„Fällt der Beratungsbesuch nach § 37.3 weg?“ – diese Frage bekommen wir gerade häufiger gestellt, seit die Pläne zur Pflegereform 2027 bekannt sind. Die ehrliche Kurzantwort: Der Beratungsbesuch bleibt. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung läuft er bis zum 31. Dezember 2028 weiter – im Kern so, wie Sie ihn kennen. Erst ab dem 1. Januar 2029 soll er durch eine neue, deutlich umfangreichere Leistung ersetzt werden: die „Pflegebegleitung“ nach § 7c SGB XI-E. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen; im Referentenentwurf vom Juni war der Wechsel noch ein Jahr früher geplant. Dieser Ratgeber erklärt, was heute gilt, was die Pflegebegleitung konkret bringen soll, wie die Übergangszeit 2027 und 2028 organisiert ist – und wie Sie und Ihre Familie in jeder Phase begleitet bleiben.
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Pflegebegleitung ab 2029 auf einen Blick
- Was ist das? Eine neue, umfassendere Beratungs- und Begleitungsleistung nach § 7c SGB XI-E, die laut Entwurf den heutigen Beratungsbesuch (§ 37.3), die allgemeine Pflegeberatung (§ 7a) und die häusliche Schulung (§ 45 Abs. 1) zusammenführen soll.
- Ab wann? Laut Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 ab 1. Januar 2029 – ein Jahr später als im Referentenentwurf vom Juni (dort: 1. Januar 2028). Der heutige Beratungsbesuch nach § 37.3 soll bis zum 31. Dezember 2028 im Kern unverändert weiterlaufen.
- Für wen? Pflegebedürftige aller Pflegegrade (auch Pflegegrad 1) in häuslicher Pflege – und erstmals auch die pflegenden An- und Zugehörigen selbst mit eigenem Anspruch.
- Was neu wäre: kein starrer Halbjahres-Turnus mehr, sondern ein fester Termin direkt nach der ersten Einstufung plus weitere Termine nach Bedarf; zusätzlich ein Fallmanagement in schwierigen Situationen und Unterstützung in akuten Pflegekrisen.
- Rechtsstand: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Ein Gesetz ist das noch nicht: Jetzt beraten Bundesrat und Bundestag, dabei kann sich der Text noch ändern. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht.
- Tipp: Solange der heutige Beratungsbesuch gilt, sollten Sie ihn voll nutzen – am besten mit einem festen Ansprechpartner, der Sie durch den Übergang begleitet.
Was der Beratungsbesuch nach § 37.3 heute ist
Der Beratungsbesuch – im Alltag oft „§37.3-Termin“ genannt – ist heute eine der wichtigsten Qualitätssicherungen der häuslichen Pflege. Er findet bei Ihnen zu Hause statt, eine Pflegefachkraft schaut sich die Versorgungssituation an, gibt Praxistipps und bestätigt gegenüber der Pflegekasse, dass die Pflege sichergestellt ist. Seit dem 1. Januar 2026 gilt er für Pflegegrad 2 bis 5 verbindlich als Pflichttermin (BEEP/Pflegekompetenzgesetz).
| Merkmal | Geltendes Recht 2026 (§ 37 Abs. 3 SGB XI) |
|---|---|
| Turnus Pflegegrad 2–5 | halbjährlich Pflicht (seit 01.01.2026) |
| Zusatzoption Pflegegrad 4–5 | zusätzlich vierteljährlich möglich |
| Pflegegrad 1 | freiwillig, kein Pflichttermin |
| Erstberatung | muss zwingend in der eigenen Häuslichkeit erfolgen |
| Video-Option | jede zweite Beratung auf Wunsch per Videokonferenz, befristet bis 31.03.2027 (der Kabinettsentwurf verlängert das bis 31.12.2028) |
| Durchführung | zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen oder von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte |
| Bei Nichtabruf | Pflegekasse kann das Pflegegeld angemessen kürzen, bei Wiederholung entziehen |
Ausführlich erklärt haben wir den heutigen Beratungsbesuch – inklusive Terminverschiebung, Kombinationsleistung und was bei Versäumnis droht – in unserem Ratgeber Pflegekurs (§45) und Beratungsbesuch (§37.3): Pflicht oder freiwillig?. Dieser Artikel hier konzentriert sich auf den geplanten Übergang bis Ende 2028 und die Pflegebegleitung ab 2029.
