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Pflegebegleitung ab 2029: Beratungsbesuch (§ 37.3) bleibt bis Ende 2028
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Pflegebegleitung ab 2029: Beratungsbesuch (§ 37.3) bleibt bis Ende 2028

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„Fällt der Beratungsbesuch nach § 37.3 weg?“ – diese Frage bekommen wir gerade häufiger gestellt, seit die Pläne zur Pflegereform 2027 bekannt sind. Die ehrliche Kurzantwort: Der Beratungsbesuch bleibt. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung läuft er bis zum 31. Dezember 2028 weiter – im Kern so, wie Sie ihn kennen. Erst ab dem 1. Januar 2029 soll er durch eine neue, deutlich umfangreichere Leistung ersetzt werden: die „Pflegebegleitung“ nach § 7c SGB XI-E. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen; im Referentenentwurf vom Juni war der Wechsel noch ein Jahr früher geplant. Dieser Ratgeber erklärt, was heute gilt, was die Pflegebegleitung konkret bringen soll, wie die Übergangszeit 2027 und 2028 organisiert ist – und wie Sie und Ihre Familie in jeder Phase begleitet bleiben.

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    Pflegebegleitung ab 2029 auf einen Blick

    • Was ist das? Eine neue, umfassendere Beratungs- und Begleitungsleistung nach § 7c SGB XI-E, die laut Entwurf den heutigen Beratungsbesuch (§ 37.3), die allgemeine Pflegeberatung (§ 7a) und die häusliche Schulung (§ 45 Abs. 1) zusammenführen soll.
    • Ab wann? Laut Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 ab 1. Januar 2029 – ein Jahr später als im Referentenentwurf vom Juni (dort: 1. Januar 2028). Der heutige Beratungsbesuch nach § 37.3 soll bis zum 31. Dezember 2028 im Kern unverändert weiterlaufen.
    • Für wen? Pflegebedürftige aller Pflegegrade (auch Pflegegrad 1) in häuslicher Pflege – und erstmals auch die pflegenden An- und Zugehörigen selbst mit eigenem Anspruch.
    • Was neu wäre: kein starrer Halbjahres-Turnus mehr, sondern ein fester Termin direkt nach der ersten Einstufung plus weitere Termine nach Bedarf; zusätzlich ein Fallmanagement in schwierigen Situationen und Unterstützung in akuten Pflegekrisen.
    • Rechtsstand: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Ein Gesetz ist das noch nicht: Jetzt beraten Bundesrat und Bundestag, dabei kann sich der Text noch ändern. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht.
    • Tipp: Solange der heutige Beratungsbesuch gilt, sollten Sie ihn voll nutzen – am besten mit einem festen Ansprechpartner, der Sie durch den Übergang begleitet.
    Rechtsstand vs. Planung (Stand: 1. Oktober 2026): Was in diesem Artikel als „heute“ oder „geltendes Recht“ bezeichnet wird, ist der aktuell gültige § 37 Abs. 3 SGB XI. Was als „geplant“, „Entwurf“ oder „Kabinettsentwurf“ bezeichnet wird, ist noch nicht Gesetz und kann sich im weiteren Verfahren noch ändern. Mit „Referentenentwurf“ oder „Juni-Entwurf“ ist die frühere Fassung vom 4./5. Juni 2026 gemeint. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

    Was der Beratungsbesuch nach § 37.3 heute ist

    Der Beratungsbesuch – im Alltag oft „§37.3-Termin“ genannt – ist heute eine der wichtigsten Qualitätssicherungen der häuslichen Pflege. Er findet bei Ihnen zu Hause statt, eine Pflegefachkraft schaut sich die Versorgungssituation an, gibt Praxistipps und bestätigt gegenüber der Pflegekasse, dass die Pflege sichergestellt ist. Seit dem 1. Januar 2026 gilt er für Pflegegrad 2 bis 5 verbindlich als Pflichttermin (BEEP/Pflegekompetenzgesetz).

