Abschnitt 1 von 1
Verhinderungspflege 2027: Wird sie abgeschafft? Was wirklich geplant ist
Pflegeregelungen & -vorschriften

Verhinderungspflege 2027: Wird sie abgeschafft? Was wirklich geplant ist

Weiterlesen

„Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?“ – diese Frage verunsichert gerade Hunderttausende pflegende Angehörige, und die Schlagzeilen sind oft alarmierend. Die ehrliche Kurzantwort: Heute (2026) ist die Verhinderungspflege nicht abgeschafft – sie steht Ihnen mit bis zu 3.539 € und acht Wochen pro Jahr zu. Für 2027 soll sie aber als eigener Anspruch wegfallen: So steht es im Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Ein Gesetz ist das noch nicht. Dieser Ratgeber erklärt vollständig, was heute gilt, wie viel Ihnen genau zusteht (inklusive Rechner), was geplant ist – und was Sie jetzt tun sollten.

Zum Thema navigierenInhalt

Klicken Sie auf ein Thema, um direkt zum entsprechenden Abschnitt zu springen:

    Verhinderungspflege 2027 auf einen Blick

    • Abgeschafft? Nein – heute nicht. Sie können die Verhinderungspflege ganz normal nutzen.
    • Dauer & Budget 2026: bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr, finanziert aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (zusammen mit der Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI), ab Pflegegrad 2.
    • Pflegegeld läuft weiter: zur Hälfte für bis zu 8 Wochen – bei stundenweiser Verhinderungspflege sogar voll.
    • Was 2027 geplant ist: Laut Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 soll die Verhinderungspflege als eigener Anspruch entfallen. Vertretungen sollen dann über Pflegegeld, Sachleistung oder Sozialraumbudget laufen, Kurzzeitpflege und Akutsituationen über ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr (Pflegegrad 2 bis 5). Verbände hatten diesen Wegfall schon beim Juni-Entwurf scharf kritisiert.
    • Aktueller Stand (9. Oktober 2026): Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Ein Gesetz ist das noch nicht: Jetzt beraten Bundesrat und Bundestag, dabei kann sich der Text noch ändern. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht.
    • Neu gegenüber dem Juni-Entwurf: Das Überbrückungsbudget soll für alle Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 € im Jahr betragen (im Juni waren für Pflegegrad 2 und 3 nur 1.855 € vorgesehen). Die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist gestrichen.
    • Tipp: Antrag seit 2026 nur noch für das laufende und das vorangegangene Jahr möglich – nicht aufschieben.

    Wie viel Verhinderungspflege steht mir zu? Jetzt berechnen

    Bevor wir die Reform-Frage klären: Mit dem Rechner sehen Sie in wenigen Sekunden, was Ihre Vertretung kostet, wie viel die Pflegekasse erstattet und was vom Budget übrig bleibt – mit den amtlichen Werten 2026.

    Kostenloser Budget-Check

    Verhinderungspflege-Rechner 2026

    Berechnen Sie mit den amtlichen Werten 2026, was Ihre Vertretung kostet, wie viel die Pflegekasse erstattet und was vom Budget übrig bleibt.

    Wer übernimmt die Ersatzpflege?
    Art der Verhinderungspflege
    Einheit

    Unverbindliche Orientierung ohne Gewähr: Die Werte sind nur ungefähre Richtwerte und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall – verbindlich entscheidet allein Ihre Pflegekasse. Grundlage: amtliche Leistungsbeträge 2026 (§§ 39, 42a, 37 SGB XI), gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € mit der Kurzzeitpflege, ab Pflegegrad 2; bei naher Angehörigen-Pflege ist die Vergütung auf das 2-fache Pflegegeld begrenzt, nachgewiesene Aufwendungen sind zusätzlich bis zum Restbudget erstattbar. Keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung.

    Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft? Die ehrliche Antwort

    Stand heute gilt: Die Verhinderungspflege ist nicht abgeschafft. Sie ist geltendes Recht (§ 39 SGB XI) und steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt – durch Urlaub, Krankheit oder andere Verhinderung.

