Abschnitt 1 von 1
Pflegegrad 2: Geld, Leistungen und Voraussetzungen
Pflegegrade

Pflegegrad 2: Geld, Leistungen und Voraussetzungen

Weiterlesen

Pflegegrad 2 bedeutet eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Bewertet wird die Selbstständigkeit in sechs Modulen – nicht der Pflegezeitaufwand.

Zum Thema navigierenInhalt

Klicken Sie auf ein Thema, um direkt zum entsprechenden Abschnitt zu springen:

    Pflegegrad 2: Wie viel Geld gibt es 2026?

    Bei Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 2026 monatlich 347 € Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis zu 796 € – beides ist als Kombinationsleistung mischbar. Hinzu kommen 131 € Entlastungsbetrag und 42 € für Pflegehilfsmittel pro Monat.

    Pflegegrad 2: Was monatlich zusammenkommt Pflegegeld 347 € wird ausgezahlt, frei verfügbar Entlastungsbetrag 131 € zweckgebunden, gegen Rechnung Pflegehilfsmittel 42 € zweckgebunden, zum Verbrauch Zusammen 520 € im Monat davon frei verfügbar: 347 €

    Was davon wirklich auf dem Konto landet

    Fast alle Übersichten nennen nur das Pflegegeld. Tatsächlich stehen bei Pflegegrad 2 monatlich 520 € zur Verfügung – aber nicht alles davon ist Bargeld. Dieser Unterschied entscheidet darüber, ob Leistungen genutzt werden oder verfallen.

    • 347 € Pflegegeld (§ 37 SGB XI): wird jeden Monat auf Ihr Konto überwiesen. Sie müssen keine Belege einreichen und dürfen frei darüber verfügen – auch als Anerkennung an die Person weitergeben, die pflegt.
    • 131 € Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): kein Bargeld. Sie beauftragen eine anerkannte Leistung – Betreuungsdienst, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Tagespflege – und reichen die Rechnung ein; die Pflegekasse erstattet bis zur Höhe des Betrags.
    • 42 € Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI): ebenfalls kein Bargeld, sondern Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel und Ähnliches – als monatliche Box oder gegen Rechnung.

    Rechnet man das Jahr durch, kommen bei Pflegegrad 2 rund 9.779 € zusammen – einschließlich des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Hinzu kommen einmalige Zuschüsse wie bis zu 4.180 € für Umbauten.

    Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert; die nächste reguläre Anpassung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Was die geplante Pflegereform 2027 daran ändern würde, ist bisher nur ein Referentenentwurf und nicht beschlossen.

    Leistungs-Rechner: Ihre Beträge auf einen Blick

    Der Rechner zeigt Ihnen alle Leistungen für Ihren Pflegegrad – wahlweise für die Pflege zu Hause oder im Pflegeheim. Er rechnet ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten übertragen.

    Kostenloser Leistungs-Rechner 2026

    Was steht Ihnen mit Ihrem Pflegegrad zu?

    Wählen Sie Pflegegrad und Versorgungsform – Sie sehen sofort die wichtigsten Leistungen mit den aktuellen Beträgen für 2026.

    Beträge Stand 2026 (SGB XI), gerundet, ohne Gewähr – maßgeblich ist Ihr Bescheid. Dieser Rechner ist eine unverbindliche Orientierung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

    Pflegegrad 2 auf einen Blick

    • Punkte: 27 bis unter 47,5 im Begutachtungsassessment (Diskussion 2026: mögliche Schwellenanpassung PG 1–3)
    • Pflegegeld: 347 € / Monat
    • Pflegesachleistungen: 796 € / Monat (anerkannte Leistungsanbieter)
    • Tages-/Nachtpflege: 721 € / Monat
    • Gemeinsames Budget KZP/VHP: 3.539 € / Jahr ab Juli 2025 (bis Juni: VHP 1.685 €, KZP 1.854 €)
    • Entlastungsbetrag: 131 € / Monat; Pflegehilfsmittel: 42 € / Monat
    • Beratungseinsatz: Pflicht alle 6 Monate (§ 37.3 SGB XI)

    Abkürzungen: PG = Pflegegrad; KZP = Kurzzeitpflege; VHP = Verhinderungspflege; SGB XI = Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung); MD = Medizinischer Dienst; NBA = Neues Begutachtungsassessment; EEE = einrichtungseinheitlicher Eigenanteil; DiPA = Digitale Pflegeanwendungen; BfArM = Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; GdB = Grad der Behinderung.