    Merkmal Geltendes Recht 2026 (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
    Turnus Pflegegrad 2–5 halbjährlich Pflicht (seit 01.01.2026)
    Zusatzoption Pflegegrad 4–5 zusätzlich vierteljährlich möglich
    Pflegegrad 1 freiwillig, kein Pflichttermin
    Erstberatung muss zwingend in der eigenen Häuslichkeit erfolgen
    Video-Option jede zweite Beratung auf Wunsch per Videokonferenz, befristet bis 31.03.2027 (der Kabinettsentwurf verlängert das bis 31.12.2028)
    Durchführung zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen oder von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte
    Bei Nichtabruf Pflegekasse kann das Pflegegeld angemessen kürzen, bei Wiederholung entziehen

    Ausführlich erklärt haben wir den heutigen Beratungsbesuch – inklusive Terminverschiebung, Kombinationsleistung und was bei Versäumnis droht – in unserem Ratgeber Pflegekurs (§45) und Beratungsbesuch (§37.3): Pflicht oder freiwillig?. Dieser Artikel hier konzentriert sich auf den geplanten Übergang bis Ende 2028 und die Pflegebegleitung ab 2029.

    Was die Pflegebegleitung ab 2029 bringen soll

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in § 7c SGB XI-E einen neuen, deutlich breiteren Anspruch vor: die „Pflegebegleitung“, laut Kabinettsentwurf ab dem 1. Januar 2029. Laut Entwurfsbegründung soll sie die bisherige Pflegeberatung nach § 7a, die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 sowie die häusliche Schulung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 „in modifizierter Form“ zusammenführen – also nicht nur den Beratungsbesuch ersetzen, sondern mehrere heutige Bausteine bündeln.

    Konkret sieht der Entwurf vor:

    • Anspruchsberechtigt sind mehr Menschen als heute: Pflegebedürftige aller Pflegegrade (also erstmals auch Pflegegrad 1 mit eigenem Anspruch) und – neu – die pflegenden An- und Zugehörigen selbst, die laut Begründung „schon heute eine tragende Rolle im pflegerischen Versorgungssystem“ übernehmen.
    • Fester erster Termin statt starrem Turnus: Die Pflegekasse muss unmittelbar nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades einen konkreten Hausbesuchstermin anbieten. Weitere Termine werden danach zwischen der Pflegebegleitperson und der pflegebedürftigen Person vereinbart, „wenn dies aus fachlicher Sicht der Pflegebegleitperson angezeigt ist“ – kein automatischer Halbjahres-Rhythmus mehr wie heute.
    • Breitere Aufgaben: Unterstützungsbedarf erkennen, ein stabiles Versorgungsarrangement mit organisieren, Angehörige im Pflegealltag fachlich anleiten, bei Präventions- und Reha-Empfehlungen sowie beim Entlassmanagement nach Krankenhausaufenthalten unterstützen, zu Hilfsmitteln beraten, Überforderung der Pflegenden vorbeugen und in akuten Pflegekrisen weitere Hilfen organisieren.
    • Telefonisch oder digital möglich: Auf Wunsch finden die Termine telefonisch oder per barrierefreier digitaler Anwendung statt. Ausgenommen ist die jährliche Pflicht-Pflegebegleitung für Pflegegeld-Beziehende: Sie soll laut Entwurfsbegründung in der eigenen Wohnung stattfinden, nicht per Video.
    • Fallmanagement bei besonderem Bedarf: Bei besonderem Unterstützungsbedarf sollen Pflegebedürftige ein Fallmanagement durch eine Pflegebegleitperson erhalten – etwa bei der Beantragung und Abstimmung mehrerer Sozialleistungen. Im Juni-Entwurf war dafür noch ein ausdrückliches Einverständnis nötig; im Kabinettsentwurf reicht es, wenn die pflegebedürftige Person nicht widerspricht.
    • Weiterhin eine Pflichtkomponente: Wer Pflegegeld bezieht, soll ab dem 1. Januar 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung im eigenen Zuhause abrufen müssen. Wird sie nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen – derselbe Mechanismus wie heute bei versäumten Beratungsbesuchen. Die Leistung heißt nach dem Kabinettsentwurf übrigens weiter „Pflegegeld“; im Juni-Entwurf sollte sie noch „Entlastungsbudget“ heißen.
    • Wer führt sie durch? Grundsätzlich die Pflegekassen, die dafür entsprechend qualifizierte Pflegebegleitpersonen einsetzen und die Aufgabe auch an Pflegestützpunkte oder Dritte übertragen können. Neu im Kabinettsentwurf: Die Pflegekassen müssen dabei bereits bestehende, externe Beratungsstrukturen berücksichtigen (§ 7d Abs. 1 SGB XI-E). Sozialhilfeträger und landesrechtlich bestimmte Altenhilfe-Stellen können die Übernahme durch Pflegestützpunkte verlangen (Anzeige bis 31. Dezember 2027). Welche Qualifikation eine Pflegebegleitperson konkret braucht, ist noch offen: Der GKV-Spitzenverband soll dazu bis zum 30. September 2027 Empfehlungen vorlegen. Bis zum selben Tag soll er auch die Richtlinien zur Umsetzung der Pflegebegleitung erlassen.
    • Finanzierung: Die Pflegekassen sollen je Kreis oder kreisfreier Stadt jährlich Mittel über den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bereitstellen, berechnet mit 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege. Wichtig: Das ist kein persönliches Guthaben, das Sie ausgezahlt bekommen, sondern ein regionaler Finanzierungstopf für die gesamte Infrastruktur – also für die Pflegebegleitpersonen selbst sowie deren Schulung und Qualifizierung.

