Ultra-kurz: Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme (PG1–5), vor Beginn beantragen; bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt kumulierbar (max. 16.720 € bei 4 Personen). Voraussetzung: pflegebedingt notwendig und wirtschaftlich. Entlastungsbetrag (131 €) und Hilfsmittelpauschale (42 €) bleiben separat.
Zum Thema navigierenInhalt
Klicken Sie auf ein Thema, um direkt zum entsprechenden Abschnitt zu springen:
Auf einen Blick
- Zuschuss: 4.180 € je Maßnahme (PG1–5), vor Beginn beantragen; bei wesentlicher Situationsänderung erneut möglich.
- Kumulation: Mehrere Pflegebedürftige im Haushalt: bis 16.720 € (4 × 4.180 €) bei gemeinsamer Maßnahme.
- Separat: Entlastungsbetrag 131 € mtl., Pflegehilfsmittel 42 € mtl. bleiben unberührt.
- Was zählt: Umbau/Anpassung zur Pflegeerleichterung oder Förderung der Selbstständigkeit (z. B. Badumbau, Türverbreiterung, Rampen, Treppenhilfe).
- Antragspflicht: Immer vor Auftragsvergabe; Kostenvoranschlag und Begründung beilegen.
Abkürzungen: PG = Pflegegrad, SGB XI = Pflegeversicherung, SGB V = Krankenversicherung, MD = Medizinischer Dienst.
Reform-Update 2025/2026 – Stand 24. Juni 2026
- Zuschusshöhe 4.180 € je Maßnahme bleibt; keine beschlossene Erhöhung für 2026.
- Kombibudgets (KZP/VHP 3.539 € ab 01.07.2025) unverändert – getrennt von Wohnumfeldzuschuss.
Ergänzend zum Pflegekassen-Zuschuss können Umbaukosten über das KfW-Programm 455-B gefördert werden. Das Programm ist seit dem 8. April 2026 wieder beantragbar (nach vorübergehendem Stopp wegen erschöpfter Bundesmittel). Der Bund stellt für 2026 insgesamt 50 Mio. € bereit.
- Einzelmaßnahme: 10 % Zuschuss auf förderfähige Kosten, max. 25.000 € je Wohneinheit → max. 2.500 € Zuschuss.
- Standard „Altersgerechtes Haus“: 12,5 % auf max. 50.000 € → max. 6.250 €.
- Antrag: Über das KfW-Zuschussportal, zwingend vor Vertragsschluss/Baubeginn.
- Budgetvorbehalt: Kein Rechtsanspruch; Mittel können im Jahresverlauf erschöpft sein.
Kombination mit dem Pflegekassen-Zuschuss (§ 40 Abs. 4 SGB XI, bis 4.180 €):
Für dieselbe Maßnahme gilt ein Kumulierungsverbot – nur ein Fördertopf je Maßnahme. Werden jedoch verschiedene, funktional klar getrennte Maßnahmen geplant (z. B. Badumbau → Pflegekasse; Türverbreiterung → KfW) und liegen separate Rechnungen vor, können beide Programme parallel genutzt werden. Abstimmung mit Pflegekasse und KfW vor Beginn ist Pflicht.
Quelle: kfw.de (Newsroom 07.04.2026); bundesfachstelle-barrierefreiheit.de; BMG (§ 40 SGB XI).
Besonders häufig wird der Zuschuss nach einem Sturz gebraucht – wie es dann mit Pflegegrad und Umbau weitergeht: Pflegegrad nach Sturz & Oberschenkelhalsbruch.
Was gilt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?
- Barrierearme Anpassungen: bodengleiche Dusche, Haltegriffe, rutschhemmender Boden, Türverbreiterungen.
- Mobilität im Haus: Rampen, Treppensteiger/-lift (falls wirtschaftlich), Absenkung von Schwellen.
- Sicherheit/Erreichbarkeit: Lichtschalter/Steckdosen tiefer/höher setzen, Halte-/Stützsysteme.
