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Familienpflegegeld 2026: Was am 1.800-€-Plan dran ist und was schon gilt
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Familienpflegegeld 2026: Was am 1.800-€-Plan dran ist und was schon gilt

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„Bis zu 1.800 Euro Familienpflegegeld“ – solche Schlagzeilen machen seit Monaten die Runde und wecken große Hoffnungen bei pflegenden Angehörigen. Doch was ist 2026 wirklich dran? Dieser Ratgeber ordnet den aktuellen Stand sachlich ein – und zeigt vor allem, welche finanziellen Leistungen Sie als pflegende Angehörige schon heute nutzen können, statt auf eine unsichere Zukunftsleistung zu warten.

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    Familienpflegegeld auf einen Blick

    • Was es wäre: ein geplanter Lohnersatz für pflegende Angehörige, die für die Pflege ihre Arbeitszeit reduzieren – angelehnt an das Elterngeld.
    • Status (Stand Juli 2026): nicht beschlossen. Der Koalitionsvertrag enthält nur einen Prüfauftrag; es gibt weder Kabinettsbeschluss noch Referentenentwurf.
    • Die genannten Beträge: 65 % des Nettoeinkommens, mindestens 300 €, höchstens 1.800 €/Monat – ein Vorschlag des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, keine offizielle Zahl.
    • Was schon gilt: Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit, Pflegegeld und Rentenbeiträge für Pflegepersonen.

    Was wäre das Familienpflegegeld überhaupt?

    Pflegende Angehörige tragen einen großen Teil der Pflege in Deutschland – oft auf Kosten des eigenen Einkommens, weil sie ihre Arbeitszeit reduzieren oder den Beruf zeitweise aufgeben. Genau hier setzt die Idee des Familienpflegegeldes an: Es soll – ähnlich wie das Elterngeld bei der Kinderbetreuung – einen Teil des wegfallenden Nettoverdienstes ersetzen, wenn jemand für die Pflege eines nahen Angehörigen beruflich kürzertritt.

    Das Ziel ist, Pflege und Beruf besser vereinbar zu machen und die finanzielle Lücke zu schließen, die durch reduzierte Arbeit entsteht. So weit die Idee – die entscheidende Frage ist jedoch: Wie verbindlich ist dieser Plan?

    Aktueller Stand 2026: geplant, aber nicht beschlossen

    Wichtig: Das Familienpflegegeld ist Stand Juli 2026 nicht eingeführt und nicht beschlossen. Im Koalitionsvertrag 2025 von CDU, CSU und SPD steht lediglich der Satz: „Wir prüfen, wie perspektivisch ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann.“ Einen Kabinettsbeschluss oder Referentenentwurf gibt es nicht. Ob, wann und in welcher Höhe ein Familienpflegegeld kommt, ist offen.

    Ein „Prüfauftrag“ bedeutet: Die Regierung hat sich vorgenommen, das Thema zu prüfen – mehr nicht. Daraus ist bisher kein konkreter Gesetzentwurf entstanden. Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) hat sich zwar grundsätzlich für ein „Pflegegeld als Lohnersatz“ ausgesprochen, dabei aber betont, dass Höhe, Bezugsdauer und eine mögliche soziale Staffelung noch offen sind. Für Sie als pflegende Angehörige heißt das: Stützen Sie Ihre Planung nicht auf das Familienpflegegeld, sondern auf die Leistungen, die bereits heute gelten (siehe unten).

    Woher kommt die Zahl von 1.800 Euro?

    Die häufig genannten Eckwerte – 65 Prozent des letzten Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro pro Monat – stammen aus dem „Paritätischen Konzept für ein Familienpflegegeld“ des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, das bewusst am Elterngeld ausgerichtet ist und eine steuerfinanzierte Leistung mit gesetzlichem Freistellungsanspruch vorschlägt. Es handelt sich also um einen Reformvorschlag, nicht um eine gesetzlich festgelegte Leistung. In der politischen Diskussion kursieren auch andere Modelle. Konkrete, verbindliche Beträge gibt es erst, wenn tatsächlich ein Gesetz verabschiedet wird.

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    Familienpflegegeld-Rechner: heute vs. geplant

    Geben Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen ein. Links sehen Sie, was Sie heute schon nutzen können, rechts eine Beispielrechnung nach dem vorgeschlagenen Familienpflegegeld-Modell – das aber noch nicht beschlossen ist.

    Unverbindliche Orientierung ohne Gewähr. Linke Spalte: heute geltende Leistungen (SGB XI, PflegeZG, FPfZG). Rechte Spalte: Beispiel nach dem „Paritätischen Konzept für ein Familienpflegegeld“ (65 % Netto, min. 300 €, max. 1.800 €) – ein Vorschlag, kein Rechtsanspruch, da nicht beschlossen. Keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung.

    Was pflegende Angehörige jetzt schon bekommen

    Auch ohne Familienpflegegeld stehen Ihnen heute mehrere Leistungen zu, die Einkommenseinbußen abfedern und Pflege und Beruf vereinbar machen. Diese sind geltendes Recht – und genau hier lohnt sich der Blick:

    Leistung Was sie leistet Dauer / Höhe Rechtsgrundlage
    Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz bei einer akuten Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage/Jahr je pflegebedürftiger Person, rund 90 % des Nettolohns § 44a SGB XI
    Pflegezeit vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit (unbezahlt) bis zu 6 Monate; Anspruch ab Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten § 3, § 4 PflegeZG
    Familienpflegezeit Reduzierung der Arbeitszeit; zur Abfederung ein zinsloses Darlehen möglich bis zu 24 Monate, mindestens 15 Std./Woche; ab Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten § 2 FPfZG
    Pflegegeld Geldleistung an die pflegebedürftige Person, häufig an pflegende Angehörige weitergegeben je nach Pflegegrad 347 € (PG 2) bis 990 € (PG 5) pro Monat § 37 SGB XI
    Rentenbeiträge die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für die Pflegeperson ab Pflegegrad 2, bei mind. 10 Std./Woche an mind. 2 Tagen; Pflegeperson höchstens 30 Std./Woche erwerbstätig § 44 SGB XI