    Heute (§ 37.3) vs. geplant (Pflegebegleitung ab 2029)

    Bereich Heute (§ 37 Abs. 3 SGB XI, 2026) Kabinettsentwurf ab 2029 (§ 7c SGB XI-E, noch kein Gesetz)
    Anspruchsberechtigte Pflegebedürftige mit Pflegegeldbezug (PG 2–5 Pflicht, PG 1 freiwillig) Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege und pflegende An- und Zugehörige
    Turnus fester Halbjahres-Rhythmus (PG 4/5 zusätzlich vierteljährlich) fester Erst-Termin, danach bedarfsorientiert vereinbart; bei Pflegegeldbezug mindestens 1× jährlich Pflicht (zu Hause)
    Aufgabenumfang Beratung, Qualitätssicherung der häuslichen Pflege zusätzlich: Versorgungsplanung, Fallmanagement, Reha-/Präventionsbegleitung, Unterstützung in Akutsituationen
    Wer führt durch zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen Pflegekassen, ggf. Pflegestützpunkte oder beauftragte Dritte; bestehende externe Beratungsstrukturen sind zu berücksichtigen – Qualifikationsanforderungen noch offen
    Finanzierung über die Pflegeversicherung, kein gesonderter Regionaltopf 146 €/Jahr je Pflegebedürftigem in häuslicher Pflege, als regionaler Infrastruktur-Topf je Kreis
    Digital möglich jede zweite Beratung per Video (befristet bis 31.03.2027; laut Kabinettsentwurf verlängert bis 31.12.2028) telefonisch oder digital auf Wunsch möglich; die jährliche Pflicht-Begleitung bei Pflegegeldbezug aber zu Hause
    Wichtig: All das steht im Gesetzentwurf der Bundesregierung, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Ein Gesetz ist das noch nicht. Jetzt beraten Bundesrat und Bundestag; Inhalte, Beträge und Zeitpunkte können sich dabei noch ändern. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht.

    Was 2027 und 2028 als Übergang gilt

    Ein Missverständnis kursiert gerade häufig: dass der Beratungsbesuch schon 2027 wegfällt. Das ist laut Gesetzentwurf nicht der Fall. Im Entwurf wird der heutige § 37 Abs. 3 zunächst nahezu unverändert in die neue Paragrafenstruktur übernommen – inklusive Halbjahres-Turnus für Pflegegrad 2 bis 5, der vierteljährlichen Option für Pflegegrad 4/5 und der Video-Möglichkeit für jede zweite Beratung. Der Kabinettsentwurf hält ausdrücklich fest, dass diese Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2028 gilt – erst danach übernimmt die Pflegebegleitung nach § 7c. Auch die Pflegeberatung nach § 7a soll bis zu diesem Tag in heutiger Form weiterlaufen. Im Referentenentwurf vom Juni war noch der 31. Dezember 2027 als Ende vorgesehen; der Beratungsbesuch bleibt nach dem Kabinettsentwurf also ein Jahr länger.

