs. 4 KT-RL
    Bei Pflegegrad 3 zählt die Fiktion nur, wenn die dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität ausdrücklich vorliegt – bei Pflegegrad 4 und 5 wird das nicht gesondert verlangt, weil eine solche Einschränkung bei diesen Graden regelmäßig ohnehin gegeben ist.

    Praktisch bedeutet das: Legen Sie bei der Verordnung durch Ihren Arzt den Einstufungsbescheid zum Pflegegrad oder Ihren Schwerbehindertenausweis vor, muss die Kasse nicht mehr vorab zustimmen. Sie können die Fahrt antreten, ohne auf einen Bescheid zu warten.

    Fahrt-Arten: Rettungsfahrt, Krankentransport, Taxi/Mietwagen, Privat-Pkw

    Die Krankentransport-Richtlinie unterscheidet vier Beförderungsarten. Welche verordnet wird, richtet sich ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall – nicht nach Komfort oder Wunsch.

    Fahrt-Art Wann verordnet Genehmigung
    Rettungsfahrt (RTW, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) Notfall, Lebensgefahr oder drohende schwere gesundheitliche Schäden keine – wird über die Rettungsleitstelle angefordert
    Krankentransport (KTW mit fachlicher Betreuung) Patient braucht während der Fahrt fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung des Wagens bei stationärer Behandlung keine, bei ambulanter Behandlung vorherige Genehmigung (bzw. Fiktion s. o.)
    Krankenfahrt mit Taxi/Mietwagen Patient kann aus zwingenden medizinischen Gründen ÖPNV oder Privat-Pkw nicht nutzen bei stationär/vor-nachstationär/ambulanter OP keine, sonst vorherige Genehmigung (bzw. Fiktion s. o.)
    Privat-Pkw oder öffentliche Verkehrsmittel keine Verordnung nötig Erstattung nach Fahrschein bzw. Kilometersatz
    Bei Privat-Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln brauchen Sie keine ärztliche Verordnung. Bei einem Taxi, Mietwagen oder Krankentransport verordnet der Arzt auf dem vereinbarten Vordruck – bekannt als Muster 4 – vor der Fahrt das medizinisch notwendige Beförderungsmittel; nur in echten Notfällen ist eine nachträgliche Verordnung möglich.

    Was die Krankenkasse je Beförderungsmittel zahlt

    Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem genutzten Verkehrsmittel (§ 60 Abs. 3 SGB V):

    • Öffentliche Verkehrsmittel: der tatsächliche Fahrpreis unter Berücksichtigung möglicher Ermäßigungen.
    • Taxi oder Mietwagen: die mit der Kasse vertraglich vereinbarten Entgelte (§ 133 SGB V) – die Abrechnung läuft in der Praxis meist direkt zwischen Fahrdienst und Kasse.
    • Privater Pkw: ein Kilometersatz nach dem Bundesreisekostengesetz. In der Praxis wenden die Kassen dabei üblicherweise den unteren Satz von rund 20 Cent je gefahrenen Kilometer an, da bei Fahrten zur Behandlung kein „erhebliches dienstliches Interesse“ im Sinne des Gesetzes vorliegt.

    Serienfahrten: Dialyse, Chemo- und Strahlentherapie

    Neben der Genehmigungsfiktion für Pflegegrad und Merkzeichen kennt die Krankentransport-Richtlinie einen zweiten, unabhängigen Ausnahmetatbestand für ambulante Behandlungen: Serienbehandlungen. Voraussetzung ist, dass die Grunderkrankung ein Therapieschema mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum vorgibt und die Fahrt zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

    Als Regelbeispiele nennt die Richtlinie ausdrücklich (Liste nicht abschließend):

    • Dialysebehandlung
    • onkologische Strahlentherapie
    • parenterale onkologische Chemotherapie (Chemotherapie per Infusion/Injektion)

    Bei diesen Fällen bleibt es formal bei einer vorherigen Genehmigung durch die Kasse – anders als bei Pflegegrad 3–5 oder Merkzeichen greift hier keine automatische Fiktion. Da die Richtlinie diese Serienbehandlungen aber ausdrücklich als anerkannten Regel-Ausnahmefall auflistet, wird die Genehmigung in der Praxis in aller Regel unkompliziert erteilt, oft gleich für die gesamte Behandlungsserie.

    Praxis-Tipp: Bei einer laufenden Dialyse oder Chemotherapie lohnt es sich, die Genehmigung für den gesamten Behandlungszeitraum zu beantragen statt für jede einzelne Fahrt neu. Ihr Arzt kann Behandlungstag bzw. -frequenz direkt auf der Verordnung angeben.

