Stand 2026. Keine Rechtsberatung. Grundlage §§ 40a, 40b SGB XI (digitale Pflegeanwendungen) und BfArM-Verzeichnis (§78a Abs. 3 SGB XI).
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DiPA – das Wichtigste
- Höhe: bis zu 70 € mtl. Zuschuss (PG 1–5) für anerkannte digitale Pflegeanwendungen (bis 40 € DiPA + bis 30 € ergänzende Unterstützungsleistungen). Der Gesamtleistungsbetrag ist im Kalendermonat auf 70 € begrenzt (DiPA + ggf. ergänzende Unterstützungsleistungen).
- Zweck: Selbstständigkeit fördern, Pflege erleichtern, Alltag strukturieren.
- Anerkennung: Nur BfArM-zugelassene DiPA; Stand 2026: keine zugelassenen Anwendungen.
- Antrag: Bei Pflegekasse mit DiPA-Nachweis; Zuschuss über Anbieter.
- Abgrenzung: Keine Hilfsmittel; ergänzende Unterstützung, keine Pflegeleistung.
- Seit 1.1.2026: Erhöhung auf bis zu 70 € (bis 40 € DiPA + bis 30 € Unterstützung) durch das BEEP-Gesetz in Kraft; praktisch aber erst nutzbar, sobald eine DiPA im BfArM-Verzeichnis zugelassen ist.
Abkürzungen: PG = Pflegegrad; DiPA = Digitale Pflegeanwendungen; BfArM = Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; SGB XI = Soziale Pflegeversicherung.
DiPA: Digitale Pflegeanwendungen – bis zu 70 € Zuschuss für Pflegebedürftige
- bis zu 70 € monatlich für digitale Anwendungen zur Pflegeunterstützung (seit 1.1.2026, BEEP-Gesetz).
- Nur BfArM-zugelassene DiPA; aktuell keine Anwendungen zugelassen.
- Zuschuss über zugelassene Anbieter; keine Barauszahlung.
- Erhöhung auf bis zu 70 € seit 1.1.2026 in Kraft (BEEP), praktisch nutzbar erst mit erster BfArM-Zulassung.
Was sind DiPA?
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind technische Lösungen, die Pflegebedürftige und Angehörige bei der Bewältigung des Alltags unterstützen. Für diese digitalen Pflegeanwendungen zahlt die Pflegekasse seit 1.1.2026 einen monatlichen Zuschuss von bis zu 70 Euro (bis 40 € DiPA + bis 30 € ergänzende Unterstützung). Sie fördern Selbstständigkeit und erleichtern die Pflege ohne medizinische Behandlung zu ersetzen.
monatlich seit 2026
DiPA + Unterstützung
Welche Anwendungen gibt es?
Potenzielle DiPA umfassen:
- Medikations-Manager: Erinnerungen an Medikamenteneinnahme, Dosierungskontrolle.
- Alltags-Strukturierung: Apps für Tagesplanung, Aktivierung, Gedächtnisstütze.
- Kommunikationshilfen: Vereinfachte Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen/Pflegekräften.
- Organisations-Tools: Pflegetagebuch, Terminverwaltung, Notruf-Integration.
- NICHT: Medizinische Geräte, klassische Hilfsmittel, Unterhaltungselektronik, Hardware/Endgeräte, Internet-Vertragsgebühren.
Zulassungsprozess und aktuelle Situation
- Zuständig: BfArM prüft und listet zugelassene DiPA im BfArM-Verzeichnis.
- Anforderungen: Nachweis positiver Versorgungseffekte, Datenschutz, Sicherheit.
- Aktueller Stand: Zuletzt (Stand 2026) waren keine DiPA zugelassen. Bitte BfArM-Verzeichnis prüfen.
- Entwicklung: Zulassungsverfahren laufen; Liste wird kontinuierlich erweitert.