- Pflegeerleichterung: Bewegungsflächen fürs Pflegebett, Umlagerungshilfen, ausreichende Wendeflächen.
Abgrenzung zu Pflegedienst/Leistungskomplexen
- Wohnumfeldmaßnahmen = bauliche Anpassung, nicht Ausführung von Pflege/Haushalt.
- Reinigung, Hauswirtschaft, Möbelrücken, „Grundreinigung vor Umbau“ sind nicht förderfähig.
Was zählt nicht als Maßnahme?
- Möbel- oder Gerätekauf ohne Umbau (Pflegebett = Hilfsmittel, kein Umbauzuschuss).
- Haushaltsgeräte (Waschmaschine, Trockner, Staubsauger).
- Renovierung/Schönheit ohne Pflegebezug (neue Fliesen „weil schöner“).
- Smart-Home-Komfort ohne Pflegebezug.
- Terrasse/Gartenwege ohne pflegebedingten Zweck.
Schnittstellen zu Hilfsmitteln
- Pflegebett, Duschstuhl, Toilettensitzerhöhung, klebende Haltegriffe: Hilfsmittel (SGB V/Hilfsmittelpauschale), nicht Wohnumfeld.
- Türverbreiterung/Flächenvergrößerung fürs Pflegebett: Wohnumfeld (SGB XI).
- Deckenlifter: je nach Konstruktion Mischfall; statische/bauliche Anteile = Wohnumfeld.
Eine Maßnahme = Gesamtmaßnahme
- Alles, was zusammengehört, wird als eine Maßnahme geprüft (z. B. „Badumbau“ inkl. Dusche, Boden, Türverbreiterung, Armaturen, Wände).
- Keine Aufsplittung in viele Einzelpositionen, wenn es funktional zusammenhängt.
- Klar beschreiben, was das Paket umfasst.
Mehrere kleine Maßnahmen
- Unabhängige Maßnahmen können separat beantragt werden (z. B. Badumbau + Rampe + Türverbreiterung), wenn sie funktional nicht zusammenhängen.
Wer hat Anspruch?
- Pflegegrad 1–5, wenn die Maßnahme Pflege erleichtert oder Selbstständigkeit erhöht.
- Pflegebedingter Zusammenhang muss erkennbar sein (kurze Begründung/Arzt- oder Pflegeberatungshinweis hilft).
- Mietobjekt: Zustimmung Vermietung erforderlich; Kostenbeteiligung vertraglich klären.
Finanzierung & Beträge
- Zuschuss SGB XI: Bis 4.180 € je Maßnahme (PG1–5), vor Beginn beantragen.
- Mehrere Pflegebedürftige: Kumuliert bis 16.720 € bei gemeinsamer Maßnahme (4 Personen).
- Wiederholbarkeit: Neuer Zuschuss, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert oder eine weitere Maßnahme notwendig wird (kein Design-Update, kein „kosmetischer“ Grund).
- Eigenanteil: Kosten oberhalb der Zuschusshöhe sind privat zu tragen; KfW/landes Programme prüfen, Doppelförderung abstimmen.
- Hilfsmittelpauschale: 42 €/Monat separat (z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen).
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat für anerkannte Angebote (§45a), nicht für Baumaßnahmen.
Zuschuss-Rechner: Was bleibt für Sie übrig?
Wohnumfeld-Zuschuss-Rechner 2026
Schätzen Sie mit den amtlichen Werten 2026, wie viel die Pflegekasse und die KfW zu Ihrem barrierefreien Umbau beitragen können – und was als Eigenanteil bleibt.
Unverbindliche Orientierung ohne Gewähr: Diese Schätzung zeigt die maximal möglichen Zuschüsse. Pflegekasse und KfW lassen sich nur kombinieren, wenn sie unterschiedliche Kostenanteile mit getrennten Rechnungen fördern (Kumulierungsverbot). Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab; verbindlich entscheiden Pflegekasse und KfW. Grundlage: § 40 Abs. 4 SGB XI (bis 4.180 € je Maßnahme, ab Pflegegrad 1), KfW-Programm 455-B (Stand 2026). Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Dauerhafte Wirkung
- Maßnahme muss dauerhaft entlasten; provisorische oder kurzfristig geplante Lösungen werden nicht gefördert.
