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Pflegezeit & Familienpflegezeit: Rechte und Ansprüche
Pflegeregelungen & -vorschriften

Pflegezeit & Familienpflegezeit: Rechte und Ansprüche

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Stand 24. Juni 2026. Keine Rechtsberatung. Grundlage: PflegeZG, FPfZG, SGB XI.

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    Pflegezeit & Familienpflegezeit auf einen Blick

    • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis 10 Arbeitstage/Jahr, Pflegeunterstützungsgeld ~90 % Netto (Deckel 70 % BBG), je Pflegebedürftigem und Kalenderjahr.
    • Pflegezeit: bis 6 Monate, voll/teilweise Freistellung, Betrieb >15 MA, schriftlich 10 Tage vorher.
    • Familienpflegezeit: bis 24 Monate, Teilzeit ≥15 Std./Woche, Betrieb >25 MA, Antrag 8 Wochen vorher, zinsloses Darlehen BAFzA möglich.
    • Kündigungsschutz: ab Ankündigung bis Ende der Freistellung.
    • Pflegebedürftigkeit: §14 SGB XI (PG 1–5); enge Angehörige i. S. d. PflegeZG/FPfZG.

    Abkürzungen: PG = Pflegegrad; BBG = Beitragsbemessungsgrenze; PflegeZG/FPfZG = Pflegezeitgesetz/Familienpflegezeitgesetz.

    Pflegezeit und Familienpflegezeit: Rechte und Möglichkeiten für pflegende Angehörige

    Kurzantwort:

    • Akut: 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld (~90 % Netto, 70 % BBG).
    • Pflegezeit: bis 6 Monate frei/teilzeit, Betrieb >15 MA, 10 Tage Vorlauf.
    • Familienpflegezeit: bis 24 Monate Teilzeit ≥15 Std./Woche, Betrieb >25 MA, 8 Wochen Vorlauf, zinsloses Darlehen möglich.
    • Kündigungsschutz ab Ankündigung.

    Einleitung

    Pflegende Angehörige können Arbeit und Pflege über PflegeZG/FPfZG flexibler gestalten: kurze Freistellung bei Akutfällen, bis zu sechs Monate Pflegezeit oder bis zu 24 Monate Familienpflegezeit in Teilzeit.

    Stand 24. Juni 2026: Lohnersatz für pflegende Angehörige – geplant, nicht beschlossen

    Der Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD enthält einen Prüfauftrag, wie „perspektivisch ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann“ (Wortlaut Koalitionsvertrag). Diskutiert wird ein Modell analog zum Elterngeld: rund 65 % des Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro monatlich – für die Dauer einer Pflege-Auszeit.

    Was heute gilt: Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlte Freistellungen (Ausnahme: bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegekasse). Ein gesetzlicher Lohnersatz für längere Pflege-Auszeiten besteht nicht.

    Was noch offen ist: Es gibt weder einen Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss. Das Bundesgesundheitsministerium hatte unter der damaligen Ministerin Nina Warken einen Vorschlag angekündigt; vorgelegt wurde er bis heute nicht. Seit Ende Juli 2026 führt Carsten Linnemann das Ressort. Ein Inkrafttreten vor 2027/2028 gilt als unwahrscheinlich.

    Der Deutsche Pflegebeistand informiert Sie zu Ihren heutigen Ansprüchen – Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit-Darlehen (BAFzA) und Kündigungsschutz. Sprechen Sie uns an.

    Was ist Pflegezeit?

    Freistellung bis zu 6 Monaten (voll oder teilweise), Arbeitsverhältnis besteht fort, kein Lohnanspruch. Betriebsgröße >15 Beschäftigte.

    Voraussetzungen

    • Pflegebedürftiger naher Angehöriger (PG 1–5 nach §14 SGB XI).
    • Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
    • Schriftliche Ankündigung spätestens 10 Tage vor Beginn (geplante Dauer/Umfang).

    Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für den Akutfall (§ 44a SGB XI)

    Tritt eine akute Pflegesituation plötzlich ein, können Sie der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 2 PflegeZG) – und für diese Tage Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse erhalten. Die wichtigsten Punkte:

    • Umfang: bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. Machen mehrere Angehörige den Anspruch für dieselbe pflegebedürftige Person geltend, sind es insgesamt bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr – die Tage können also untereinander aufgeteilt werden (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
    • Höhe: in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts (100 %, wenn im letzten Jahr beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld flossen), gedeckelt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 44a Abs. 3 i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB V).
    • Für jeden Betrieb: Anders als Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unabhängig von der Betriebsgröße – auch im Kleinbetrieb.
    • Antrag: unverzüglich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person stellen, mit ärztlicher Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson über die akute Pflegesituation. Ein Pflegegrad muss noch nicht feststehen – auch die erwartete Pflegebedürftigkeit (mindestens PG 1) genügt.

    Sonderfall: Minderjährige Angehörige (§ 3 Abs. 5 PflegeZG)

    Bis zu 6 Monate Pflegezeit auch bei Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (zu Hause oder im Krankenhaus); keine Betriebsgrößenbeschränkung.

    Was ist Familienpflegezeit?