Was die Pflegebegleitung ab 2029 bringen soll
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in § 7c SGB XI-E einen neuen, deutlich breiteren Anspruch vor: die „Pflegebegleitung“, laut Kabinettsentwurf ab dem 1. Januar 2029. Laut Entwurfsbegründung soll sie die bisherige Pflegeberatung nach § 7a, die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 sowie die häusliche Schulung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 „in modifizierter Form“ zusammenführen – also nicht nur den Beratungsbesuch ersetzen, sondern mehrere heutige Bausteine bündeln.
Konkret sieht der Entwurf vor:
- Anspruchsberechtigt sind mehr Menschen als heute: Pflegebedürftige aller Pflegegrade (also erstmals auch Pflegegrad 1 mit eigenem Anspruch) und – neu – die pflegenden An- und Zugehörigen selbst, die laut Begründung „schon heute eine tragende Rolle im pflegerischen Versorgungssystem“ übernehmen.
- Fester erster Termin statt starrem Turnus: Die Pflegekasse muss unmittelbar nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades einen konkreten Hausbesuchstermin anbieten. Weitere Termine werden danach zwischen der Pflegebegleitperson und der pflegebedürftigen Person vereinbart, „wenn dies aus fachlicher Sicht der Pflegebegleitperson angezeigt ist“ – kein automatischer Halbjahres-Rhythmus mehr wie heute.
- Breitere Aufgaben: Unterstützungsbedarf erkennen, ein stabiles Versorgungsarrangement mit organisieren, Angehörige im Pflegealltag fachlich anleiten, bei Präventions- und Reha-Empfehlungen sowie beim Entlassmanagement nach Krankenhausaufenthalten unterstützen, zu Hilfsmitteln beraten, Überforderung der Pflegenden vorbeugen und in akuten Pflegekrisen weitere Hilfen organisieren.
- Telefonisch oder digital möglich: Auf Wunsch finden die Termine telefonisch oder per barrierefreier digitaler Anwendung statt. Ausgenommen ist die jährliche Pflicht-Pflegebegleitung für Pflegegeld-Beziehende: Sie soll laut Entwurfsbegründung in der eigenen Wohnung stattfinden, nicht per Video.
- Fallmanagement bei besonderem Bedarf: Bei besonderem Unterstützungsbedarf sollen Pflegebedürftige ein Fallmanagement durch eine Pflegebegleitperson erhalten – etwa bei der Beantragung und Abstimmung mehrerer Sozialleistungen. Im Juni-Entwurf war dafür noch ein ausdrückliches Einverständnis nötig; im Kabinettsentwurf reicht es, wenn die pflegebedürftige Person nicht widerspricht.
- Weiterhin eine Pflichtkomponente: Wer Pflegegeld bezieht, soll ab dem 1. Januar 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung im eigenen Zuhause abrufen müssen. Wird sie nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen – derselbe Mechanismus wie heute bei versäumten Beratungsbesuchen. Die Leistung heißt nach dem Kabinettsentwurf übrigens weiter „Pflegegeld“; im Juni-Entwurf sollte sie noch „Entlastungsbudget“ heißen.
- Wer führt sie durch? Grundsätzlich die Pflegekassen, die dafür entsprechend qualifizierte Pflegebegleitpersonen einsetzen und die Aufgabe auch an Pflegestützpunkte oder Dritte übertragen können. Neu im Kabinettsentwurf: Die Pflegekassen müssen dabei bereits bestehende, externe Beratungsstrukturen berücksichtigen (§ 7d Abs. 1 SGB XI-E). Sozialhilfeträger und landesrechtlich bestimmte Altenhilfe-Stellen können die Übernahme durch Pflegestützpunkte verlangen (Anzeige bis 31. Dezember 2027). Welche Qualifikation eine Pflegebegleitperson konkret braucht, ist noch offen: Der GKV-Spitzenverband soll dazu bis zum 30. September 2027 Empfehlungen vorlegen. Bis zum selben Tag soll er auch die Richtlinien zur Umsetzung der Pflegebegleitung erlassen.