    Stand 2026: Die Pflegeleistungen wurden zuletzt im Januar 2025 um 4,5 % erhöht und gelten seitdem unverändert; für Kurzzeit- und Verhinderungspflege besteht seit Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 €. Die nächste reguläre Erhöhung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Ob die geplante Pflegereform 2027 (PNOG) die Leistungen verändert, ist noch nicht beschlossen.
    5Pflegegrade
    27–47,5Punkte für PG 2
    3.539 €KZP/VHP pro Jahr
    70 €Entschädigung/Woche Verzug

    Sie sind bei Pflegegrad 2 – das steht für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Passt ein anderer Grad besser? Pflegegrad 1 (geringe) · Pflegegrad 3 (schwere) · Pflegegrad 4 (schwerste) · Pflegegrad 5 (schwerste, mit besonderen Anforderungen an die Versorgung)

    Was bedeutet Pflegegrad 2?

    • Punktebereich: 27–unter 47,5.
    • Modul-Gewichtungen: Mobilität 10 %, Kognition/Kommunikation 15 %, Verhalten/psychische Problemlagen 15 %, Selbstversorgung 40 %, krankheits-/therapiebedingte Anforderungen 20 %, Alltagsgestaltung 15 %.

    Beispiel Punktevergabe: In Modul Selbstversorgung sind bis zu 40 Punkte möglich; bei deutlicher Einschränkung fließt der jeweilige Modulwert anteilig ein. Viel Pflegezeit allein führt nicht automatisch zu PG 2 – maßgeblich ist die Selbstständigkeit in den Modulen.

    Hinweis: PG 2 ist erfüllt bei 27–<47,5 Punkten. Ausblick Pflegereform 2027: Schwellenanpassung PG 1–3 wird diskutiert, bislang nicht beschlossen.

    Voraussetzungen und Antrag

    1

    Antrag stellen

    Formlos bei der Pflegekasse (Telefon, Mail, Brief); Antragsdatum sichert den Leistungsbeginn.

    2

    Unterlagen bündeln

    Pflegetagebuch, Arztberichte, Medikamentenplan, typische Alltagssituationen, Ansprechpartner notieren.

    3

    Begutachtung

    MD/Medicproof bewertet die sechs Module. Alltag realistisch schildern, nichts beschönigen; Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) nutzen.

    4

    Bescheid prüfen

    Begutachtung muss binnen 5 Wochen erfolgen (BMG-Frist; sonst 70 € je angefangene Verzugswoche möglich); Widerspruch binnen 1 Monat.

    Wer bekommt das Pflegegeld?

    Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann an die Pflegeperson weitergegeben werden.

    Leistungen 2026 (PG 2)

    • Pflegegeld: 347 € / Monat.
    • Pflegesachleistungen: 796 € / Monat für anerkannte Unterstützungsangebote.
    • Tages-/Nachtpflege: 721 € / Monat.
    • Entlastungsbetrag: 131 € / Monat.
    • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € / Monat.
    • Gemeinsames Budget KZP/VHP: seit Juli 2025 einheitlich 3.539 € / Jahr (Stand 2026), ab Pflegegrad 2, flexibel für beide Leistungen nutzbar; zuvor (bis Juni 2025) getrennte Budgets VHP 1.685 €/KZP 1.854 €. Die frühere Übertragsregel (50 % ungenutzte VHP) betraf nur das alte, bis 30.06.2025 geltende System und ist entfallen.
    • Vollstationär: Zuschuss 805 € / Monat.
    • Wohnumfeldverbesserung: bis 4.180 € je Maßnahme.
    • Hausnotruf: bis 27 € / Monat.
    • Wohngruppenzuschuss: 224 € / Monat.
    • DiPA: bis 70 € / Monat seit 1.1.2026 in Kraft (BEEP-Gesetz): bis 40 € für die digitale Pflegeanwendung + bis 30 € ergänzende Unterstützung durch einen Pflegedienst. Hinweis: Bislang ist noch keine DiPA vom BfArM zugelassen; erste Anwendungen werden im Lauf des Jahres 2026 erwartet, praktisch also noch nicht abrufbar. Beispiele: Sturzpräventions-Apps, Erinnerungs-Apps, digitale Pflege-Coaches.
    Tages-/Nachtpflege: Eigenständiges Budget – es verringert das ambulante Sachleistungsbudget NICHT.
    Beratungseinsatz (§ 37.3): Für PG 2 alle 6 Monate verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann das Pflegegeld gekürzt oder eingestellt werden.
    Achtung: KZP/VHP-Budget verfällt zum Jahresende – rechtzeitig einplanen und mit der Kasse abstimmen.