    Teilzeitmodell bis zu 24 Monate, Mindestarbeitszeit 15 Std./Woche im Durchschnitt. Betriebsgröße >25 Beschäftigte.

    Voraussetzungen

    • Pflege naher Angehöriger (PG 1–5).
    • Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende).
    • Schriftliche Ankündigung mind. 8 Wochen vor Beginn mit Umfang/Verteilung der Arbeitszeit.

    Darlehen

    Zinsloses Darlehen über das BAFzA zur Einkommensabfederung während der Familienpflegezeit.
    Tritt der Pflegefall akut ein, zählt jeder Tag – alle ersten Schritte bündelt der Ratgeber Plötzlich Pflegefall: Fahrplan für die ersten Tage.

    Antragsverfahren – Schritt für Schritt

    1. Pflegebedürftigkeit/Angehörigenstatus klären (PG-Bescheid).
    2. Modell wählen: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit oder Familienpflegezeit.
    3. Fristen beachten: 10 Tage vor Pflegezeit, 8 Wochen vor Familienpflegezeit; akut: sofortige Mitteilung bei 10-Tage-Anspruch.
    4. Schriftlich beim Arbeitgeber beantragen (Dauer, Umfang, Start).
    5. Finanzierung prüfen: Pflegeunterstützungsgeld (10 Tage), ggf. Darlehen BAFzA (Familienpflegezeit).

    Rechte und Schutz

    • Kündigungsschutz von Ankündigung bis Ende der jeweiligen Freistellung.
    • Rückkehrrecht: Nach der Familienpflegezeit Rückkehr auf die zuvor vereinbarte Arbeitszeit; keine Verschlechterung von Arbeitszeit/Befristung; Arbeitgeber organisiert den Übergang rechtzeitig.
    • Soziale Sicherung: ggf. Rentenbeitragszahlung durch Pflegekasse bei Pflegetätigkeit, wenn Voraussetzungen erfüllt (PG 2+, min. 10 Std/Woche an 2 Tagen, Erwerb ≤30 Std/Woche).

    Sonderfälle

    Sterbebegleitung

    Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegeZG, § 2 FPfZG); Pflegegrad nicht zwingend, gilt für nahe Angehörige.

    Minderjährige Angehörige (§ 3 Abs. 5 PflegeZG)

    Pflegezeit bis 6 Monate auch bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (zu Hause oder im Krankenhaus); keine Betriebsgrößenbeschränkung.

    Ausland (EU/EWR/Schweiz)

    Pflege naher Angehöriger im EU/EWR/Schweiz kann unter PflegeZG/FPfZG fallen, wenn Nähe-Angehörigen-Definition erfüllt ist.

    Rentenversicherung bei Pflege

    Bei häuslicher Pflege (PG 2+, mind. 10 Std/Woche an 2 Tagen, Erwerb ≤30 Std/Woche) kann die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlen; relevant bei Teilzeit in Familienpflegezeit.

    Häufige Fragen

    Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?

    Ja, Kombination ist möglich, die Gesamtmaximaldauer und Fristen müssen eingehalten werden; zuerst Pflegezeit, anschließend Familienpflegezeit ist üblich.

    Wie beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?
    Unverzüglich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person – formlos oder per Kassenformular, zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson über die akute Pflegesituation (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Es zahlt die Pflegekasse, nicht der Arbeitgeber; die Höhe beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts.
    Gilt der 10-Tage-Anspruch auch bei Pflegegrad 1?

    Ja, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage) knüpft an Pflegebedürftigkeit i. S. d. §14 SGB XI an und ist nicht auf höhere Pflegegrade beschränkt.

    Bekomme ich Lohn während der Pflegezeit?

    Pflegezeit selbst ist unbezahlte Freistellung; nur die 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld werden durch die Pflegekasse ersetzt.

    Wie beantrage ich das Darlehen für die Familienpflegezeit?

    Das zinslose Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt; üblicherweise parallel zur Anzeige beim Arbeitgeber.

    Wie hoch ist die Mindestarbeitszeit in der Familienpflegezeit?

    Mindestens 15 Stunden pro Woche im Durchschnitt während der Familienpflegezeit.

    Welche Fristen gelten?

    Pflegezeit: 10 Tage vor Beginn schriftlich; Familienpflegezeit: 8 Wochen vor Beginn schriftlich mit Arbeitszeitverteilung; 10-Tage-Anspruch: sofortige Mitteilung.

    Gibt es Kündigungsschutz?

    Ja. Kündigungsschutz gilt von der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit/Familienpflegezeit.

    Kann der Arbeitgeber ablehnen?

    Bei Erfüllung der Voraussetzungen (Betriebsgröße, Fristen, pflegebedürftiger naher Angehöriger) besteht ein Rechtsanspruch. Nur formale Gründe können eine Ablehnung begründen.

    Quellen & Stand

    Rechtsgrundlagen dieses Ratgebers (gesetze-im-internet.de):

    Stand: 28. Juli 2026. Alle Angaben sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Dieser Ratgeber bietet Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung – über Leistungsansprüche entscheidet Ihre Pflegekasse.

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