    Die Angst hat zwei Quellen: eine bereits umgesetzte Änderung (der gemeinsame Jahresbetrag seit Mitte 2025) und einen geplanten, größeren Umbau (das Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG, für 2027). Im Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, entfällt die Verhinderungspflege als eigenständige Leistung. Ihre Aufgaben sollen Pflegegeld, Sachleistung, Sozialraumbudget und ein neues Überbrückungsbudget übernehmen. Genau deshalb sprechen viele von „Abschaffung“. Wichtig: Bundesrat und Bundestag beraten noch, bis zur Verkündung gilt das heutige Recht. Schauen wir der Reihe nach hin.

    Was heute gilt: Verhinderungspflege 2026 im Detail

    Die Verhinderungspflege (offiziell „Ersatzpflege“) finanziert eine Vertretung, wenn die Hauptpflegeperson eine Auszeit braucht. Diese Regeln gelten 2026:

    • Anspruch ab Pflegegrad 2 (Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch); die häusliche Pflege muss vorher schon bestanden haben.
    • Bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr.
    • Gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege: bis zu 3.539 € (§ 42a SGB XI), flexibel auf beide Leistungen verteilbar. Ist der Betrag aufgebraucht, besteht für den Rest des Jahres kein weiterer Anspruch.
    • Keine Vorpflegezeit mehr: Die früher nötige sechsmonatige Wartezeit ist seit 01.07.2025 entfallen – der Anspruch besteht sofort.
    • Neue Antragsfrist seit 2026: Die Erstattung kann nur noch für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr beantragt werden (vorher bis zu vier Jahre rückwirkend).

    Wie viel Geld gibt es genau?

    Der volle gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € steht zur Verfügung, wenn die Ersatzpflege durch einen Pflegedienst, Nachbarn oder Bekannte erfolgt. Pflegen nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt/verschwägert oder im selben Haushalt), ist die Vergütung auf das Zweifache des Pflegegeldes begrenzt (§ 39 Abs. 3 SGB XI) – nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können aber zusätzlich bis zum Restbudget erstattet werden.

    Pflegegrad Pflegegeld / Monat Max. Vergütung nahe Angehörige (2× Pflegegeld) Pflegegeld läuft weiter (50 %, tageweise)
    Pflegegrad 2 347 € 694 € 173,50 €
    Pflegegrad 3 599 € 1.198 € 299,50 €
    Pflegegrad 4 800 € 1.600 € 400 €
    Pflegegrad 5 990 € 1.980 € 495 €
    Stundenweise vs. tageweise – der entscheidende Unterschied: Dauert die Verhinderungspflege unter 8 Stunden pro Tag („stundenweise“), läuft Ihr Pflegegeld voll weiter und der Tag zählt nicht auf die 56-Tage-Grenze. Erst ab 8 Stunden pro Tag („tageweise“) wird das Pflegegeld halbiert – am ersten und letzten Tag jeweils trotzdem voll gezahlt.

    Wer darf die Ersatzpflege übernehmen?

    Grundsätzlich jede Person Ihres Vertrauens: ein zugelassener Pflegedienst, ehrenamtliche Helfer, Nachbarn, Freunde oder nahe Angehörige. Für nahe Angehörige gilt die oben genannte Vergütungsgrenze. Wichtig ist nur, dass die Ersatzperson die Pflege tatsächlich sicherstellt – stundenweise oder über mehrere Tage.

    Verhinderungspflege beantragen: Schritt für Schritt

    • 1. Formular anfordern: bei der Pflegekasse den Antrag auf Verhinderungspflege anfordern (oft online verfügbar) – ein formloser Antrag genügt im Zweifel auch.
    • 2. Ersatzpflege organisieren: festlegen, wer vertritt (Dienst, Nachbar, Angehörige) und in welchem Zeitraum.
    • 3. Belege sammeln: Rechnungen des Pflegedienstes bzw. Nachweise über Aufwendungen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) aufbewahren – für private Ersatzpflege hilft unsere kostenlose Quittungs-Vorlage (PDF).
    • 4. Einreichen: Antrag und Belege bei der Pflegekasse einreichen – seit 2026 nur noch für das laufende und das Vorjahr möglich.
    • 5. Mit Kurzzeitpflege abstimmen: da beide aus demselben Topf (3.539 €) bezahlt werden, vorab planen, wie viel Sie wofür einsetzen.