    Zwei Sonderfälle betreffen die Jahre 2027 und 2028 direkt:

    • Neu eingestufte Pflegegrad 2/3: Wer ab 2027 erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird und Pflegegeld bezieht, soll in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen nach § 37 Abs. 3 abrufen können – zu Hause oder per Video, zusätzlich zum halbjährlichen Termin. Das gilt „bis zur vollständigen Einführung der neuen Pflegebegleitung nach § 7c“, wie es in der Begründung heißt. Die im Juni-Entwurf geplante Halbierung des Budgets in diesen ersten drei Monaten ist im Kabinettsentwurf gestrichen.
    • Pflegegrad 1: Für Pflegegrad 1 soll der heutige Entlastungsbetrag bereits ab 2027 entfallen, die neue Pflegebegleitung aber erst ab 2029 zur Verfügung stehen. Für 2027 und 2028 sieht der Kabinettsentwurf Beratung zu Hause vor: halbjährlich einmal und in den ersten drei Monaten nach der ersten Einstufung bis zu zwei zusätzliche Beratungen. Was das konkret bedeutet, haben wir ausführlich in unserem Ratgeber Wird Pflegegrad 1 abgeschafft? eingeordnet.

    Für alle anderen gilt: Solange das Gesetz nicht verkündet ist, bleibt der heutige Beratungsbesuch unverändert bestehen – Sie müssen jetzt nichts anders machen.

    Wo steht das Gesetz gerade? (Stand 1. Oktober 2026)

    Für die Frage „Kommt die Pflegebegleitung wirklich?“ ist der Verfahrensstand entscheidend. Das Bundeskabinett hat den Entwurf beschlossen, ein Gesetz ist er aber noch nicht:

    • 4./5. Juni 2026: Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) mit dem neuen § 7c „Pflegebegleitung“.
    • 10. Juni 2026: Verbändeanhörung – u. a. vdek, DBfK und Paritätischer nehmen Stellung und äußern deutliche Kritik an der Finanzierung (siehe unten).
    • 24. Juni 2026: Der ursprünglich erwartete Kabinettsbeschluss findet nicht statt.
    • 2. Juli 2026: Unions-Fraktionsvorsitzende aus sechs Bundesländern fordern in einer gemeinsamen Resolution Nachbesserungen an der Reform – vor allem bei Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige.
    • 6. Juli 2026: Auch an diesem Termin befasst sich das Kabinett nicht mit dem PNOG.
    • 15. Juli 2026: Auch dieser Termin wurde nicht genutzt – das PNOG stand nicht auf der Kabinetts-Tagesordnung. Auch am 22. Juli 2026 tagte das Kabinett ohne das PNOG; laut vorläufiger Kabinettszeitplanung vom 6. August 2026 war das PNOG für die September-Sitzungen 2026 vorgemerkt.
    • September 2026: Die Kabinettssitzungen am 2., 16. und 23. September fanden ohne das PNOG statt.
    • 30. September 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf. Gegenüber dem Juni-Entwurf soll die Pflegebegleitung ein Jahr später starten; der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 soll entsprechend ein Jahr länger laufen.
    • Als Nächstes: Bundesrat und Bundestag beraten den Entwurf. Dabei kann sich der Text noch ändern.
    • 1. Januar 2027: geplantes Inkrafttreten der neuen Leistungsstruktur (Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets, Sachleistungsbudget, Überbrückungsbudget) – nur falls das Gesetz bis dahin verkündet ist. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 bleibt dabei bestehen.
    • 30. September 2027: Frist für den GKV-Spitzenverband, die Richtlinien zur Pflegebegleitung und die Empfehlungen zu den Pflegebegleitpersonen vorzulegen.
    • 31. Dezember 2028: geplantes Ende des Beratungsbesuchs nach § 37 Abs. 3 und der Pflegeberatung nach § 7a in heutiger Form.
    • 1. Januar 2029: geplanter Start der Pflegebegleitung nach § 7c – ebenfalls nur, falls das Gesetz so verabschiedet wird. Im Juni-Entwurf war dafür noch der 1. Januar 2028 vorgesehen.

    Solange dieses Verfahren läuft, gilt: Ihr heutiger Anspruch auf den Beratungsbesuch bleibt unverändert bestehen. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt würde neues Recht gelten.