    Stationär: Zuschläge auf den EEE

    Zuschläge gelten nur auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), nicht auf Gesamtkosten.

    • 15 % im 1. Jahr (Monat 1–12)
    • 30 % im 2. Jahr (Monat 13–24)
    • 50 % im 3. Jahr (Monat 25–36)
    • 75 % ab dem 4. Jahr (ab Monat 37)

    Zuschläge gelten nicht für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Zuschuss stationär PG 2: 805 €; durchschnittlicher EEE 2025 ca. 3.155 € (regional variabel), Rest privat.

    Begutachtung in der Praxis

    • Pflegetagebuch 1–2 Wochen führen (Transfers, Orientierung, Verhalten, Selbstversorgung, Alltagsorganisation).
    • Alltagsbeispiele sammeln: Was gelingt nur mit Hilfe? Wie häufig?
    • Unterlagen bereitlegen: Arztbriefe, Medikation, Therapievorgaben.
    • Begleitperson einbeziehen, die Einschränkungen bestätigt.
    • Kinder werden altersgerecht bewertet.
    Unser Tipp: Zeiten und Situationen notieren (z. B. nächtliche Unruhe, Orientierung, Essen/Trinken, Inkontinenz-Management). Das unterstützt eine faire Bewertung.

    Schnittstellen & Hinweise: Sozialhilfe kann ergänzen, wenn Einkommen/Vermögen nicht reichen; GdB/Schwerbehindertenausweis ist unabhängig vom Pflegegrad (PG 2 oft GdB 30–60) und kann steuerliche/mobilitätsbezogene Vorteile bringen.

    Kombinationsleistungen

    Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden; das Pflegegeld wird proportional zum genutzten Sachleistungsanteil gekürzt.

    Anteil Sachleistung Auszahlung Pflegegeld
    0 % 347 €
    25 % 260 €
    50 % 174 €
    75 % 87 €
    100 % 0 €

    Beispiel: 50 % Sachleistung genutzt → 50 % Pflegegeld verbleibt (347 € × 50 % ≈ 174 €).

    Typische Fallbeispiele (PG 2)

    • Erhebliche Mobilitätseinschränkung, braucht Anleitung/Teilhilfe bei Körperpflege, Ankleiden oder Essen.
    • Frühe Demenz oder kognitive Einschränkungen: Orientierung zeitweise unsicher, Anleitung nötig.
    • Regelmäßige Therapie-/Medikationsorganisation erforderlich, Teilbereiche noch eigenständig.

    Entlastung für Angehörige

    • Pflegeunterstützungsgeld: bis zu 10 Arbeitstage je Akutfall (Lohnersatz, i. d. R. 90 % Netto, max. 70 % BBG).
    • Pflegezeit/Familienpflegezeit: Freistellungen mit Option auf zinsloses Darlehen (SGB XI); frühzeitig mit Arbeitgeber und Pflegekasse abstimmen.
    • Entlassmanagement/Übergangspflege: Krankenhäuser können bei Entlassung Unterlagen, Übergangspflege und Hilfsmittel organisieren; ersetzt keinen Pflegegrad-Antrag.
    • Soziale Sicherung: Pflegekasse zahlt RV-Beiträge (ab PG2, ≥10 Std/Woche an 2 Tagen, Erwerbstätigkeit ≤30 Std/Woche); ALV-Beiträge möglich bei Pflege-bedingter Jobpause; UV während Pflege/Wege beitragsfrei.

    Steuerliche Entlastungen (orientierend)

    • Pflege-Pauschbetrag: 600 € (PG2), 1.100 € (PG3), 1.800 € (PG4/PG5 oder Merkzeichen H).
    • Außergewöhnliche Belastungen (nach Zumutbarkeit).
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % anrechenbar, max. 4.000 € p. a.

    Keine Rechtsberatung; für Details Steuerberatung hinzuziehen.

    Häufige Fehlannahmen (Klarstellungen)

    • Mehr Pflegezeit führt nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad – entscheidend ist die Selbstständigkeit in den Modulen.
    • Tages-/Nachtpflege verbraucht nicht die ambulanten Pflegesachleistungen; Budget ist getrennt.
    • Pflegegeld läuft weiter, auch wenn Tages-/Nachtpflege genutzt wird (keine Verrechnung mit Sachleistung).
    • Entlastungsbetrag ist zweckgebunden (anerkannte Angebote, Tagespflege, KZP), keine freie Auszahlung.