    Wo steht das Gesetz gerade? Aktueller Stand (9. Oktober 2026)

    Für die Frage „Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?“ ist der Verfahrensstand entscheidend. Das Bundeskabinett hat den Entwurf beschlossen, ein Gesetz ist er aber noch nicht. So ist der Stand:

    • 4./5. Juni 2026: Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG).
    • 10. Juni 2026: Anhörung der Verbände – mit teils scharfer Kritik (siehe unten).
    • 6. Juli 2026: Das PNOG steht nicht auf der Tagesordnung des Bundeskabinetts – der zunächst erwartete Kabinettsbeschluss verschiebt sich erneut.
    • 15. Juli 2026: Auch dieser Termin wurde nicht genutzt – das PNOG stand nicht auf der Kabinetts-Tagesordnung. Auch die Kabinettssitzung am 22. Juli 2026 fand ohne das PNOG statt; laut vorläufiger Kabinettszeitplanung vom 6. August 2026 war das PNOG für die September-Sitzungen 2026 vorgemerkt.
    • September 2026: Die Kabinettssitzungen am 2., 16. und 23. September fanden ohne das PNOG statt.
    • 30. September 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Aus dem Referentenentwurf des Ministeriums ist damit ein Regierungsentwurf geworden.
    • Nächste Schritte: Bundesrat (erster Durchgang), Lesungen und Anhörung im Bundestag, danach erneut der Bundesrat. Erst dann kann das Gesetz verkündet werden.
    • 1. Januar 2027: Geplantes Inkrafttreten der neuen Leistungssystematik – nur falls das Gesetz bis dahin beschlossen und verkündet ist.
    • 1. Januar 2028: Erst ab dann sollen für Akutsituationen ein Notdienst in der ambulanten Pflege und eine Akut-Kurzzeitpflege im Heim bereitstehen.

    Solange dieses Verfahren läuft, gilt: Ihr heutiger Anspruch auf Verhinderungspflege bleibt unverändert bestehen. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt würde neues Recht gelten – und Inhalte können sich im Verfahren noch deutlich ändern.

    Was der Kabinettsentwurf für 2027 plant (noch kein Gesetz)

    Wichtig: Die folgenden Punkte stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Ein Gesetz ist das noch nicht: Bundesrat und Bundestag beraten noch, dabei kann sich der Text ändern.

    Laut Entwurf sollen die heutigen Einzelleistungen ab 2027 in Budgets gebündelt werden:

