Abschnitt 1 von 1
Pflegeunterstützungsgeld 2026: 10 Tage bezahlte Freistellung bei akuter Pflege
Pflegeregelungen & -vorschriften

Pflegeunterstützungsgeld 2026: 10 Tage bezahlte Freistellung bei akuter Pflege

Weiterlesen
Kurz und klar: Wird ein naher Angehöriger plötzlich zum Pflegefall, dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren – und bekommen dafür Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz: rund 90 % Ihres Nettolohns, höchstens 135,63 € am Tag (2026). Seit 2024 gibt es die 10 Tage jedes Kalenderjahr neu. Ein Pflegegrad muss dafür noch gar nicht feststehen.

Pflegeunterstützungsgeld auf einen Blick

  • Was: Lohnersatz der Pflegekasse für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 44a SGB XI, § 2 Pflegezeitgesetz).
  • Wie lange: bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person – seit 1.1.2024 jährlich (vorher einmalig).
  • Wie viel: 90 % des ausgefallenen Nettolohns (100 % bei Einmalzahlungen im Vorjahr), maximal 135,63 € pro Tag (2026).
  • Für wen: Beschäftigte, deren naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird. Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen.
  • Wo: Antrag bei der Pflege-/Krankenkasse der pflegebedürftigen Person, mit ärztlicher Bescheinigung.
Stand: 1. Oktober 2026. Dieser Beitrag beschreibt das geltende Recht 2026. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine bestehende Leistung – die letzte wichtige Verbesserung (10 Tage pro Jahr statt einmalig) gilt seit dem 1. Januar 2024. Wir bieten organisatorische Orientierung – keine Rechts- oder Steuerberatung. Über die genaue Höhe und Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Ein Elternteil stürzt, kommt ins Krankenhaus, und plötzlich muss die Versorgung zu Hause organisiert werden – oft von heute auf morgen. Genau für diese Situation gibt es zwei ineinandergreifende Rechte:

Zum Thema navigierenInhalt

Klicken Sie auf ein Thema, um direkt zum entsprechenden Abschnitt zu springen:

    Das Pflegezeitgesetz (§ 2 PflegeZG) gibt Ihnen das Recht, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Weil der Arbeitgeber in dieser Zeit nicht automatisch weiterzahlen muss, springt die Pflegeversicherung ein: Das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI) ersetzt Ihnen den ausgefallenen Lohn. Sie sind also nicht gezwungen, Urlaub zu nehmen oder unbezahlt freizumachen.

    Wichtig: Die 10 Tage sind für die Organisation gedacht – einen Heimplatz oder Pflegedienst finden, Anträge stellen, die Versorgung sicherstellen –, nicht für die Dauerpflege. Für längere Auszeiten gibt es die Pflegezeit und Familienpflegezeit.

    Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

    Die Leistung orientiert sich am Kinderkrankengeld. Sie beträgt 90 % Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hatten Sie in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen (etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld), sind es 100 %. Nach oben ist die Leistung gedeckelt.

    Merkmal Wert 2026 Hinweis
    Höhe 90 % vom Netto 100 % bei Einmalzahlungen im Vorjahr
    Höchstbetrag pro Tag 135,63 € 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (193,75 €)
    Dauer bis 10 Arbeitstage / Jahr je pflegebedürftiger Person, seit 2024 jährlich
    Höchstbetrag gesamt rund 1.356 € 10 Tage × 135,63 €

    Was das für Ihren Fall bedeutet, rechnet Ihnen der folgende Rechner in Sekunden aus – geben Sie einfach Ihr Nettoeinkommen und die geplanten Tage ein.

    Kostenloser Lohnersatz-Rechner

    Wie viel Pflegeunterstützungsgeld bekomme ich?

    Zwei Angaben genügen. Sie sehen sofort Ihren voraussichtlichen Tagessatz und den Gesamtbetrag für die Freistellung. Anonym, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.

    Orientierende Berechnung (Tagesnetto = Nettomonat ÷ 30, davon 90 %, gedeckelt bei 135,63 €/Tag für 2026). Die genaue Höhe ermittelt Ihre Pflegekasse aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Bei Einmalzahlungen im Vorjahr können es bis zu 100 % sein. Keine Zusage im Rechtssinn.