    Besonders praktisch in einer akuten Situation ist das Pflegeunterstützungsgeld: Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, können Sie bis zu zehn Arbeitstage im Jahr fernbleiben und erhalten rund 90 Prozent Ihres Nettolohns. Für eine längere Auszeit greifen Pflegezeit (bis 6 Monate) und Familienpflegezeit (bis 24 Monate Teilzeit) – letztere lässt sich mit einem zinslosen Darlehen abfedern, das den Verdienstausfall vorübergehend ausgleicht. Wer regelmäßig pflegt, sammelt zudem über die Rentenbeiträge der Pflegekasse eigene Rentenansprüche.

    Eine ausführliche Erklärung der Freistellungs-Modelle finden Sie im Ratgeber Pflegezeit & Familienpflegezeit; wie sich Pflege und Job grundsätzlich vereinbaren lassen, lesen Sie unter Pflege und Beruf vereinbaren.

    Was bedeutet das für Sie?

    Verlassen Sie sich bei Ihrer Planung nicht auf das Familienpflegegeld – es ist Zukunftsmusik mit offenem Ausgang. Prüfen Sie stattdessen, welche der heute geltenden Leistungen zu Ihrer Situation passen, und kombinieren Sie sie sinnvoll: Pflegeunterstützungsgeld für den akuten Notfall, Pflege- oder Familienpflegezeit für eine längere Auszeit, dazu Pflegegeld und Rentenbeiträge. Gut zu wissen: Laut Koalitionsvertrag sollen Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz künftig zusammengeführt und die Freistellungsansprüche flexibler werden – auch das ist aber noch nicht umgesetzt. Sobald sich beim Familienpflegegeld etwas Verbindliches tut, aktualisieren wir diesen Ratgeber.

    Häufige Fragen (FAQ)

    Gibt es das Familienpflegegeld schon?
    Nein. Stand Juli 2026 ist das Familienpflegegeld nicht eingeführt. Im Koalitionsvertrag steht nur ein Prüfauftrag; es gibt weder einen Kabinettsbeschluss noch einen Referentenentwurf. Sie können es daher aktuell nicht beantragen.
    Wie hoch wäre das Familienpflegegeld?
    Die häufig genannten 65 Prozent des Nettoeinkommens (mindestens 300 €, höchstens 1.800 € pro Monat) stammen aus einem Vorschlag des Paritätischen Wohlfahrtsverbands nach dem Vorbild des Elterngeldes. Es ist keine beschlossene Höhe – verbindliche Beträge gäbe es erst mit einem Gesetz.
    Was ist der Unterschied zwischen Familienpflegegeld und Pflegegeld?
    Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist eine bestehende Leistung an die pflegebedürftige Person, die diese oft an pflegende Angehörige weitergibt. Das Familienpflegegeld wäre dagegen ein Lohnersatz direkt für die pflegende Person, die dafür ihre Arbeitszeit reduziert – es existiert aber bisher nur als Idee.
    Was ist der Unterschied zum Pflegeunterstützungsgeld?
    Das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) gibt es bereits: Es ersetzt bei einer akuten Pflegesituation für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr rund 90 Prozent des Nettolohns. Es ist also eine kurzfristige Akut-Leistung, während das Familienpflegegeld eine längerfristige Lohnersatzleistung wäre.
    Was kann ich jetzt schon tun, um Einkommenseinbußen abzufedern?
    Nutzen Sie die bestehenden Instrumente: Pflegeunterstützungsgeld im Akutfall, Pflegezeit (bis 6 Monate) oder Familienpflegezeit (bis 24 Monate Teilzeit) mit zinslosem Darlehen, dazu das Pflegegeld und die Rentenbeiträge der Pflegekasse. Eine Beratung hilft, die passende Kombination zu finden.
    Bekomme ich Familienpflegegeld rückwirkend, falls es eingeführt wird?
    Das ist offen und hängt vollständig von einem künftigen Gesetz ab, das es bislang nicht gibt. Verlassen Sie sich nicht auf eine rückwirkende Zahlung, sondern sichern Sie sich über die heute geltenden Leistungen ab.

    Quellen & Stand

    Rechtliche Grundlagen & Quellen (Stand: 4. Juli 2026): Koalitionsvertrag 2025 von CDU, CSU und SPD (Prüfauftrag: „Wir prüfen, wie perspektivisch ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann.“) · Paritätisches Konzept für ein Familienpflegegeld (Der Paritätische Gesamtverband; Modell: 65 %, 300–1.800 €) · Deutsches Ärzteblatt (Stand der Diskussion; Position von Bundesfamilienministerin Prien) · § 44a SGB XI (Pflegeunterstützungsgeld) · § 3 und § 4 PflegeZG (Pflegezeit, höchstens 6 Monate) · § 2 FPfZG (Familienpflegezeit, bis 24 Monate) · § 37 SGB XI (Pflegegeld) · § 44 SGB XI (Rentenbeiträge für Pflegepersonen). Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz).

    Stand: 4. Juli 2026 · Hinweis: Das Familienpflegegeld ist ein politischer Prüfauftrag, kein geltendes Recht. Dieser Artikel informiert und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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