    • Budgets statt Einzelleistungen: Das Pflegegeld behält seinen Namen und soll im Umfang eines sogenannten Entlastungsbudgets 380 € (Pflegegrad 2), 630 € (Pflegegrad 3), 890 € (Pflegegrad 4) und 1.080 € (Pflegegrad 5) im Monat betragen. Die Sachleistung (Sachleistungsbudget) soll auf 890 €, 1.590 €, 2.090 € und 2.530 € steigen. Dazu kommen ein Sozialraumbudget (ersetzt den Entlastungsbetrag: 175 € monatlich, unter 25 Jahren 300 €) und ein Überbrückungsbudget. Laut Begründung fließen die bisherigen Ausgaben für den gemeinsamen Jahresbetrag in Sachleistung, Pflegegeld und Überbrückungsbudget. Im Juni-Entwurf sollte das Pflegegeld noch in „Entlastungsbudget“ umbenannt werden.
    • Die Ersatzpflege wird aufgeteilt, der eigene Topf entfällt: Laut Begründung des Entwurfs sollen Leistungen der bisherigen Verhinderungspflege künftig über die Sachleistung, das Pflegegeld oder das Sozialraumbudget laufen. Eine Vertretung durch einen Pflegedienst, etwa während des Urlaubs der Pflegeperson, wäre Sachleistung. Für eine Vertretung, die Sie selbst organisieren (etwa durch Angehörige oder Nachbarn), steht das Pflegegeld zur Verfügung. Anerkannte Nachbarschaftshilfe soll über das Sozialraumbudget laufen. Den heutigen frei planbaren Jahresbetrag von 3.539 € gäbe es so nicht mehr: Eine Auszeit der Pflegeperson müsste aus den laufenden Monatsbeträgen bezahlt werden. Nutzen Sie dafür die Sachleistung, sinkt das Pflegegeld in diesem Monat anteilig (Kombinationsleistung).
    • Überbrückungsbudget: soll die Kurzzeitpflege im Heim bezahlen (auch geplant, etwa im Urlaub der Pflegeperson) und Hilfe in akuten Pflegekrisen, etwa beim plötzlichen Ausfall der Hauptpflegeperson. Es soll bis zu 2.285 € je Kalenderjahr betragen, einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Im Juni-Entwurf waren für die Pflegegrade 2 und 3 nur 1.855 € vorgesehen. Auch 2.285 € sind weniger als der heutige gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €. Für eine geplante Vertretung zu Hause ist das Überbrückungsbudget nicht gedacht. Laut Gesetzentwurf ist es zweckgebunden: Es zahlt nur die Kurzzeitpflege und in Akutsituationen einen Pflege-Notdienst (2027 übergangsweise zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste), aber keine Hilfe im Haushalt, keine Nachbarschaftshilfe und keine Vertretung durch Angehörige.
    • Hilfe in Akutsituationen: 2027 soll das Überbrückungsbudget in Akutsituationen übergangsweise auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden können. Dauert der Einsatz länger als drei Tage, muss die Pflegekasse zustimmen. Ab dem 1. Januar 2028 sollen dafür ein Notdienst in der ambulanten Pflege und eine Akut-Kurzzeitpflege im Heim bereitstehen. Während einer Kurzzeitpflege und eines Notdienst-Einsatzes soll die Hälfte des Pflegegeldes bis zu acht Wochen im Jahr weiterlaufen, ähnlich wie heute bei der Verhinderungspflege.
    • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll auch nach dem Kabinettsentwurf entfallen. Auf Verhinderungspflege haben Menschen mit Pflegegrad 1 schon heute keinen Anspruch.
    • Kein halber Betrag zum Start: Im Juni-Entwurf sollten Menschen mit neuem Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Pflegegeldes bekommen (im Juni noch „Entlastungsbudget“ genannt). Im Kabinettsentwurf ist diese Halbierung gestrichen.
    • Rentenbeiträge für Pflegende: Im Juni-Entwurf sollten sie auf rund 70 % gekürzt werden. Im Kabinettsentwurf vom 30. September ist diese Kürzung gestrichen: Die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige sollen in voller Höhe wie heute weiterlaufen. Gesundheitsminister Linnemann hatte das am 23. August 2026 angekündigt.
    • Zeitplan: Die Leistungs-Neuordnung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Die professionelle Pflegebegleitung soll ab 1. Januar 2029 starten (im Juni-Entwurf noch ab 2028).

    Die Funktion „Ersatzpflege“ verschwindet also nach dem Entwurf nicht, wohl aber der eigenständige, vergleichsweise frei verfügbare Anspruch „Verhinderungspflege“. Laut Begründung entfällt damit auch der heutige Antrag auf Kostenerstattung mit Belegen.

    Heute vs. Entwurf: Was sich bei der Ersatzpflege ändern würde

    Bereich Heute (2026, geltendes Recht) Kabinettsentwurf ab 2027 (noch kein Gesetz)
    Budget für Ersatzpflege Eigener gemeinsamer Jahresbetrag: bis 3.539 € (mit Kurzzeitpflege), frei planbar Kein eigener Topf mehr: Vertretung aus Pflegegeld, Sachleistung oder Sozialraumbudget
    Pflegedienst als Vertretung Aus dem Jahresbetrag Aus der Sachleistung (Sachleistungsbudget); in Akutsituationen aus dem Überbrückungsbudget
    Angehörige/Bekannte als Vertretung Aus dem Jahresbetrag (Deckel: 2× Pflegegeld) Aus dem Pflegegeld, kein zusätzlicher Betrag mehr
    Kurzzeitpflege Aus dem Jahresbetrag Überbrückungsbudget: bis 2.285 € je Kalenderjahr, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5 (bis zu 8 Wochen)
    Pflegegeld während der Auszeit Läuft weiter – halb (tageweise) oder voll (stundenweise) Läuft zur Hälfte bis zu 8 Wochen weiter bei Kurzzeitpflege und (ab 2028) bei Notdienst-Einsätzen; eine selbst organisierte Vertretung bezahlen Sie aus dem Pflegegeld