    Warum Fachverbände kritisch auf die Pflegebegleitung schauen

    Anders als bei manch anderer Reformbaustelle begrüßen Fachverbände die Grundidee der Pflegebegleitung grundsätzlich – ihre Kritik richtet sich vor allem gegen die geplante Umsetzung:

    • vdek (Verband der Ersatzkassen) hält das vorgesehene Budget für zu knapp bemessen: In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 erwartet der Verband, „dass die Kosten bei einem Budget von 146 Euro jährlich pro Pflegebedürftigen nicht gedeckt werden können“. Zur Einordnung verweist er auf den IGES-Evaluationsbericht zur Pflegeberatung nach § 7a Abs. 9 SGB XI aus dem Jahr 2023, wonach die Kosten pro Pflegeberatung bereits 2020 bei rund 870 Euro lagen – „deutlich über dem geplanten Budget“. Zusätzlich warnt der vdek vor einem „erhöhten Personalbedarf“, weil die neuen Beratungsstrukturen mit der ohnehin knappen Zahl an Pflegefachpersonen in der direkten Versorgung konkurrieren würden.
    • DBfK (Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe) bezeichnet die Pflegebegleitung als „zentralen Prüfstein“ der Reform. DBfK-Präsidentin Vera Lux mahnt: „Pflegebegleitung darf kein gut klingendes Verwaltungsversprechen bleiben. Wenn sie wirken soll, muss sie fachlich stark aufgestellt, verlässlich finanziert und in die Hände qualifizierter Pflegefachpersonen gelegt werden.“ Zur Reform insgesamt sagt sie: „Dieser Entwurf greift zwar richtige Themen auf, folgt am Ende aber nicht einer Versorgungslogik, sondern vor allem einer Sparlogik.“
    • Der Paritätische Gesamtverband und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) bewerteten die Einführung der Pflegebegleitung zwar grundsätzlich positiv, kritisierten am Juni-Entwurf aber, dass anerkannte unabhängige Beratungsstellen und ambulante Pflegedienste im neuen § 7c nicht ausdrücklich als mögliche Leistungserbringer genannt werden – die Verbände befürchten dadurch eine Schwächung bewährter, wohnortnaher Beratungsstrukturen. Der Kabinettsentwurf greift das teilweise auf: Die Pflegekassen sollen bestehende externe Beratungsstrukturen berücksichtigen, und die Begründung nennt dabei ausdrücklich ambulante Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen, die den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 seit Jahren durchführen. Als feste Leistungserbringer schreibt aber auch der Kabinettsentwurf sie nicht vor.

    Der Kabinettsentwurf hält an den 146 Euro als Rechengröße fest. Neu ist: Ein Bericht des GKV-Spitzenverbands zum 1. Januar 2033 soll ausdrücklich auch untersuchen, ob die Mittel ausreichen. Ob die Kritik den Entwurf noch verändert, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

    Was Sie jetzt tun sollten

    Egal wie die Reform am Ende aussieht: Solange der heutige Beratungsbesuch gilt, lohnt es sich, ihn aktiv zu nutzen – und sich dabei nicht allein zu fühlen.

    • 1. Heutigen Beratungsbesuch wahrnehmen: Der halbjährliche Termin bleibt bestehen, nach dem Kabinettsentwurf bis zum 31. Dezember 2028. Nutzen Sie ihn – er sichert nicht nur Ihr Pflegegeld, sondern gibt echte Praxistipps.
    • 2. Auf einen festen Ansprechpartner setzen statt Callcenter: Genau das ist, was die geplante Pflegebegleitung ab 2029 erst noch aufbauen soll – als DPB-Mitglied haben Sie diesen festen Ansprechpartner schon heute, durch die gesamte Übergangsphase hinweg. Mehr dazu unter Mitglied werden.
    • 3. Bei Pflegegrad 1 besonders aufmerksam sein: Die mögliche Übergangslücke 2027 und 2028 (Entlastungsbetrag weg, Pflegebegleitung noch nicht da) betrifft vor allem diese Gruppe. Nutzen Sie die Beratung zu Hause, die der Entwurf für diese Zeit vorsieht, und lassen Sie Ihre Situation frühzeitig einschätzen.
    • 4. Bei Neueinstufung ab 2027 nachfragen: Wer ab 2027 neu in Pflegegrad 1 kommt oder neu in Pflegegrad 2 oder 3 und Pflegegeld bezieht, soll laut Entwurf in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen abrufen können. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie Sie diese Termine bekommen.
    • 5. Reform beobachten, nicht in Panik verfallen: Solange das PNOG nicht verkündet ist, ändert sich nichts an Ihrem heutigen Anspruch. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald sich im Gesetzgebungsverfahren etwas ändert.
    • 6. Persönlich klären lassen: Wie sich der Übergang konkret auf Ihre Situation auswirken könnte, lässt sich am besten im persönlichen Gespräch einschätzen – kostenlos und unverbindlich.

