Stand 9. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung. Grundlage u. a. § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen), SGB V (Hilfsmittel), SGB XI (Pflegeversicherung).
Zum Thema navigierenInhalt
Klicken Sie auf ein Thema, um direkt zum entsprechenden Abschnitt zu springen:
Pflegehilfsmittel im Alltag – das Wichtigste
- Zum Verbrauch (SGB XI): 42 € Pauschale (PG 1–5) für z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen.
- Technische Pflegehilfsmittel (SGB XI): z. B. Pflegebett/Lagerungshilfen; Zuzahlung max. 25 € (keine bei Befreiung/Minderjährigen).
- Hilfsmittel (SGB V, Krankenkasse): z. B. Rollstuhl, Rollator, Lifter; Zuzahlung 10 %, max. 10 € je Hilfsmittel; keine Zuzahlung bei Befreiung/Minderjährigen.
- Antrag: Verbrauchshilfsmittel meist formlos bei der Pflegekasse; technische Pflegehilfsmittel mit Begründung; Hilfsmittel (SGB V) mit ärztlicher Verordnung.
- Wichtig: 42-€-Pauschale: Belege reichen (auch Drogerie/Apotheke); Direktabrechnung nur über zugelassene Anbieter.
- PG 1–5: Anspruch auf 42 € Pauschale; technische Pflegehilfsmittel möglich, wenn pflegeerleichternd.
Welche Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse?
Kurzantwort:
- 42 € monatlich für Verbrauchshilfsmittel (PG 1–5), abrechnungsfähig über die Pflegekasse.
- Technische Pflegehilfsmittel (SGB XI): Zuzahlung max. 25 €; Hilfsmittel (SGB V) wie Rollstuhl/Rollator/Lifter: 10 %, max. 10 € je Hilfsmittel, oft Leihgabe.
- Antrag immer vor Beschaffung; bei 42 € Belege reichen, bei Hilfsmitteln ärztliche Verordnung/Begründung.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel erleichtern den Pflegealltag, sichern Hygiene und fördern Selbstständigkeit. Unterschieden wird zwischen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (Pauschale) und technischen Hilfsmitteln (i. d. R. Krankenkasse, teils Leihgabe).
Voraussetzungen für Pflegehilfsmittel (SGB XI)
- Anerkannter Pflegegrad (PG 1–5).
- Häusliche Umgebung (zu Hause, Angehörige, WG), nicht vollstationäres Pflegeheim.
- Leistungen müssen der häuslichen Pflege dienen, keine reinen Komfortwünsche.
- 42-€-Pauschale gilt nicht im vollstationären Heim (dort stellt der Träger Verbrauchsmaterialien).
Welche Pflegehilfsmittel stehen Ihnen zu?
1) Zum Verbrauch (42 € mtl., PG 1–5)
- Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen.
- Schutzschürzen, Mund-Nasen-Schutz, Flächendesinfektion.
- Keine Anrechnung auf andere Leistungen; monatliche Pauschale, auch wenn nicht voll ausgeschöpft.
2a) Technische Pflegehilfsmittel (SGB XI)
- Pflegebett, Lagerungs- und Positionierungshilfen (häufig als Leihgabe über Vertragspartner).
- Bad-/Duschhilfen, ggf. Notrufsysteme, wenn pflegeerleichternd.
- Zuzahlung: max. 25 € (SGB XI); keine Zuzahlung bei Befreiung/Minderjährigen.
2b) Hilfsmittel (SGB V – Krankenkasse)
- Rollstuhl, Rollator/Gehwagen, Plattform-/Treppenlift (Einzelfall), Kommunikationshilfen, Notrufsysteme (medizinisch begründet), Badewannenlifter.
- Leihgabe üblich; Zuzahlung 10 %, max. 10 € je Hilfsmittel; keine Zuzahlung bei Befreiung/Minderjährigen.
- Hilfsmittelverzeichnis der GKV beachten; ärztliche Verordnung/Begründung erforderlich.
Wichtig: Technische Pflegehilfsmittel (SGB XI) und medizinische Hilfsmittel (SGB V) sind getrennte Leistungsbereiche. Rollstuhl, Rollator, Lifter und Kommunikationshilfen laufen in der Regel über die Krankenkasse (SGB V) – Zuzahlung 10 %, max. 10 € je Hilfsmittel.
Unterschied: Pflegehilfsmittel (SGB XI) vs. Hilfsmittel (SGB V)
- Pflegehilfsmittel (SGB XI, Pflegekasse): 42 € Pauschale, technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Lagerungs-/Positionierungshilfen, bestimmte Bad-/Duschhilfen; Zuzahlung max. 25 €.
- Hilfsmittel (SGB V, Krankenkasse): Rollstuhl, Rollator, Kommunikationshilfen, medizinische Geräte, Lifter/Plattformlift (Einzelfall); Zuzahlung 10 %, max. 10 € je Hilfsmittel; häufig Leihgabe.
- Zuständigkeit: Antrag immer beim zuständigen Träger stellen; bei Unsicherheit schriftlich klären lassen.
