Pflegeunterstützungsgeld auf einen Blick
- Was: Lohnersatz der Pflegekasse für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 44a SGB XI, § 2 Pflegezeitgesetz).
- Wie lange: bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person – seit 1.1.2024 jährlich (vorher einmalig).
- Wie viel: 90 % des ausgefallenen Nettolohns (100 % bei Einmalzahlungen im Vorjahr), maximal 135,63 € pro Tag (2026).
- Für wen: Beschäftigte, deren naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird. Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen.
- Wo: Antrag bei der Pflege-/Krankenkasse der pflegebedürftigen Person, mit ärztlicher Bescheinigung.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Ein Elternteil stürzt, kommt ins Krankenhaus, und plötzlich muss die Versorgung zu Hause organisiert werden – oft von heute auf morgen. Genau für diese Situation gibt es zwei ineinandergreifende Rechte:
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Das Pflegezeitgesetz (§ 2 PflegeZG) gibt Ihnen das Recht, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Weil der Arbeitgeber in dieser Zeit nicht automatisch weiterzahlen muss, springt die Pflegeversicherung ein: Das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI) ersetzt Ihnen den ausgefallenen Lohn. Sie sind also nicht gezwungen, Urlaub zu nehmen oder unbezahlt freizumachen.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Leistung orientiert sich am Kinderkrankengeld. Sie beträgt 90 % Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hatten Sie in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen (etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld), sind es 100 %. Nach oben ist die Leistung gedeckelt.
| Merkmal | Wert 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Höhe | 90 % vom Netto | 100 % bei Einmalzahlungen im Vorjahr |
| Höchstbetrag pro Tag | 135,63 € | 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (193,75 €) |
| Dauer | bis 10 Arbeitstage / Jahr | je pflegebedürftiger Person, seit 2024 jährlich |
| Höchstbetrag gesamt | rund 1.356 € | 10 Tage × 135,63 € |
Was das für Ihren Fall bedeutet, rechnet Ihnen der folgende Rechner in Sekunden aus – geben Sie einfach Ihr Nettoeinkommen und die geplanten Tage ein.
Wie viel Pflegeunterstützungsgeld bekomme ich?
Zwei Angaben genügen. Sie sehen sofort Ihren voraussichtlichen Tagessatz und den Gesamtbetrag für die Freistellung. Anonym, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.
Orientierende Berechnung (Tagesnetto = Nettomonat ÷ 30, davon 90 %, gedeckelt bei 135,63 €/Tag für 2026). Die genaue Höhe ermittelt Ihre Pflegekasse aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Bei Einmalzahlungen im Vorjahr können es bis zu 100 % sein. Keine Zusage im Rechtssinn.
Wer hat Anspruch? Die Voraussetzungen
Damit die Pflegekasse zahlt, müssen mehrere Punkte zusammenkommen:
- Sie sind beschäftigt – Anspruch auf die Freistellung nach § 2 PflegeZG haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Betriebsgröße.
- Es geht um einen nahen Angehörigen (siehe Liste unten).
- Die Pflegesituation ist akut aufgetreten – ein plötzlicher Pflegefall, für den Sie kurzfristig sorgen müssen.
- Ein Pflegegrad muss noch nicht feststehen. Es genügt, dass die Person voraussichtlich pflegebedürftig ist (§ 7 Abs. 4 PflegeZG). Gerade in der akuten Phase ist das der Normalfall – den Pflegegrad beantragen Sie dann parallel.
- Kein anderer Ersatz: Sie erhalten für die Tage keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld.
10 Tage – jedes Jahr neu, seit 2024
Das ist die wichtigste Neuerung: Früher gab es die 10 Tage einmalig je pflegebedürftiger Person. Seit dem 1. Januar 2024 stehen sie Ihnen in jedem Kalenderjahr erneut zu. Verschlechtert sich der Zustand Ihres Angehörigen im nächsten Jahr wieder akut, haben Sie also erneut Anspruch.
Eine Grenze gibt es trotzdem: Kümmern sich mehrere Angehörige um dieselbe Person, sind die 10 Tage zusammen das Maximum pro Kalenderjahr – nicht 10 Tage für jeden.
So beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld
- Arbeitgeber sofort informieren. Melden Sie die Verhinderung unverzüglich und sagen Sie, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen. Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
- Ärztliche Bescheinigung besorgen. Sie bestätigt die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit und dass Ihr kurzfristiges Eingreifen nötig ist.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen. Zuständig ist die Pflege-/Krankenkasse der pflegebedürftigen Person – nicht Ihre eigene. Viele Kassen haben dafür ein eigenes Formular.
- Nachweise einreichen. In der Regel bestätigt der Arbeitgeber das ausgefallene Nettoentgelt. Danach zahlt die Kasse das Pflegeunterstützungsgeld aus.
Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit – der Unterschied
Diese drei Begriffe werden oft verwechselt. Sie decken aber verschiedene Zeithorizonte ab:
| Leistung | Dauer | Bezahlt? |
|---|---|---|
| Pflegeunterstützungsgeld (akut) | bis 10 Arbeitstage / Jahr | Ja – Lohnersatz von der Pflegekasse |
| Pflegezeit | bis 6 Monate | Nein – unbezahlt, zinsloses Darlehen möglich |
| Familienpflegezeit | bis 24 Monate in Teilzeit | Teilweise – reduziertes Gehalt, Darlehen möglich |
Das Pflegeunterstützungsgeld ist die Soforthilfe für die ersten Tage. Brauchen Sie danach länger, greifen Pflegezeit und Familienpflegezeit. Wer den ganzen Ablauf eines plötzlichen Pflegefalls sucht, findet ihn in unserem Fahrplan Plötzlich Pflegefall. Wie sich Beruf und Pflege langfristig vereinbaren lassen, zeigt der Ratgeber Pflege und Beruf, und weitere Rechenhilfen bündelt unser Pflege-Rechner-Überblick.
Ihr Angehöriger ist gerade zum Pflegefall geworden und Sie wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Genau dafür sind wir da: Wir helfen Ihnen, in den ersten Tagen die richtigen Weichen zu stellen – vom Pflegegrad-Antrag bis zur Versorgung zu Hause. Kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen und Antworten
Quellen & Stand
- § 44a SGB XI – Pflegeunterstützungsgeld, 10 Arbeitstage je Kalenderjahr, Berechnung
- § 2 Pflegezeitgesetz – kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- § 7 Pflegezeitgesetz – nahe Angehörige, voraussichtliche Pflegebedürftigkeit
- BMG: Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung
- Wege zur Pflege (BMG) – Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Stand: 1. Oktober 2026. Alle Angaben sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Dieser Ratgeber bietet organisatorische Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Höhe und Bewilligung des Pflegeunterstützungsgeldes entscheidet die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