    Warum Verbände Alarm schlagen

    Der Referentenentwurf vom Juni hat scharfe Kritik ausgelöst. Der Sozialverband VdK warnt, durch höhere Zugangsschwellen erhielten künftig jährlich rund 120.000 Menschen keinen Pflegegrad mehr und 155.000 würden herabgestuft; die Rentenkürzung für pflegende Angehörige sei „ein Schlag ins Gesicht“. Der Paritätische Gesamtverband nennt den Entwurf „grundlegend falsch ausgerichtet“ und kritisiert besonders die Kürzungen bei Angehörigen. Der Verband wir pflegen e. V. spricht von einem „Pflegeschwindel“ und warnt, dass Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Verbrauchshilfsmittel als eigenständige Leistungen gestrichen oder reduziert würden. Im Kabinettsentwurf vom 30. September haben sich einige Punkte geändert: Die Rentenkürzung und die Halbierung für neue Pflegegrade 2 und 3 sind gestrichen, das Überbrückungsbudget ist für alle Pflegegrade 2 bis 5 auf bis zu 2.285 € vereinheitlicht. Die Verhinderungspflege soll aber weiterhin als eigener Anspruch entfallen. Ob sich daran noch etwas ändert, entscheiden Bundestag und Bundesrat.

    Was Sie jetzt tun sollten

    Lassen Sie sich von Schlagzeilen nicht in Panik versetzen – aber bleiben Sie wachsam:

    • Heutigen Anspruch nutzen: Die bis zu 3.539 € stehen Ihnen jetzt zu – der Betrag gilt je Kalenderjahr und wird nicht ins Folgejahr übertragen. Bereits entstandene Kosten können Sie nach heutigem Recht noch bis Ende des Folgejahres einreichen. Weil die Verhinderungspflege laut Kabinettsentwurf ab 2027 entfallen soll, reichen Sie Belege für 2026 am besten zeitnah ein und warten Sie damit nicht bis ins nächste Jahr.
    • Stundenweise prüfen: Oft ist die stundenweise Verhinderungspflege günstiger – volles Pflegegeld bleibt, der Topf wird geschont.
    • Reform beobachten: Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen, ein Gesetz ist er noch nicht. Bis zur Verkündung ändert sich an Ihrem Anspruch nichts. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald sich im Verfahren etwas ändert.
    • Bei Ablehnung oder Kürzung nicht aufgeben: Ein Widerspruch bei der Pflegekasse ist formlos möglich – eine kostenlose Vorlage (Word/PDF) finden Sie in unserem Musterbrief-Generator.
    • Beraten lassen: Die optimale Kombination aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege klären Sie am besten persönlich. Das gilt auch für die Frage, wie Sie Vertretungen ab 2027 planen, falls die Reform so kommt.

    Die Reform betrifft mehrere Bereiche. Dieser Beitrag gehört zu unserer Serie zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Den Gesamtüberblick finden Sie in Pflegereform 2027. Die weiteren Themen: Entlastungsbetrag · Pflegegrad 1 · Begutachtung · Bestandsschutz · Beratungsbesuch § 37.3 · Heim-Eigenanteil · Ihr Beitrag.

    Häufige Fragen (FAQ)

    Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?
    Heute (2026) nicht, sie ist geltendes Recht. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, soll die Verhinderungspflege ab 2027 als eigener Anspruch entfallen. Ihre Aufgaben sollen Pflegegeld, Sachleistung (Sachleistungsbudget), Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr übernehmen. Ein Gesetz ist das noch nicht: Bundesrat und Bundestag beraten noch, bis zur Verkündung gilt das heutige Recht.
    Wie viel Geld gibt es 2026 für die Verhinderungspflege?
    Bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr – gemeinsam mit der Kurzzeitpflege aus einem Topf (§ 42a SGB XI). Wird ausschließlich Verhinderungspflege genutzt, kann der volle Betrag dafür eingesetzt werden. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2.
    Wie lange darf die Verhinderungspflege dauern?
    Bis zu 8 Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr bei tageweiser Verhinderungspflege. Stundenweise Verhinderungspflege (unter 8 Stunden pro Tag) zählt nicht auf diese Grenze und lässt das Pflegegeld voll bestehen.
    Wie viel bekommen nahe Angehörige für die Verhinderungspflege?
    Bei Pflege durch Verwandte bis 2. Grad oder Personen im selben Haushalt ist die Vergütung auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt (z. B. 1.198 € bei Pflegegrad 3). Nachgewiesene Aufwendungen wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten sind zusätzlich bis zum Restbudget erstattbar.
    Läuft das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weiter?
    Ja. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt (am ersten und letzten Tag voll). Bei stundenweiser Verhinderungspflege bleibt das volle Pflegegeld erhalten.
    Was ist der Unterschied zur Kurzzeitpflege?
    Verhinderungspflege findet meist zu Hause statt, wenn die Pflegeperson ausfällt; Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung. Beide teilen sich seit 2025 den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €.
    Bis wann kann ich Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?
    Seit 2026 nur noch für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr. Die frühere Vier-Jahres-Frist gilt nicht mehr – warten Sie mit dem Antrag also nicht zu lange.
    Brauche ich eine Vorpflegezeit?
    Nein. Die früher nötige sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 entfallen. Der Anspruch besteht, sobald mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und zu Hause gepflegt wird.
    Was passiert mit der Verhinderungspflege, wenn das PNOG Gesetz wird?
    Kommt das Gesetz wie im Kabinettsentwurf vom 30. September 2026, soll die eigenständige Verhinderungspflege zum 1. Januar 2027 entfallen. Die Ersatzpflege würde aufgeteilt: Vertretung durch einen Pflegedienst über die Sachleistung, selbst organisierte Vertretung über das Pflegegeld, Kurzzeitpflege und Hilfe in Akutsituationen über das Überbrückungsbudget (bis zu 2.285 € im Jahr für Pflegegrad 2 bis 5). Ein Notdienst in der ambulanten Pflege und eine Akut-Kurzzeitpflege sind erst ab 1. Januar 2028 vorgesehen; 2027 soll das Überbrückungsbudget in Akutsituationen übergangsweise auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste gelten. Im weiteren Verfahren können sich Details und Beträge noch ändern. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Regeln.
    Ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) schon beschlossen?
    Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Ein Gesetz ist das noch nicht: Jetzt beraten Bundesrat und Bundestag, dabei kann sich der Text noch ändern. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht.
    Lohnt es sich, die Verhinderungspflege 2026 noch voll zu nutzen?
    Ja. Der Anspruch von bis zu 3.539 € gilt jetzt und wird nicht ins nächste Jahr übertragen. Kommt die Reform wie im Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 vorgesehen, gibt es den frei planbaren Jahresbetrag ab 2027 nicht mehr; das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € ist nur für Kurzzeitpflege und Akutsituationen gedacht. Nutzen Sie den Topf also dieses Jahr, sammeln Sie Belege und reichen Sie die Erstattung zeitnah ein. Möglich ist das nur für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr.
    Muss die Ersatzpflegeperson das Geld versteuern?
    Oft nicht: Pflegen Angehörige oder Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen (etwa enge Freunde oder Nachbarn), sind die Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Wer darüber hinaus vergütet wird oder erwerbsmäßig pflegt, sollte die Einnahmen in der Steuererklärung angeben. Verbindlich klärt das Ihr Finanzamt – dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung.

    Quellen & Stand

    Rechtliche Grundlagen & Quellen (Stand: 9. Oktober 2026):

    Stand: 9. Oktober 2026 – Rechtsstand (§§ 39, 42a, 37 SGB XI) und Verfahrensstand geprüft; alle Quellen-Links am 9. Oktober 2026 abgerufen. Die Reformpläne (PNOG) sind ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026) und noch kein geltendes Recht; Inhalte können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Dieser Artikel informiert und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

    Weiterführend: Verhinderungspflege – Anspruch & Antrag im Überblick · Kurzzeitpflege im Überblick · Pflegereform 2027: alle geplanten Änderungen.

    Diesen Ratgeber teilen:

    Haben Sie Fragen zur Pflege?

    Sprechen Sie mit unseren Experten – kostenfrei und unverbindlich. Wir rufen Sie werktags meist binnen weniger Stunden zurück.

    Wir kommen auch zu Ihnen nach Hause: Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in Bochum, Witten, Hattingen, Herdecke und Wetter/Ruhr. Beratung vor Ort