    Einen Überblick über alle Reformbaustellen – Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und mehr – bietet unser Hub-Artikel Pflegereform 2027: Pflegegeld, Entlastungsbetrag & neue Budgets. Wie der Pflegegrad-Antrag heute funktioniert, erklärt unser Leitfaden Pflegegrad beantragen.

    Gratis-Merkblatt · PDFPflegebegleitung ab 2029 – das Wichtigste als PDFWas den Beratungsbesuch (§ 37.3) ersetzt, ab wann die Pflegebegleitung kommt und was 2027 und 2028 als Übergang gilt – kompakt auf einer Seite, kostenlos zum Mitnehmen.

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    Die Reform betrifft mehrere Bereiche. Dieser Beitrag gehört zu unserer Serie zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Den Gesamtüberblick finden Sie in Pflegereform 2027. Die weiteren Themen: Verhinderungspflege · Entlastungsbetrag · Pflegegrad 1 · Begutachtung · Bestandsschutz · Heim-Eigenanteil · Ihr Beitrag.

    Häufige Fragen (FAQ)

    Fällt der Beratungsbesuch nach § 37.3 ab 2027 weg?
    Nein. Laut Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 gilt der heutige Beratungsbesuch im Kern unverändert bis zum 31. Dezember 2028 weiter – halbjährlich für Pflegegrad 2 bis 5, mit vierteljährlicher Option für Pflegegrad 4/5. Erst ab dem 1. Januar 2029 soll er durch die neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI-E ersetzt werden. Im Referentenentwurf vom Juni war das Ende noch für den 31. Dezember 2027 geplant. Ein Gesetz ist das noch nicht: Bundesrat und Bundestag beraten den Entwurf, dabei kann sich der Text noch ändern.
    Was ist die Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI?
    Eine im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PNOG vorgesehene neue Leistung, die ab 1. Januar 2029 die heutige Pflegeberatung (§ 7a), den Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3) und die häusliche Schulung (§ 45 Abs. 1) zusammenführen und ausbauen soll. Sie umfasst Beratung, Begleitung im Pflegealltag, Unterstützung bei Anträgen und Hilfsmitteln sowie bei Bedarf ein Fallmanagement – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige.
    Wer hat Anspruch auf die neue Pflegebegleitung?
    Laut Entwurf Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege – also erstmals auch Pflegegrad 1 mit eigenem Anspruch. Neu ist außerdem, dass auch pflegende An- und Zugehörige selbst einen eigenen Anspruch auf Pflegebegleitung erhalten sollen, nicht nur die pflegebedürftige Person.
    Ist der Beratungsbesuch dann noch Pflicht?
    Bis zum 31. Dezember 2028 bleibt es laut Kabinettsentwurf beim heutigen Beratungsbesuch. Danach in veränderter Form ja: Wer Pflegegeld bezieht, soll ab dem 1. Januar 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung im eigenen Zuhause abrufen müssen. Wird sie nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen – wie heute bei versäumten Beratungsbesuchen.
    Wie oft findet die Pflegebegleitung statt?
    Anders als heute gibt es keinen starren Halbjahres-Turnus mehr. Die Pflegekasse muss direkt nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades einen ersten Hausbesuchstermin anbieten. Weitere Termine vereinbaren Pflegebegleitperson und pflegebedürftige Person danach nach fachlichem Bedarf – mindestens aber einmal jährlich, solange Pflegegeld bezogen wird.
    Wer bezahlt die Pflegebegleitung – bekomme ich Geld dafür?
    Nein, es handelt sich nicht um eine Geldleistung an Sie persönlich. Die Pflegekassen sollen laut Entwurf pro Kreis oder kreisfreier Stadt jährlich Mittel bereitstellen, berechnet aus 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege. Dieses Geld finanziert die Infrastruktur – also die Pflegebegleitpersonen selbst sowie deren Schulung –, nicht eine individuelle Auszahlung.