- Finanzierung: Die Pflegekassen sollen je Kreis oder kreisfreier Stadt jährlich Mittel über den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bereitstellen, berechnet mit 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege. Wichtig: Das ist kein persönliches Guthaben, das Sie ausgezahlt bekommen, sondern ein regionaler Finanzierungstopf für die gesamte Infrastruktur – also für die Pflegebegleitpersonen selbst sowie deren Schulung und Qualifizierung.
Heute (§ 37.3) vs. geplant (Pflegebegleitung ab 2029)
| Bereich | Heute (§ 37 Abs. 3 SGB XI, 2026) | Kabinettsentwurf ab 2029 (§ 7c SGB XI-E, noch kein Gesetz) |
|---|---|---|
| Anspruchsberechtigte | Pflegebedürftige mit Pflegegeldbezug (PG 2–5 Pflicht, PG 1 freiwillig) | Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege und pflegende An- und Zugehörige |
| Turnus | fester Halbjahres-Rhythmus (PG 4/5 zusätzlich vierteljährlich) | fester Erst-Termin, danach bedarfsorientiert vereinbart; bei Pflegegeldbezug mindestens 1× jährlich Pflicht (zu Hause) |
| Aufgabenumfang | Beratung, Qualitätssicherung der häuslichen Pflege | zusätzlich: Versorgungsplanung, Fallmanagement, Reha-/Präventionsbegleitung, Unterstützung in Akutsituationen |
| Wer führt durch | zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen | Pflegekassen, ggf. Pflegestützpunkte oder beauftragte Dritte; bestehende externe Beratungsstrukturen sind zu berücksichtigen – Qualifikationsanforderungen noch offen |
| Finanzierung | über die Pflegeversicherung, kein gesonderter Regionaltopf | 146 €/Jahr je Pflegebedürftigem in häuslicher Pflege, als regionaler Infrastruktur-Topf je Kreis |
| Digital möglich | jede zweite Beratung per Video (befristet bis 31.03.2027; laut Kabinettsentwurf verlängert bis 31.12.2028) | telefonisch oder digital auf Wunsch möglich; die jährliche Pflicht-Begleitung bei Pflegegeldbezug aber zu Hause |
Was 2027 und 2028 als Übergang gilt
Ein Missverständnis kursiert gerade häufig: dass der Beratungsbesuch schon 2027 wegfällt. Das ist laut Gesetzentwurf nicht der Fall. Im Entwurf wird der heutige § 37 Abs. 3 zunächst nahezu unverändert in die neue Paragrafenstruktur übernommen – inklusive Halbjahres-Turnus für Pflegegrad 2 bis 5, der vierteljährlichen Option für Pflegegrad 4/5 und der Video-Möglichkeit für jede zweite Beratung. Der Kabinettsentwurf hält ausdrücklich fest, dass diese Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2028 gilt – erst danach übernimmt die Pflegebegleitung nach § 7c. Auch die Pflegeberatung nach § 7a soll bis zu diesem Tag in heutiger Form weiterlaufen. Im Referentenentwurf vom Juni war noch der 31. Dezember 2027 als Ende vorgesehen; der Beratungsbesuch bleibt nach dem Kabinettsentwurf also ein Jahr länger.
Zwei Sonderfälle betreffen die Jahre 2027 und 2028 direkt:
- Neu eingestufte Pflegegrad 2/3: Wer ab 2027 erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird und Pflegegeld bezieht, soll in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen nach § 37 Abs. 3 abrufen können – zu Hause oder per Video, zusätzlich zum halbjährlichen Termin. Das gilt „bis zur vollständigen Einführung der neuen Pflegebegleitung nach § 7c“, wie es in der Begründung heißt. Die im Juni-Entwurf geplante Halbierung des Budgets in diesen ersten drei Monaten ist im Kabinettsentwurf gestrichen.
- Pflegegrad 1: Für Pflegegrad 1 soll der heutige Entlastungsbetrag bereits ab 2027 entfallen, die neue Pflegebegleitung aber erst ab 2029 zur Verfügung stehen. Für 2027 und 2028 sieht der Kabinettsentwurf Beratung zu Hause vor: halbjährlich einmal und in den ersten drei Monaten nach der ersten Einstufung bis zu zwei zusätzliche Beratungen. Was das konkret bedeutet, haben wir ausführlich in unserem Ratgeber Wird Pflegegrad 1 abgeschafft? eingeordnet.
