Fahrtkosten zur Behandlung auf einen Blick
- Stationäre Behandlung, vor-/nachstationäre Behandlung, ambulante Operation: Die Fahrt wird ohne vorherige Genehmigung übernommen.
- Ambulante Behandlung – Genehmigungsfiktion: Ab Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5, oder mit Merkzeichen aG, Bl oder H gilt die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt.
- Serienbehandlungen wie Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie sind unabhängig vom Pflegegrad ein anerkannter Ausnahmefall.
- Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten je Fahrt, mindestens 5 €, höchstens 10 € – zählt zur Belastungsgrenze.
- Verordnung nötig bei Taxi, Mietwagen oder Krankentransport (Vordruck vom Arzt), nicht bei Privat-Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Rechtsgrundlage: § 60 und § 61 SGB V sowie die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Grundsatz: Stationär ja, ambulant nur mit Genehmigung
Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (§ 60 Abs. 1 SGB V). Wie großzügig das gehandhabt wird, hängt entscheidend davon ab, wohin die Fahrt geht:
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- Stationäre Behandlung im Krankenhaus: Fahrkosten werden übernommen – eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich.
- Vor- oder nachstationäre Behandlung (§ 115a SGB V) und ambulante Operationen (§ 115b SGB V): ebenfalls ohne Genehmigungspflicht, wenn dadurch ein eigentlich gebotener Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden wird.
- „Normale“ ambulante Behandlung beim niedergelassenen Arzt: Hier ist die Kasse zurückhaltender. Die Übernahme ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt und braucht grundsätzlich eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.
Genau dieser letzte Punkt ist die Stelle, an der viele Pflegebedürftige und Angehörige Geld liegen lassen – weil sie nicht wissen, dass ihnen die Genehmigung in bestimmten Fällen gar nicht erst beantragt werden muss, sondern kraft Gesetz als erteilt gilt.
Wer bekommt Fahrten zur ambulanten Behandlung automatisch genehmigt?
§ 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinie regelt eine sogenannte Genehmigungsfiktion: Bei bestimmten Personengruppen gilt die Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung als erteilt, sobald die Verordnung vorliegt – die Kasse muss nicht mehr im Einzelfall zustimmen.
| Nachweis | Genehmigung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H | gilt als automatisch erteilt | § 8 Abs. 3 KT-RL |
| Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung | gilt als automatisch erteilt | § 8 Abs. 3 KT-RL |
| Pflegegrad 4 oder 5 | gilt als automatisch erteilt | § 8 Abs. 3 KT-RL |
| Frühere Pflegestufe 2 (bis 31.12.2016), seit 1.1.2017 mind. Pflegegrad 3 | gilt als automatisch erteilt | § 8 Abs. 3 Satz 2 KT-RL |
| Vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung ohne diese Nachweise, längere ambulante Behandlung | möglich, aber Einzelfallprüfung durch die Kasse | § 8 Abs. 4 KT-RL |
Praktisch bedeutet das: Legen Sie bei der Verordnung durch Ihren Arzt den Einstufungsbescheid zum Pflegegrad oder Ihren Schwerbehindertenausweis vor, muss die Kasse nicht mehr vorab zustimmen. Sie können die Fahrt antreten, ohne auf einen Bescheid zu warten.
Fahrt-Arten: Rettungsfahrt, Krankentransport, Taxi/Mietwagen, Privat-Pkw
Die Krankentransport-Richtlinie unterscheidet vier Beförderungsarten. Welche verordnet wird, richtet sich ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall – nicht nach Komfort oder Wunsch.