- Kein Zuschuss, wenn klar ist, dass der Umbau in wenigen Wochen wieder entfernt wird.
Wirtschaftlichkeit in der Praxis
- Mindestens ein Vergleichsangebot ist oft gefordert; bei größeren Vorhaben mehrere.
- Günstigere funktionale Lösung geht vor: z. B. mobile Rampe statt fest betoniert, wenn technisch möglich.
- Treppenlift: Kasse prüft Alternativen (Zimmer ins EG verlegen, mobile Hilfen, Umzug).
- Bei sehr hohen Umbaukosten fragt die Kasse oft nach der Umzugs-Alternative; kein Zwang zum Umzug, aber Wirtschaftlichkeit wird verglichen.
Antrag in 5 Schritten
- Bedarf begründen: Kurz beschreiben, wie der Umbau Pflege erleichtert oder Selbstständigkeit erhöht.
- Kostenvoranschlag einholen: Mindestens ein Angebot; bei größeren Maßnahmen mehrere.
- Antrag bei Pflegekasse stellen: Vor Auftragsvergabe; Pflegegradnachweis und Begründung beilegen.
- Genehmigung abwarten: Erst nach Freigabe beauftragen, sonst Risiko der Ablehnung.
- Rechnung einreichen: Nach Umsetzung; Zuschuss wird bis zur bewilligten Höhe erstattet.
Technischer Dienst / MD
- Die Pflegekasse kann den Technischen Dienst oder den MD zur Beurteilung hinzuziehen.
- Bei größeren Maßnahmen üblich; Termin frühzeitig ermöglichen, Unterlagen bereithalten.
- Ohne fachliche Beurteilung droht Kürzung oder Ablehnung.
Gemeinschaftseigentum / WEG
- Bei Eigentümergemeinschaften ist ein Mehrheitsbeschluss nötig, nicht nur stilles Einverständnis.
Typische Maßnahmen
- Bad: bodengleiche Dusche, rutschhemmender Boden, Haltegriffe, Duschsitz.
- Zugang: Rampe, Schwellenabbau, Handläufe, Türverbreiterung.
- Treppen: Treppenlift oder Treppensteiger (Wirtschaftlichkeit prüfen, ggf. Teilförderung).
- Pflegebett-Stellfläche schaffen, Steckdosen/Lichtschalter anpassen.
- Barrierefreies Bad & ebenerdige Dusche im Detail – bodengleiche Dusche, Haltegriffe, rutschhemmender Boden.
- Barrierefrei umbauen: Türen, Rampen, Treppenlift & KfW – bauliche Anpassungen und die KfW-455-B-Förderung im Detail.
Grenzen & Risiken
- Immer vor Beginn beantragen; nachträgliche Anträge können abgelehnt werden.
- Wirtschaftlichkeit: Luxus- oder Komfortumbauten ohne Pflegebezug werden nicht gefördert. Günstige funktionale Lösung hat Vorrang.
- Doppelförderung vermeiden: Pflegekasse, KfW, Länderprogramme abstimmen.
- Mietobjekt: Rückbaupflicht nur, wenn Mietvertrag/Vermieter es verlangt; baurechtliche Genehmigungen (z. B. Türverbreiterung/Außenanlagen) prüfen.
- Außen-/Gemeinschaftsbereiche (Treppenhaus, Hauseingang): Zustimmung Eigentümergemeinschaft/Vermietung nötig.
- Barrierefreiheit ≠ „Luxus“: bezahlt wird die notwendige Pflegeanpassung, nicht „Premium-Ausbau“.
- Bearbeitungsdauer realistisch: typischerweise 2–6 Wochen, Klärungen können Zeit kosten.
- Bauordnungsrecht: Türverbreiterungen können statische Prüfungen erfordern; Außenrampen brauchen normgerechtes Gefälle und Sicherheit.