    So läuft es ab: Von der Verordnung bis zur Abrechnung

    1. Verordnung ausstellen lassen. Ihr Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut trägt den zwingenden medizinischen Grund sowie das notwendige Beförderungsmittel auf dem Vordruck ein – möglichst vor der Fahrt, bei Notfällen ausnahmsweise auch danach.
    2. Genehmigungsfiktion prüfen. Legen Sie bei ambulanter Behandlung den Pflegegrad-Bescheid (ab PG 3 mit Mobilitätsbeeinträchtigung, PG 4 oder 5) oder den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG/Bl/H vor – dann gilt die Genehmigung sofort als erteilt.
    3. Ohne Fiktion: Verordnung frühzeitig einreichen. In allen anderen Fällen mit Genehmigungspflicht reichen Sie die Verordnung rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse ein; diese legt Dauer und Umfang der Genehmigung fest (z. B. Beförderungsmittel, Hin- und Rückfahrt).
    4. Fahrt antreten und abrechnen. Taxi-, Mietwagen- und Krankentransportunternehmen rechnen meist direkt mit der Kasse ab (Sachleistung) – Sie zahlen nur Ihre Zuzahlung vor Ort. Bei Privat-Pkw oder ÖPNV legen Sie zunächst aus und reichen Fahrschein bzw. Kilometerangabe zur Erstattung ein.

    Die Zuzahlung: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Fahrt

    Auch bei einer genehmigten Fahrt zahlen Sie einen gesetzlichen Eigenanteil nach § 61 Satz 1 SGB V: 10 Prozent der Fahrtkosten je Fahrt – mindestens 5 €, höchstens 10 €, in jedem Fall aber nicht mehr, als die Fahrt tatsächlich kostet. Hin- und Rückfahrt werden dabei jeweils separat betrachtet.

    Beispiel Fahrtkosten Zuzahlung
    Taxifahrt zur Dialyse, einfache Strecke 35 € 5 € (Mindestbetrag, da 10 % = 3,50 €)
    Krankentransport über längere Strecke 150 € 10 € (Höchstbetrag, da 10 % = 15 €)
    Privat-Pkw, 30 km einfach (60 km hin/zurück à 0,20 €) 12 € 5 € (Mindestbetrag, da 10 % = 1,20 €)

    Diese Zuzahlungen zählen zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V: Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei nur 1 Prozent. Haben Sie diese Grenze im Kalenderjahr bereits erreicht, befreit Sie Ihre Krankenkasse auf Nachweis für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen – auch bei Fahrtkosten.

    Was, wenn die Krankenkasse ablehnt?

    Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Sie haben nach Erhalt des Bescheids einen Monat Zeit für einen schriftlichen Widerspruch. Erfolgversprechend ist er vor allem, wenn Sie konkret darlegen:

    • welches Therapieschema mit welcher Behandlungsfrequenz Ihre Grunderkrankung vorgibt,
    • warum die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist,
    • und – falls einschlägig – dass ein Pflegegrad oder Merkzeichen vorliegt, das die Genehmigung eigentlich als erteilt gelten lässt.

    Eine fertige, rechtssichere Vorlage für den Widerspruch finden Sie in unserem Musterbrief-Generator.

    Abgrenzung: Steuer, Tagespflege und Schwerbehindertenausweis

    Fahrtkosten tauchen in mehreren DPB-Ratgebern auf – hier lesen Sie, wo der Unterschied liegt:

    • Steuerliche Absetzbarkeit: Fahrtkosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt (etwa weil keine Genehmigungsfiktion greift oder die Zuzahlung anfällt), können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Details dazu – inklusive der Behinderten-Pauschbeträge – finden Sie in unserem Ratgeber Pflegekosten von der Steuer absetzen.
    • Fahrdienst zur Tagespflege: Die Beförderung von und zu einer Tagespflegeeinrichtung ist kein Fall des § 60 SGB V, sondern Teil der Tagespflege-Vergütung nach § 41 SGB XI. Sie beantragen dafür nichts gesondert bei der Krankenkasse – mehr dazu in unserem Ratgeber Tages- und Nachtpflege.
    • Schwerbehindertenausweis: Die Merkzeichen aG, Bl und H sind einer von zwei Wegen zur Genehmigungsfiktion – neben dem Pflegegrad. Wie Sie den Ausweis beantragen und welche weiteren Vorteile er bringt, lesen Sie in Schwerbehindertenausweis bei Pflegegrad 1.

    Unsicher, ob Ihre Fahrten zur Behandlung automatisch genehmigt sind oder was Sie beantragen müssen? Wir gehen Ihre Situation in Ruhe mit Ihnen durch – vom Pflegegrad über die richtige Verordnung bis zur Zuzahlung. Kostenlos und unverbindlich.