    Wer darf Pflegebegleiter oder Pflegebegleiterin werden?
    Das ist noch nicht abschließend geregelt. Der Entwurf sieht vor, dass der GKV-Spitzenverband bis zum 30. September 2027 Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegebegleitpersonen vorlegt. Fachverbände wie der DBfK fordern, dass ausschließlich qualifizierte Pflegefachpersonen diese Aufgabe übernehmen.
    Was passiert 2027 und 2028 mit Pflegegrad 1?
    Für Pflegegrad 1 soll der heutige Entlastungsbetrag laut Entwurf bereits ab 2027 entfallen, während die neue Pflegebegleitung erst ab 2029 zur Verfügung steht. Für diese zwei Jahre sieht der Kabinettsentwurf Beratung zu Hause vor: halbjährlich einmal und in den ersten drei Monaten nach der ersten Einstufung bis zu zwei zusätzliche Beratungen. Einen Geldbetrag wie den Entlastungsbetrag ersetzt das nicht; es kann also vorübergehend eine Versorgungslücke entstehen. Details dazu in unserem Ratgeber „Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?“.
    Was ändert sich für neu eingestufte Pflegegrad 2 und 3 ab 2027?
    Wer ab 2027 erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird und Pflegegeld bezieht, soll laut Kabinettsentwurf in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen nach § 37 Abs. 3 abrufen können, zu Hause oder per Video. Das gilt bis zum 31. Dezember 2028. Die im Juni-Entwurf geplante Halbierung des Budgets in den ersten drei Monaten ist gestrichen: Neu Eingestufte sollen von Anfang an das volle Pflegegeld erhalten.
    Ist die Pflegebegleitung schon beschlossen?
    Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen, ein Gesetz ist das aber noch nicht. Jetzt beraten Bundesrat und Bundestag, dabei kann sich der Text noch ändern. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht. Laut Kabinettsentwurf soll die Pflegebegleitung am 1. Januar 2029 starten – ein Jahr später als im Referentenentwurf vom 4./5. Juni 2026 vorgesehen.
    Kann die Pflegebegleitung auch telefonisch oder online stattfinden?
    Ja, laut Entwurf können Termine auf Wunsch telefonisch oder über barrierefreie digitale Anwendungen erfolgen. Das ist breiter gefasst als die heutige Regelung, bei der nur jede zweite Beratung per Videokonferenz möglich ist. Ausgenommen ist laut Entwurfsbegründung die jährliche Pflicht-Pflegebegleitung für Pflegegeld-Beziehende: Sie soll in der eigenen Wohnung stattfinden, nicht per Video.
    Gilt die Pflegebegleitung auch für privat Pflegeversicherte?
    Ja. Der Entwurf sieht vor, dass die Regelungen zu § 7c entsprechend auch für private Versicherungsunternehmen gelten, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen.

    Quellen & Stand

    Rechtliche Grundlagen & Quellen (Stand: 1. Oktober 2026):

    Stand: 1. Oktober 2026 – Rechtsstand (§ 37 Abs. 3 SGB XI) direkt an der Primärquelle geprüft; der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026) wurde im Volltext ausgelesen und die zitierten Passagen (§ 7c, § 7d, § 37 Abs. 3 bis 31.12.2028, § 144 Abs. 4, Inkrafttreten nach Artikel 11 Abs. 3, Finanzierung 146 €/Jahr) mit dem Referentenentwurf vom Juni abgeglichen; Verbandszitate direkt an den Original-Stellungnahmen von vdek und DBfK geprüft (sie beziehen sich auf den Referentenentwurf); alle Quellen-Links am 1. Oktober 2026 abgerufen. Die Reformpläne (PNOG) sind ein Gesetzentwurf und kein geltendes Recht; Inhalte können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Dieser Artikel informiert und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

    Weiterführend: Beratungsbesuch (§37.3) heute: Pflicht oder freiwillig? · Wird Pflegegrad 1 abgeschafft? · Pflegereform 2027: alle geplanten Änderungen.

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