- Erprobung (seit 2026): Über ein vorläufiges Aufnahmeverfahren (§ 78a Abs. 6a SGB XI) können Anwendungen mit wissenschaftlichem Evaluationskonzept für bis zu 12 Monate ins Verzeichnis aufgenommen werden – dadurch werden erste DiPA im Lauf des Jahres 2026 erwartet.
Voraussetzungen für DiPA-Zuschuss
- Anerkannter Pflegegrad (PG 1–5) + Notwendigkeit + im BfArM-Verzeichnis gelistete DiPA.
- Zugelassene DiPA aus BfArM-Liste.
- Häusliche Pflegeumgebung.
- Einsatz zur Unterstützung der häuslichen Pflege.
- Erstbewilligung befristet (max. 6 Monate), danach Prüfung und ggf. unbefristete Bewilligung.
Abgrenzung zu Hilfsmitteln
| Aspekt | DiPA (SGB XI) | Hilfsmittel (SGB V) |
|---|---|---|
| Zuständig | Pflegekasse | Krankenkasse |
| Zweck | Alltagsunterstützung, Selbstständigkeit | Medizinische/therapeutische Hilfen |
| Beispiele | Apps und softwarebasierte Anwendungen zur Aktivierung | Rollstuhl, Gehhilfen, Orthesen |
| Zuzahlung | Keine | 10 %, max. 10 € |
Abgrenzung zum Entlastungsbetrag (§45b)
Der DiPA-Zuschuss ist kein Entlastungsbetrag. Er kann nicht für Dienstleistungen oder Betreuung eingesetzt werden, sondern ausschließlich für zugelassene digitale Pflegeanwendungen.
DiPA vs. DiGA: Abgrenzung zu Digitalen Gesundheitsanwendungen
DiPA (Digitale Pflegeanwendungen) sind von DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen) zu unterscheiden. DiGA fallen unter die Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und zielen auf medizinische Behandlungen ab. DiPA hingegen sind Pflegeleistungen (SGB XI) und unterstützen die selbstständige Lebensführung im Pflegealltag.
Neuregelung seit 1.1.2026 (BEEP-Gesetz)
- Erhöhung: Der Leistungsrahmen liegt seit 1.1.2026 bei bis zu 70 € monatlich.
- Aufteilung: Bis 40 € für die DiPA selbst, bis 30 € für ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen Pflegedienst.
- Status: Durch das BEEP-Gesetz in Kraft; praktisch nutzbar aber erst, sobald eine DiPA im BfArM-Verzeichnis zugelassen ist (erste Zulassungen im Lauf des Jahres 2026 erwartet).
DiPA bei der Pflegekasse: Wer zahlt und wie läuft der Antrag?
Die Pflegekasse ist für die DiPA-Förderung zuständig. Der Antrag erfolgt formlos (Brief, E-Mail oder Online-Portal) – ein ärztliches Rezept ist nicht nötig; auch Bevollmächtigte können ihn stellen. Die erste Bewilligung ist auf höchstens sechs Monate befristet; wird die DiPA in dieser Zeit genutzt und ihr Zweck erreicht, folgt automatisch eine unbefristete Bewilligung (ein neuer Antrag ist nicht erforderlich).
Was muss ich tun? (Kurzprozess)
BfArM-Liste prüfen
Aktuelle zugelassene DiPA auf BfArM-Website überprüfen.
Anwendung auswählen
Zugelassene DiPA beim Anbieter erwerben/vermieten.
Antrag stellen
Bei Pflegekasse mit DiPA-Nachweis und Pflegegrad-Bescheid.
Zuschuss erhalten
Die Pflegekasse entscheidet nach Antrag. Die Erstattung erfolgt nach den Regeln der Pflegekasse (i. d. R. nach Antrag und Nachweis der Kosten).
Häufige Fragen und Antworten
Aktueller Stand (2026): Nein. Obwohl der Zuschuss von bis zu 70 € existiert, ist die BfArM-Liste der zugelassenen Digitalen Pflegeanwendungen noch leer. Sie können den Zuschuss erst nutzen, wenn eine Anwendung zugelassen wurde.