| Fahrt-Art | Wann verordnet | Genehmigung |
|---|---|---|
| Rettungsfahrt (RTW, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) | Notfall, Lebensgefahr oder drohende schwere gesundheitliche Schäden | keine – wird über die Rettungsleitstelle angefordert |
| Krankentransport (KTW mit fachlicher Betreuung) | Patient braucht während der Fahrt fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung des Wagens | bei stationärer Behandlung keine, bei ambulanter Behandlung vorherige Genehmigung (bzw. Fiktion s. o.) |
| Krankenfahrt mit Taxi/Mietwagen | Patient kann aus zwingenden medizinischen Gründen ÖPNV oder Privat-Pkw nicht nutzen | bei stationär/vor-nachstationär/ambulanter OP keine, sonst vorherige Genehmigung (bzw. Fiktion s. o.) |
| Privat-Pkw oder öffentliche Verkehrsmittel | keine Verordnung nötig | Erstattung nach Fahrschein bzw. Kilometersatz |
Was die Krankenkasse je Beförderungsmittel zahlt
Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem genutzten Verkehrsmittel (§ 60 Abs. 3 SGB V):
- Öffentliche Verkehrsmittel: der tatsächliche Fahrpreis unter Berücksichtigung möglicher Ermäßigungen.
- Taxi oder Mietwagen: die mit der Kasse vertraglich vereinbarten Entgelte (§ 133 SGB V) – die Abrechnung läuft in der Praxis meist direkt zwischen Fahrdienst und Kasse.
- Privater Pkw: ein Kilometersatz nach dem Bundesreisekostengesetz. In der Praxis wenden die Kassen dabei üblicherweise den unteren Satz von rund 20 Cent je gefahrenen Kilometer an, da bei Fahrten zur Behandlung kein „erhebliches dienstliches Interesse“ im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Serienfahrten: Dialyse, Chemo- und Strahlentherapie
Neben der Genehmigungsfiktion für Pflegegrad und Merkzeichen kennt die Krankentransport-Richtlinie einen zweiten, unabhängigen Ausnahmetatbestand für ambulante Behandlungen: Serienbehandlungen. Voraussetzung ist, dass die Grunderkrankung ein Therapieschema mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum vorgibt und die Fahrt zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Als Regelbeispiele nennt die Richtlinie ausdrücklich (Liste nicht abschließend):
- Dialysebehandlung
- onkologische Strahlentherapie
- parenterale onkologische Chemotherapie (Chemotherapie per Infusion/Injektion)
Bei diesen Fällen bleibt es formal bei einer vorherigen Genehmigung durch die Kasse – anders als bei Pflegegrad 3–5 oder Merkzeichen greift hier keine automatische Fiktion. Da die Richtlinie diese Serienbehandlungen aber ausdrücklich als anerkannten Regel-Ausnahmefall auflistet, wird die Genehmigung in der Praxis in aller Regel unkompliziert erteilt, oft gleich für die gesamte Behandlungsserie.
So läuft es ab: Von der Verordnung bis zur Abrechnung
- Verordnung ausstellen lassen. Ihr Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut trägt den zwingenden medizinischen Grund sowie das notwendige Beförderungsmittel auf dem Vordruck ein – möglichst vor der Fahrt, bei Notfällen ausnahmsweise auch danach.
- Genehmigungsfiktion prüfen. Legen Sie bei ambulanter Behandlung den Pflegegrad-Bescheid (ab PG 3 mit Mobilitätsbeeinträchtigung, PG 4 oder 5) oder den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG/Bl/H vor – dann gilt die Genehmigung sofort als erteilt.
- Ohne Fiktion: Verordnung frühzeitig einreichen. In allen anderen Fällen mit Genehmigungspflicht reichen Sie die Verordnung rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse ein; diese legt Dauer und Umfang der Genehmigung fest (z. B. Beförderungsmittel, Hin- und Rückfahrt).
- Fahrt antreten und abrechnen. Taxi-, Mietwagen- und Krankentransportunternehmen rechnen meist direkt mit der Kasse ab (Sachleistung) – Sie zahlen nur Ihre Zuzahlung vor Ort. Bei Privat-Pkw oder ÖPNV legen Sie zunächst aus und reichen Fahrschein bzw. Kilometerangabe zur Erstattung ein.