    Wer hat Anspruch? Die Voraussetzungen

    Damit die Pflegekasse zahlt, müssen mehrere Punkte zusammenkommen:

    • Sie sind beschäftigt – Anspruch auf die Freistellung nach § 2 PflegeZG haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Betriebsgröße.
    • Es geht um einen nahen Angehörigen (siehe Liste unten).
    • Die Pflegesituation ist akut aufgetreten – ein plötzlicher Pflegefall, für den Sie kurzfristig sorgen müssen.
    • Ein Pflegegrad muss noch nicht feststehen. Es genügt, dass die Person voraussichtlich pflegebedürftig ist (§ 7 Abs. 4 PflegeZG). Gerade in der akuten Phase ist das der Normalfall – den Pflegegrad beantragen Sie dann parallel.
    • Kein anderer Ersatz: Sie erhalten für die Tage keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld.
    Wer zählt als naher Angehöriger? Der Kreis ist bewusst weit gefasst (§ 7 Abs. 3 PflegeZG): Ehe- und Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Schwieger- und Stiefeltern, Großeltern, Geschwister und deren Partner, Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief-, Schwieger- und Enkelkinder. Auch für die Schwiegermutter oder den Bruder besteht also Anspruch.

    10 Tage – jedes Jahr neu, seit 2024

    Das ist die wichtigste Neuerung: Früher gab es die 10 Tage einmalig je pflegebedürftiger Person. Seit dem 1. Januar 2024 stehen sie Ihnen in jedem Kalenderjahr erneut zu. Verschlechtert sich der Zustand Ihres Angehörigen im nächsten Jahr wieder akut, haben Sie also erneut Anspruch.

    Eine Grenze gibt es trotzdem: Kümmern sich mehrere Angehörige um dieselbe Person, sind die 10 Tage zusammen das Maximum pro Kalenderjahr – nicht 10 Tage für jeden.

    So beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld

    1. Arbeitgeber sofort informieren. Melden Sie die Verhinderung unverzüglich und sagen Sie, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen. Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
    2. Ärztliche Bescheinigung besorgen. Sie bestätigt die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit und dass Ihr kurzfristiges Eingreifen nötig ist.
    3. Antrag bei der Pflegekasse stellen. Zuständig ist die Pflege-/Krankenkasse der pflegebedürftigen Person – nicht Ihre eigene. Viele Kassen haben dafür ein eigenes Formular.
    4. Nachweise einreichen. In der Regel bestätigt der Arbeitgeber das ausgefallene Nettoentgelt. Danach zahlt die Kasse das Pflegeunterstützungsgeld aus.
    Praxis-Tipp: Stellen Sie den Antrag zügig – idealerweise schon während der Freistellung. Sammeln Sie Belege (Krankenhausbericht, Bescheinigungen) von Anfang an. Das beschleunigt die Auszahlung spürbar.

    Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit – der Unterschied

    Diese drei Begriffe werden oft verwechselt. Sie decken aber verschiedene Zeithorizonte ab:

    Leistung Dauer Bezahlt?
    Pflegeunterstützungsgeld (akut) bis 10 Arbeitstage / Jahr Ja – Lohnersatz von der Pflegekasse
    Pflegezeit bis 6 Monate Nein – unbezahlt, zinsloses Darlehen möglich
    Familienpflegezeit bis 24 Monate in Teilzeit Teilweise – reduziertes Gehalt, Darlehen möglich

    Das Pflegeunterstützungsgeld ist die Soforthilfe für die ersten Tage. Brauchen Sie danach länger, greifen Pflegezeit und Familienpflegezeit. Wer den ganzen Ablauf eines plötzlichen Pflegefalls sucht, findet ihn in unserem Fahrplan Plötzlich Pflegefall. Wie sich Beruf und Pflege langfristig vereinbaren lassen, zeigt der Ratgeber Pflege und Beruf, und weitere Rechenhilfen bündelt unser Pflege-Rechner-Überblick.

    Ihr Angehöriger ist gerade zum Pflegefall geworden und Sie wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Genau dafür sind wir da: Wir helfen Ihnen, in den ersten Tagen die richtigen Weichen zu stellen – vom Pflegegrad-Antrag bis zur Versorgung zu Hause. Kostenlos und unverbindlich.