Der Zuschuss beträgt seit 1.1.2026 bis zu 70 € monatlich (bis 40 € DiPA + bis 30 € Unterstützung) und gilt für alle Pflegegrade (PG 1 bis PG 5). In der Regel ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Die Pflegekasse entscheidet über die Notwendigkeit und die Bewilligung.
Die Pflegekasse entscheidet nach Antrag. Die Erstattung erfolgt nach den Regeln der Pflegekasse (i. d. R. nach Antrag und Nachweis der Kosten).
Ja. DiPA (Zuschuss über Pflegekasse, SGB XI) und klassische Hilfsmittel wie Rollstühle oder Pflegebetten (Krankenkasse, SGB V) sind völlig unabhängig voneinander und können parallel genutzt werden. DiPA zählt nicht als Hilfsmittel.
Nein. Die DiPA-Förderung (bis zu 70 €) ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung. Ihr Pflegegeld und andere Leistungen bleiben zu 100 % erhalten und werden nicht verrechnet.
Die DiPA (bis zu 70 €) sind digitale Lösungen (Apps). Die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 €) ist für Verbrauchsmaterialien (Handschuhe, Desinfektionsmittel). Beide Leistungen können parallel genutzt werden.
Seit dem 1.1.2026 gilt durch das BEEP-Gesetz ein Leistungsrahmen von bis zu 70 € monatlich. Er teilt sich in bis zu 40 € für die DiPA selbst und bis zu 30 € für ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen Pflegedienst auf. Praktisch nutzbar ist der Zuschuss aber erst, sobald eine DiPA im BfArM-Verzeichnis zugelassen ist.
Mehrkosten müssen selbst getragen werden. Der Gesamtleistungsbetrag der Pflegekasse ist auf 70 € pro Kalendermonat begrenzt. Eigenanteile können je nach Anbieter und DiPA anfallen.
Auf der Website des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte). Dort wird die offizielle, laufend aktualisierte Liste der erstattungsfähigen Digitalen Pflegeanwendungen veröffentlicht. (bfarm.de/dipa)
Zusammenfassung
DiPA sind als ergänzende digitale Unterstützung in der Pflege vorgesehen und bieten seit 1.1.2026 einen monatlichen Zuschuss von bis zu 70 Euro (bis 40 € DiPA + bis 30 € Unterstützung). Aktuell sind jedoch keine Anwendungen zugelassen. Verfolgen Sie die BfArM-Entwicklung und prüfen Sie regelmäßig die Zulassungsliste. Bei verfügbaren DiPA können Sie den Zuschuss über zugelassene Anbieter nutzen. Die Erhöhung auf bis zu 70 € gilt seit 1.1.2026 (BEEP-Gesetz); der Zuschuss ist praktisch aber erst mit der ersten BfArM-Zulassung nutzbar.
Quellen & Stand
- § 40a SGB XI – Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen (gesetze-im-internet.de)
- § 40b SGB XI – Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen (bis 30 €) beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b)
- § 78a SGB XI – Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen beim BfArM (Abs. 3); vorläufiges Aufnahmeverfahren/Erprobung (Abs. 6a) (§ 78a)
- BEEP-Gesetz (in Kraft seit 1.1.2026) – Anhebung des Leistungsrahmens auf bis zu 70 €/Monat (bis 40 € DiPA + bis 30 € ergänzende Unterstützung)
- BfArM – DiPA-Verzeichnis: offizielle Liste erstattungsfähiger digitaler Pflegeanwendungen (bfarm.de)
- BMG – Online-Ratgeber Pflege: Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen (bundesgesundheitsministerium.de)
Maßgeblich sind stets der aktuelle Gesetzestext und die Entscheidung Ihrer Pflegekasse. Dieser Beitrag ist sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung.