Für alle anderen gilt: Solange das Gesetz nicht verkündet ist, bleibt der heutige Beratungsbesuch unverändert bestehen – Sie müssen jetzt nichts anders machen.
Wo steht das Gesetz gerade? (Stand 1. Oktober 2026)
Für die Frage „Kommt die Pflegebegleitung wirklich?“ ist der Verfahrensstand entscheidend. Das Bundeskabinett hat den Entwurf beschlossen, ein Gesetz ist er aber noch nicht:
- 4./5. Juni 2026: Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) mit dem neuen § 7c „Pflegebegleitung“.
- 10. Juni 2026: Verbändeanhörung – u. a. vdek, DBfK und Paritätischer nehmen Stellung und äußern deutliche Kritik an der Finanzierung (siehe unten).
- 24. Juni 2026: Der ursprünglich erwartete Kabinettsbeschluss findet nicht statt.
- 2. Juli 2026: Unions-Fraktionsvorsitzende aus sechs Bundesländern fordern in einer gemeinsamen Resolution Nachbesserungen an der Reform – vor allem bei Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige.
- 6. Juli 2026: Auch an diesem Termin befasst sich das Kabinett nicht mit dem PNOG.
- 15. Juli 2026: Auch dieser Termin wurde nicht genutzt – das PNOG stand nicht auf der Kabinetts-Tagesordnung. Auch am 22. Juli 2026 tagte das Kabinett ohne das PNOG; laut vorläufiger Kabinettszeitplanung vom 6. August 2026 war das PNOG für die September-Sitzungen 2026 vorgemerkt.
- September 2026: Die Kabinettssitzungen am 2., 16. und 23. September fanden ohne das PNOG statt.
- 30. September 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf. Gegenüber dem Juni-Entwurf soll die Pflegebegleitung ein Jahr später starten; der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 soll entsprechend ein Jahr länger laufen.
- Als Nächstes: Bundesrat und Bundestag beraten den Entwurf. Dabei kann sich der Text noch ändern.
- 1. Januar 2027: geplantes Inkrafttreten der neuen Leistungsstruktur (Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets, Sachleistungsbudget, Überbrückungsbudget) – nur falls das Gesetz bis dahin verkündet ist. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 bleibt dabei bestehen.
- 30. September 2027: Frist für den GKV-Spitzenverband, die Richtlinien zur Pflegebegleitung und die Empfehlungen zu den Pflegebegleitpersonen vorzulegen.
- 31. Dezember 2028: geplantes Ende des Beratungsbesuchs nach § 37 Abs. 3 und der Pflegeberatung nach § 7a in heutiger Form.
- 1. Januar 2029: geplanter Start der Pflegebegleitung nach § 7c – ebenfalls nur, falls das Gesetz so verabschiedet wird. Im Juni-Entwurf war dafür noch der 1. Januar 2028 vorgesehen.
Solange dieses Verfahren läuft, gilt: Ihr heutiger Anspruch auf den Beratungsbesuch bleibt unverändert bestehen. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt würde neues Recht gelten.
Warum Fachverbände kritisch auf die Pflegebegleitung schauen
Anders als bei manch anderer Reformbaustelle begrüßen Fachverbände die Grundidee der Pflegebegleitung grundsätzlich – ihre Kritik richtet sich vor allem gegen die geplante Umsetzung:
- vdek (Verband der Ersatzkassen) hält das vorgesehene Budget für zu knapp bemessen: In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 erwartet der Verband, „dass die Kosten bei einem Budget von 146 Euro jährlich pro Pflegebedürftigen nicht gedeckt werden können“. Zur Einordnung verweist er auf den IGES-Evaluationsbericht zur Pflegeberatung nach § 7a Abs. 9 SGB XI aus dem Jahr 2023, wonach die Kosten pro Pflegeberatung bereits 2020 bei rund 870 Euro lagen – „deutlich über dem geplanten Budget“. Zusätzlich warnt der vdek vor einem „erhöhten Personalbedarf“, weil die neuen Beratungsstrukturen mit der ohnehin knappen Zahl an Pflegefachpersonen in der direkten Versorgung konkurrieren würden.