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    Häufige Fragen und Antworten

    Ab welchem Pflegegrad übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten automatisch?
    Ab Pflegegrad 3 gilt die Genehmigung als automatisch erteilt, wenn zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt. Bei Pflegegrad 4 oder 5 reicht der Pflegegrad allein – eine gesonderte Mobilitätsprüfung ist dort nicht mehr nötig. Grundlage ist § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinie.
    Was bedeutet „Genehmigungsfiktion“ konkret?
    Normalerweise muss die Krankenkasse eine Fahrt zur ambulanten Behandlung vorab genehmigen. Bei der Genehmigungsfiktion entfällt dieser Schritt: Die Genehmigung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, sobald Sie den entsprechenden Nachweis – Pflegegrad-Bescheid oder Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H – bei der Verordnung vorlegen.
    Zahlt die Krankenkasse auch ohne Pflegegrad Fahrtkosten?
    Ja. Bei stationärer Behandlung, vor- und nachstationärer Behandlung sowie ambulanten Operationen werden Fahrtkosten unabhängig vom Pflegegrad übernommen. Bei „normaler“ ambulanter Behandlung braucht es ohne Pflegegrad oder Merkzeichen einen anerkannten Ausnahmefall, etwa eine Serienbehandlung wie Dialyse, und eine vorherige Genehmigung durch die Kasse.
    Welche Fahrten sind bei Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie abgedeckt?
    Die Krankentransport-Richtlinie nennt Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und parenterale onkologische Chemotherapie ausdrücklich als anerkannte Serienbehandlungen (Anlage 2, nicht abschließende Liste). Voraussetzung ist ein durch die Grunderkrankung vorgegebenes Therapieschema mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum.
    Wie hoch ist die Zuzahlung für Fahrtkosten?
    10 Prozent der Fahrtkosten je Fahrt, mindestens 5 € und höchstens 10 € – in keinem Fall mehr, als die Fahrt tatsächlich kostet. Hin- und Rückfahrt werden dabei separat betrachtet. Die Zuzahlung zählt zur jährlichen Belastungsgrenze nach § 62 SGB V.
    Was kostet eine Fahrt mit dem privaten Pkw, und was erstattet die Kasse?
    Für den privaten Pkw ist keine ärztliche Verordnung nötig. Erstattet wird ein Kilometersatz nach dem Bundesreisekostengesetz – die Kassen legen dabei in der Praxis meist den unteren Satz von rund 20 Cent je gefahrenen Kilometer zugrunde, abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung.
    Brauche ich für jede Fahrt eine neue Verordnung?
    Bei Serienbehandlungen wie Dialyse oder Chemotherapie kann der Arzt Behandlungstag bzw. -frequenz direkt auf einer Verordnung für den gesamten Zeitraum angeben, statt für jede einzelne Fahrt neu auszustellen. Das vereinfacht sowohl die Genehmigung als auch die Abrechnung mit dem Fahrdienst.
    Was ist der Unterschied zwischen Krankentransport und Krankenfahrt?
    Ein Krankentransport findet mit einem Krankentransportwagen (KTW) statt und wird verordnet, wenn Sie während der Fahrt fachliche Betreuung oder die besondere medizinisch-technische Ausstattung des Wagens benötigen. Eine Krankenfahrt läuft dagegen mit Taxi, Mietwagen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Pkw – ohne medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt.
    Wer stellt die Verordnung für Taxi oder Krankentransport aus?
    Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragszahnärztinnen und -ärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten. In bestimmten Fällen – etwa im Rahmen der tagesstationären Behandlung oder beim Entlassmanagement – kann auch das Krankenhaus die Fahrt verordnen.
    Was passiert, wenn die Krankenkasse die Fahrtkosten ablehnt?
    Legen Sie innerhalb eines Monats nach dem Bescheid schriftlich Widerspruch ein. Begründen Sie konkret das Therapieschema und die Behandlungsfrequenz Ihrer Grunderkrankung sowie, warum die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Liegt ein Pflegegrad 3 bis 5 oder ein Merkzeichen aG, Bl oder H vor, weisen Sie ausdrücklich auf die Genehmigungsfiktion hin. Eine fertige Vorlage finden Sie in unserem Musterbrief-Generator.
    Übernimmt die Krankenkasse auch die Fahrt zur Tagespflege?
    Nicht über § 60 SGB V. Die Beförderung von und zur Tagespflegeeinrichtung ist Teil der Tagespflege-Vergütung nach § 41 SGB XI und läuft über die Pflegekasse, nicht über einen gesonderten Fahrtkosten-Antrag bei der Krankenkasse.
    Kann ich Fahrtkosten von der Steuer absetzen, die die Kasse nicht zahlt?
    Fahrtkosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, sowie Ihre gesetzliche Zuzahlung können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, teils auch über Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG. Details finden Sie in unserem Ratgeber zu Pflegekosten und Steuer.

    Quellen & Stand

    Rechtsgrundlagen und Quellen dieses Ratgebers:

    Stand: 24. Juli 2026. Alle Angaben sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Dieser Ratgeber bietet organisatorische Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe die Krankenkasse Fahrtkosten im Einzelfall übernimmt, entscheidet sie anhand der ärztlichen Verordnung und Ihrer konkreten Situation.

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