Wiederholbarkeit – typische Anlässe
- Verschlechterung (z. B. Rollstuhlpflicht, Transfer nicht mehr sicher).
- Sturzserie → umfassender Badumbau nach vorherigen Griffen.
- Neue Wohnraumnutzung (Pflegezimmer verlagert, anderes Bad wird Hauptbad).
- Kleine Rampe reichte nicht mehr → fester Liftausstieg nötig.
Außenbereich & Mehrfamilienhaus
- Handläufe im Treppenhaus, Außenrampen, Türöffnungen am Eingang sind förderfähig bei Pflegebezug.
- Zustimmung von Vermietung/Eigentümergemeinschaft ist Voraussetzung.
Dokumentation für den Antrag
- Fotos „vorher“, kurze Beschreibung (2–3 Sätze Pflegebezug).
- Skizze/Grundriss mit geplanter Anpassung.
- Kostenvoranschlag(e), ideal mindestens eines, bei größeren Vorhaben mehrere.
- Stellungnahme Pflegeberatung/Arzt kann helfen.
Typische Ablehnungsgründe
- Kein erkennbarer Pflegebezug.
- Baubeginn vor Genehmigung.
- Unnötig teure Lösung trotz günstigerer Alternative.
- Fehlende Zustimmung Vermietung/WEG.
Was erwartet die Kasse im Gutachten?
- Konkrete Funktionsprobleme: Transfer, Sturzrisiko, Rollstuhlpassage, Zugang zum Bad.
- Alltagsbezug klar beschrieben (z. B. tägliches Duschen, Transfers, Toilettengang).
- Kein medizinisches Gutachten notwendig; kurze, nachvollziehbare Begründung reicht.
Steuerlicher Hinweis
- Eigenanteile können je nach Art als außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzbar sein (steuerliche Beratung empfohlen).
Typische Fehlannahmen
- „Ich bekomme 4.180 € automatisch.“ → Nein, nur nach Antrag und Genehmigung.
- „Rechnung wird komplett bezahlt.“ → Nein, nur bis zur genehmigten Zuschusshöhe.
- „Treppenlift wird immer bewilligt.“ → Nein, Wirtschaftlichkeit/Alternativen werden geprüft.
- „Entlastungsbetrag kann für Umbau genutzt werden.“ → Falsch, er ist zweckgebunden für anerkannte Angebote.
Tipps
- Pflegeberatung (§7a) oder technischer Dienst der Kasse einbinden – begründet den Bedarf.
- Fotos/Skizzen beilegen, um den Pflegebezug zu zeigen.
- Bei Treppenliften Wirtschaftlichkeitsnachweis vorbereiten; gebrauchte/Leasing-Modelle prüfen.
- Maßnahme so planen, dass Pflegebett und Transferflächen sicher nutzbar sind.
FAQ (kurz)
Ja, bei wesentlicher Veränderung der Pflegesituation oder neuer, zusätzlicher Maßnahme. Mehrere Pflegebedürftige im Haushalt können kumulieren (bis 16.720 € bei 4 Personen).
Nein, nur bis zur Zuschusshöhe und bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit/Wirtschaftlichkeit; Mehrkosten sind privat.
Risiko: ohne vorherige Genehmigung kann die Kasse ablehnen. Immer Freigabe abwarten.
PG1 ist zuschussberechtigt (4.180 €), wenn die Maßnahme pflegebedingt notwendig und wirtschaftlich ist.
Hilfsmittel (SGB V oder 42 €-Pauschale) sind getrennt; bauliche Anpassungen laufen über den Zuschuss SGB XI. Beide können kombiniert werden.
Keine Rechts- oder Medizinberatung: DPB bietet organisatorische Orientierung; keine Rechtsprüfung, keine Diagnostik oder Therapie.
Quellen & Stand
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel & Wohnumfeldverbesserung
Stand: 14. Juli 2026. Alle Angaben sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Dieser Ratgeber bietet Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung – über Leistungsansprüche entscheidet Ihre Pflegekasse.