    📄 Merkblatt zum Mitnehmen: „Pflegeunterstützungsgeld – 10 Tage, 90 % Lohn, so beantragt“ fasst alle Zahlen und Schritte auf einer Seite zusammen. Merkblatt als PDF herunterladen

    Häufige Fragen und Antworten

    Wie viel Pflegeunterstützungsgeld bekomme ich?
    90 % Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Einmalzahlungen im Vorjahr bis zu 100 %. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 € pro Tag. Für die vollen 10 Tage sind damit maximal rund 1.356 € möglich.
    Für wie viele Tage gibt es Pflegeunterstützungsgeld?
    Für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person. Seit dem 1. Januar 2024 stehen die 10 Tage jedes Jahr erneut zur Verfügung – vorher gab es sie nur einmalig.
    Brauche ich einen Pflegegrad, um es zu bekommen?
    Nein. Es reicht, dass Ihr Angehöriger voraussichtlich pflegebedürftig ist (§ 7 Abs. 4 Pflegezeitgesetz). Gerade in einer akut aufgetretenen Pflegesituation steht der Pflegegrad meist noch gar nicht fest – das ist kein Hindernis.
    Wer zählt als naher Angehöriger?
    Der Kreis ist weit: Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Schwieger- und Stiefeltern, Großeltern, Geschwister und deren Partner, Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief-, Schwieger- und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
    Wo beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?
    Bei der Pflege- beziehungsweise Krankenkasse der pflegebedürftigen Person – nicht bei Ihrer eigenen. Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit. Viele Kassen bieten ein eigenes Antragsformular an.
    Muss mein Arbeitgeber mich freistellen?
    Ja. Das Recht auf bis zu 10 Arbeitstage Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung besteht unabhängig von der Betriebsgröße (§ 2 PflegeZG). Sie müssen die Verhinderung nur unverzüglich mitteilen; der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
    Bekomme ich weiter Lohn vom Arbeitgeber?
    Nicht automatisch. Nur wenn Ihr Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine andere Regelung das vorsieht, zahlt der Arbeitgeber weiter. Ansonsten übernimmt die Pflegekasse mit dem Pflegeunterstützungsgeld den Lohnersatz.
    Können sich mehrere Angehörige die Tage teilen?
    Ja, aber die 10 Arbeitstage sind pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person insgesamt das Maximum. Kümmern sich zum Beispiel zwei Geschwister, teilen sie sich die 10 Tage – jeder bekommt nicht separat 10.
    Was ist der Unterschied zur Pflegezeit?
    Das Pflegeunterstützungsgeld deckt die akute Anfangsphase ab (bis 10 bezahlte Tage). Die Pflegezeit erlaubt bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung, die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Teilzeit. Für beide gibt es zur Überbrückung ein zinsloses Darlehen.
    Bin ich während der Freistellung versichert?
    Ja. Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld bleiben Sie in der Regel sozialversichert; die Pflegekasse führt entsprechende Beiträge ab. Ihr Kranken- und Rentenversicherungsschutz läuft weiter.
    Gilt das auch für Minijobber oder Beamte?
    Das Freistellungsrecht nach § 2 PflegeZG gilt für Beschäftigte einschließlich geringfügig Beschäftigter. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene dienstrechtliche Regelungen. Selbstständige haben keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
    Wird das Pflegeunterstützungsgeld versteuert?
    Nein. Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Anders als das Krankengeld unterliegt es nicht dem Progressionsvorbehalt, weil es in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG nicht genannt ist – Sie müssen es also nicht in der Steuererklärung angeben.
    Ändert die Pflegereform 2027 etwas am Pflegeunterstützungsgeld?
    Nach heutigem Stand nicht: Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026) ändert am Pflegeunterstützungsgeld nichts. Die letzte Verbesserung war die Umstellung auf 10 Tage pro Kalenderjahr zum 1. Januar 2024.

    Quellen & Stand

    Rechtsgrundlagen und Quellen dieses Ratgebers:

    Stand: 1. Oktober 2026. Alle Angaben sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Dieser Ratgeber bietet organisatorische Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Höhe und Bewilligung des Pflegeunterstützungsgeldes entscheidet die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

    Diesen Ratgeber teilen:

    Haben Sie Fragen zur Pflege?

    Sprechen Sie mit unseren Experten – kostenfrei und unverbindlich. Wir rufen Sie werktags meist binnen weniger Stunden zurück.

    Wir kommen auch zu Ihnen nach Hause: Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in Bochum, Witten, Hattingen, Herdecke und Wetter/Ruhr. Beratung vor Ort