- DBfK (Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe) bezeichnet die Pflegebegleitung als „zentralen Prüfstein“ der Reform. DBfK-Präsidentin Vera Lux mahnt: „Pflegebegleitung darf kein gut klingendes Verwaltungsversprechen bleiben. Wenn sie wirken soll, muss sie fachlich stark aufgestellt, verlässlich finanziert und in die Hände qualifizierter Pflegefachpersonen gelegt werden.“ Zur Reform insgesamt sagt sie: „Dieser Entwurf greift zwar richtige Themen auf, folgt am Ende aber nicht einer Versorgungslogik, sondern vor allem einer Sparlogik.“
- Der Paritätische Gesamtverband und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) bewerteten die Einführung der Pflegebegleitung zwar grundsätzlich positiv, kritisierten am Juni-Entwurf aber, dass anerkannte unabhängige Beratungsstellen und ambulante Pflegedienste im neuen § 7c nicht ausdrücklich als mögliche Leistungserbringer genannt werden – die Verbände befürchten dadurch eine Schwächung bewährter, wohnortnaher Beratungsstrukturen. Der Kabinettsentwurf greift das teilweise auf: Die Pflegekassen sollen bestehende externe Beratungsstrukturen berücksichtigen, und die Begründung nennt dabei ausdrücklich ambulante Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen, die den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 seit Jahren durchführen. Als feste Leistungserbringer schreibt aber auch der Kabinettsentwurf sie nicht vor.
Der Kabinettsentwurf hält an den 146 Euro als Rechengröße fest. Neu ist: Ein Bericht des GKV-Spitzenverbands zum 1. Januar 2033 soll ausdrücklich auch untersuchen, ob die Mittel ausreichen. Ob die Kritik den Entwurf noch verändert, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Was Sie jetzt tun sollten
Egal wie die Reform am Ende aussieht: Solange der heutige Beratungsbesuch gilt, lohnt es sich, ihn aktiv zu nutzen – und sich dabei nicht allein zu fühlen.
- 1. Heutigen Beratungsbesuch wahrnehmen: Der halbjährliche Termin bleibt bestehen, nach dem Kabinettsentwurf bis zum 31. Dezember 2028. Nutzen Sie ihn – er sichert nicht nur Ihr Pflegegeld, sondern gibt echte Praxistipps.
- 2. Auf einen festen Ansprechpartner setzen statt Callcenter: Genau das ist, was die geplante Pflegebegleitung ab 2029 erst noch aufbauen soll – als DPB-Mitglied haben Sie diesen festen Ansprechpartner schon heute, durch die gesamte Übergangsphase hinweg. Mehr dazu unter Mitglied werden.
- 3. Bei Pflegegrad 1 besonders aufmerksam sein: Die mögliche Übergangslücke 2027 und 2028 (Entlastungsbetrag weg, Pflegebegleitung noch nicht da) betrifft vor allem diese Gruppe. Nutzen Sie die Beratung zu Hause, die der Entwurf für diese Zeit vorsieht, und lassen Sie Ihre Situation frühzeitig einschätzen.
- 4. Bei Neueinstufung ab 2027 nachfragen: Wer ab 2027 neu in Pflegegrad 1 kommt oder neu in Pflegegrad 2 oder 3 und Pflegegeld bezieht, soll laut Entwurf in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen abrufen können. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie Sie diese Termine bekommen.
- 5. Reform beobachten, nicht in Panik verfallen: Solange das PNOG nicht verkündet ist, ändert sich nichts an Ihrem heutigen Anspruch. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald sich im Gesetzgebungsverfahren etwas ändert.
- 6. Persönlich klären lassen: Wie sich der Übergang konkret auf Ihre Situation auswirken könnte, lässt sich am besten im persönlichen Gespräch einschätzen – kostenlos und unverbindlich.
Einen Überblick über alle Reformbaustellen – Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und mehr – bietet unser Hub-Artikel Pflegereform 2027: Pflegegeld, Entlastungsbetrag & neue Budgets. Wie der Pflegegrad-Antrag heute funktioniert, erklärt unser Leitfaden Pflegegrad beantragen.