Die Zuzahlung: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Fahrt
Auch bei einer genehmigten Fahrt zahlen Sie einen gesetzlichen Eigenanteil nach § 61 Satz 1 SGB V: 10 Prozent der Fahrtkosten je Fahrt – mindestens 5 €, höchstens 10 €, in jedem Fall aber nicht mehr, als die Fahrt tatsächlich kostet. Hin- und Rückfahrt werden dabei jeweils separat betrachtet.
| Beispiel | Fahrtkosten | Zuzahlung |
|---|---|---|
| Taxifahrt zur Dialyse, einfache Strecke | 35 € | 5 € (Mindestbetrag, da 10 % = 3,50 €) |
| Krankentransport über längere Strecke | 150 € | 10 € (Höchstbetrag, da 10 % = 15 €) |
| Privat-Pkw, 30 km einfach (60 km hin/zurück à 0,20 €) | 12 € | 5 € (Mindestbetrag, da 10 % = 1,20 €) |
Diese Zuzahlungen zählen zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V: Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei nur 1 Prozent. Haben Sie diese Grenze im Kalenderjahr bereits erreicht, befreit Sie Ihre Krankenkasse auf Nachweis für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen – auch bei Fahrtkosten.
Was, wenn die Krankenkasse ablehnt?
Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Sie haben nach Erhalt des Bescheids einen Monat Zeit für einen schriftlichen Widerspruch. Erfolgversprechend ist er vor allem, wenn Sie konkret darlegen:
- welches Therapieschema mit welcher Behandlungsfrequenz Ihre Grunderkrankung vorgibt,
- warum die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist,
- und – falls einschlägig – dass ein Pflegegrad oder Merkzeichen vorliegt, das die Genehmigung eigentlich als erteilt gelten lässt.
Eine fertige, rechtssichere Vorlage für den Widerspruch finden Sie in unserem Musterbrief-Generator.
Abgrenzung: Steuer, Tagespflege und Schwerbehindertenausweis
Fahrtkosten tauchen in mehreren DPB-Ratgebern auf – hier lesen Sie, wo der Unterschied liegt:
- Steuerliche Absetzbarkeit: Fahrtkosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt (etwa weil keine Genehmigungsfiktion greift oder die Zuzahlung anfällt), können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Details dazu – inklusive der Behinderten-Pauschbeträge – finden Sie in unserem Ratgeber Pflegekosten von der Steuer absetzen.
- Fahrdienst zur Tagespflege: Die Beförderung von und zu einer Tagespflegeeinrichtung ist kein Fall des § 60 SGB V, sondern Teil der Tagespflege-Vergütung nach § 41 SGB XI. Sie beantragen dafür nichts gesondert bei der Krankenkasse – mehr dazu in unserem Ratgeber Tages- und Nachtpflege.
- Schwerbehindertenausweis: Die Merkzeichen aG, Bl und H sind einer von zwei Wegen zur Genehmigungsfiktion – neben dem Pflegegrad. Wie Sie den Ausweis beantragen und welche weiteren Vorteile er bringt, lesen Sie in Schwerbehindertenausweis bei Pflegegrad 1.
Unsicher, ob Ihre Fahrten zur Behandlung automatisch genehmigt sind oder was Sie beantragen müssen? Wir gehen Ihre Situation in Ruhe mit Ihnen durch – vom Pflegegrad über die richtige Verordnung bis zur Zuzahlung. Kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen und Antworten
Quellen & Stand
- § 60 SGB V – Fahrkosten, Genehmigungsfiktion (Abs. 1 Satz 5), Höhe je Beförderungsmittel (Abs. 3)
- § 61 SGB V – Zuzahlungen
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 % bei schwerwiegend chronischer Erkrankung)
- Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, Stand 18.01.2024 (in Kraft seit 29.03.2024) – §§ 5–10, Anlage 2 (Serienbehandlungen)
- G-BA: Krankenbeförderung – Überblick zur Richtlinie
Stand: 24. Juli 2026. Alle Angaben sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Dieser Ratgeber bietet organisatorische Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe die Krankenkasse Fahrtkosten im Einzelfall übernimmt, entscheidet sie anhand der ärztlichen Verordnung und Ihrer konkreten Situation.