So beantragen Sie Pflegehilfsmittel
- 1Bedarf klären (Pflegeberatung §7a, ärztliche Einschätzung).
- 2Verordnung/Begründung beilegen (insb. für technische Hilfsmittel).
- 3Antrag vor Beschaffung bei Pflegekasse (42 €) bzw. Krankenkasse (technisch) einreichen.
- 4Freigabe abwarten; Lieferung/Leihgabe über Vertragspartner.
- 5Belege aufbewahren und abrechnen (bei Verbrauchshilfsmitteln).
Häufige Fehler vermeiden
- Beschaffung ohne vorherige Genehmigung.
- Keine Belege/Rechnungen für die 42-€-Abrechnung.
- Nicht anerkannte Anbieter genutzt – führt zu Ablehnung.
- Treppenlift ohne pflegeerleichternde Begründung beantragt.
- Rollstuhl/Rollator als Pflegehilfsmittel (SGB XI) statt als Hilfsmittel (SGB V) beantragt.
- Überdimensionierte Monats-/Abo-Pakete abgeschlossen, die nicht benötigt werden.
- Langfristige Bindungen unterschrieben, ohne Konditionen zu prüfen.
Praktische Tipps
- Verbrauchspaket regelmäßig anpassen: Was wird tatsächlich gebraucht?
- Technische Hilfsmittel warten lassen; Defekte sofort melden.
- Schulungen/Einweisungen nutzen (Pflegedienst/Fachberater).
- Bei Eigenanteil (SGB XI max. 25 €; SGB V 10 %, max. 10 €) vorab Kosten klären.
- Anerkannte Anbieter/Vertragspartner nutzen, damit die Kasse erstatten kann.
- Leihgaben rechtzeitig zurückgeben; Defekte nur über Vertragspartner melden.
- Zuzahlungsbefreiung prüfen (SGB V: Belastungsgrenze; Kinder/Jugendliche meist befreit).
Pflegehilfsmittel 2027: Wird die 42-€-Pauschale gestrichen?
Rund um die Pflegereform 2027 taucht immer wieder die Sorge auf, die 42-€-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch könnte wegfallen. Das ist der aktuelle Stand:
Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026) soll der eigenständige Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI ab 1. Januar 2027 gestrichen werden. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden dann Teil des Pflegegelds bzw. der Sachleistung — und die gibt es erst ab Pflegegrad 2. Damit verlieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 diesen Anspruch vollständig, und auch für höhere Pflegegrade konkurriert die Pflegebox künftig mit anderen Leistungen um denselben Topf. Achtung: Das ist ein Gesetzentwurf, noch kein Gesetz. Bundesrat und Bundestag beraten noch; Änderungen sind bis zur endgültigen Verabschiedung möglich. Mehr zur Pflegereform 2027.
| Bereich | Heute (2026) | Geplant ab 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| Rechtsanspruch | eigener Anspruch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) | geht im Pflegegeld bzw. in der Sachleistung auf |
| Höhe | bis 42 €/Monat (504 €/Jahr) | kein eigener Betrag mehr |
| Pflegegrad 1 | 42 €/Monat | entfällt – Pflegegrad 1 hat weder Pflegegeld noch Sachleistung |
| Pflegegrad 2–5 | 42 € zusätzlich | konkurriert im Budget mit anderen Leistungen |
Häufige Fragen und Antworten
42 € pro Monat für Pflegebedürftige mit PG 1–5. Abrechnung über die Pflegekasse mit anerkannten Anbietern/Belegen.
Für technische Hilfsmittel in der Regel ja (ärztliche Verordnung/Begründung). Verbrauchshilfsmittel können meist formlos beantragt werden.
Verbrauchshilfsmittel (42 €) über die Pflegekasse (SGB XI). Technische Pflegehilfsmittel (SGB XI) mit Zuzahlung max. 25 €. Hilfsmittel wie Rollstuhl/Rollator/Lifter über die Krankenkasse (SGB V) mit 10 % Zuzahlung, max. 10 €; häufig als Leihgabe.
Mehrbedarf über Einzelfallbegründung prüfen; bei technischen Hilfsmitteln kann die Kasse Alternativen vorschlagen.
Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) ist zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsleistungen; er ersetzt nicht die 42-€-Pauschale, kann aber ergänzend genutzt werden (nicht für Kauf von Verbrauchshilfsmitteln).
Begründung prüfen, ärztliche/pflegerische Stellungnahme nachreichen, ggf. mit Pflegeberatung oder fachkundiger Stelle die Entscheidung überprüfen lassen. Formale Rechtsfragen gehören in eine rechtliche Beratung.
Quellen & Stand
- § 40 Abs. 1 SGB XI – technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett) (§ 40)
- § 40 Abs. 2 SGB XI – zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (bis 42 €/Monat)
- § 33 SGB V – Abgrenzung zu Hilfsmitteln der Krankenkasse (§ 33 SGB V)
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (§ 45b)
Maßgeblich sind stets der aktuelle Gesetzestext und der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Dieser Beitrag ist sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung.