Häufige Fragen (FAQ)
Quellen & Stand
- § 37 Abs. 3 SGB XI – Beratungsbesuch (geltendes Recht, halbjährlicher Turnus): gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (Pressemitteilung, 30. September 2026).
- BMG: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PNOG (PDF, Kabinettsbeschluss 30. September 2026).
- Bundesregierung: Bundeskabinett – Ergebnisse der 60. Sitzung am 30. September 2026.
- Referentenentwurf vom Juni 2026 zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Bearbeitungsstand 4./5. Juni 2026, durch den Kabinettsentwurf überholt – dort war die Pflegebegleitung nach § 7c noch ab 1.1.2028 vorgesehen und die Übergangsregelung § 37 Abs. 3 bis 31.12.2027 (Artikel 2, Inkrafttreten 1.1.2028): Entwurfstext (PDF)
- Bundesgesundheitsministerium – Gesetzesseite zum PNOG (Gesetzentwurf, Kabinett 30. September 2026; dort auch Fragen und Antworten zum Referentenentwurf): bundesgesundheitsministerium.de/pnog
- vdek (Verband der Ersatzkassen) – Stellungnahme zum PNOG-Referentenentwurf (10.06.2026), Kritik an der Finanzierung der Pflegebegleitung (146 €/Jahr vs. 870 €-Kosten laut IGES-Evaluationsbericht 2023): vdek.com
- DBfK (Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe) – Pressemitteilung „PNOG ist kein Zukunftskonzept“ (08.06.2026), Zitate Präsidentin Vera Lux: dbfk.de
- Kabinetts-Zeitplan – „PNOG kommt am 6. Juli nicht ins Kabinett“, Fachmeldung: altenheim.net
- Kabinettsbefassung verschoben – „PNOG: Kabinettsbefassung erneut auf Ende Juli verschoben“, Fachmeldung vom 13. Juli 2026: altenheim.net
- „Pflegereform verschoben: PNOG steht im September auf Kabinettsagenda“ – Fachmeldung vom 30. Juli 2026 (altenheim.net).
- Kabinetts-Zeitplan (amtlich, 31. August) – der Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums in der Regierungspressekonferenz: „Die Kabinettsbefassung ist meines Wissens für September geplant, sodass das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.“ bundesregierung.de
- Bundesgesundheitsministerium: Linnemann: „Ohne Reform kollabiert das Pflegesystem“ (Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, September 2026 – Strukturkommission Pflege, Kabinettszeitplan, Finanzbedarf 2027).
- Bundesregierung: Bundeskabinett – Ergebnisse der 58. Sitzung am 16. September 2026 und der 59. Sitzung am 23. September 2026 (jeweils ohne das PNOG).
- Bundesregierung: Regierungspressekonferenz vom 23. September 2026 – der Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums: „Was ich bestätigen kann, ist, dass wir einen Kabinettsbeschluss für den kommenden Mittwoch, den 30. September, anstreben.“
- Resolution der Unions-Fraktionschefs (2. Juli 2026) – Nachbesserungsforderungen zur Pflegereform: altenheim.net
Stand: 1. Oktober 2026 – Rechtsstand (§ 37 Abs. 3 SGB XI) direkt an der Primärquelle geprüft; der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026) wurde im Volltext ausgelesen und die zitierten Passagen (§ 7c, § 7d, § 37 Abs. 3 bis 31.12.2028, § 144 Abs. 4, Inkrafttreten nach Artikel 11 Abs. 3, Finanzierung 146 €/Jahr) mit dem Referentenentwurf vom Juni abgeglichen; Verbandszitate direkt an den Original-Stellungnahmen von vdek und DBfK geprüft (sie beziehen sich auf den Referentenentwurf); alle Quellen-Links am 1. Oktober 2026 abgerufen. Die Reformpläne (PNOG) sind ein Gesetzentwurf und kein geltendes Recht; Inhalte können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Dieser Artikel informiert und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Weiterführend: Beratungsbesuch (§37.3) heute: Pflicht oder freiwillig? · Wird Pflegegrad 1 abgeschafft? · Pflegereform 2027: alle geplanten Änderungen.