    DPB-Leistungsgrenze: DPB bietet Orientierung, Strukturierung, Vorbereitung und Organisation. Keine körperbezogene Pflege, keine Behandlungspflege, keine Rechtsberatung.

    Aktuelle Herausforderungen 2026 (Ausblick)

    Ausblick – keine beschlossenen Änderungen.

    • Pflegeplatzmangel: Tages-/Nachtpflege und ambulante Dienste teils mit Wartelisten; rechtzeitig anfragen.
    • Gutachterkapazitäten: 5‑Wochen-Ziel bleibt, regional Verzögerungen möglich.
    • Pflegekräftemangel: 2026 weiter hoher Personalbedarf, kann Verfügbarkeit und Taktung der Einsätze beeinflussen.
    • Regelungsdiskussion: Schwellenanpassung PG 1–3 in Diskussion, noch nicht beschlossen. Die DiPA-Aufteilung (40 € + 30 €, insgesamt bis 70 €/Monat) ist dagegen seit 1.1.2026 durch das BEEP-Gesetz in Kraft; es fehlt bislang nur eine BfArM-zugelassene Anwendung.

    Was bei Pflegegrad 2 am häufigsten liegen bleibt

    Pflegegrad 2 ist der häufigste Pflegegrad in Deutschland – und die Schwelle, ab der es erstmals Pflegegeld gibt. Ab hier stehen auch Verhinderungs- und Kurzzeitpflege offen.

    • Der Entlastungsbetrag – 1.572 € im Jahr. Er ist die am häufigsten ungenutzte Leistung überhaupt, weil viele ihn für ein reines Demenz-Angebot halten. Er steht jedem Pflegegrad zu, auch Pflegegrad 1. Nicht genutzte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar – danach verfallen sie endgültig. Wie Sie ihn ausschöpfen, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag optimal nutzen.
    • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – 3.539 € im Jahr. Seit Juli 2025 gibt es dafür einen gemeinsamen Jahresbetrag, den Sie flexibel auf beide Leistungen verteilen können. Er ist für die Auszeit gedacht, die pflegende Angehörige brauchen – und bleibt trotzdem bei vielen unangetastet. Details unter Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
    • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis 4.180 € je Maßnahme. Bodengleiche Dusche, Treppenlift, Türverbreiterung, Haltegriffe. Wichtig: vor dem Umbau beantragen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, kann sich der Betrag erhöhen. Mehr unter Wohnumfeld verbessern.
    • Der Hausnotruf – bis 27 € im Monat. Die Pflegekasse übernimmt die Grundgebühr als Pflegehilfsmittel, schon ab Pflegegrad 1. Viele zahlen ihn jahrelang privat. Siehe Hausnotruf-Zuschuss.

    Kostenlose Übersicht
    Pflegeleistungen 2026 – alle Beträge nach Pflegegrad
    Eine Seite zum Ausdrucken: Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Kurzzeit- und Verhinderungspflege für alle fünf Pflegegrade – mit Paragrafen zum Nachschlagen.
    PDF herunterladen

    Widerspruch – falls die Einstufung nicht passt

    • Frist: 1 Monat nach Zugang des Bescheids.
    • Begründung: Pflegetagebuch, Arztberichte, konkrete Alltagssituationen beilegen.
    • DPB unterstützt organisatorisch; keine Rechtsberatung.
    Achtung: Fristversäumnis kann eine neue Antragstellung nötig machen. Widersprüche sind nicht selten erfolgreich; eine feste Quote wird nicht seriös angegeben.

    Häufige Fragen (PG 2)

    Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 2 im Monat?
    Bei Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 347 € Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis zu 796 € monatlich. Dazu kommen 131 € Entlastungsbetrag und 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – zusammen 520 € im Monat. Frei verfügbar davon ist allein das Pflegegeld; Entlastungsbetrag und Hilfsmittel sind zweckgebunden und werden gegen Nachweis erstattet.
    Wird das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 2027 erhöht?
    Das ist offen. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert, die nächste reguläre Anpassung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Der Referentenentwurf zur Pflegereform 2027 sieht vor, das Pflegegeld durch ein „Entlastungsbudget“ zu ersetzen – beschlossen ist davon nichts. Den Stand führen wir laufend im Ratgeber Pflegereform 2027 nach.
    Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 2?
    Für Pflegegrad 2 sind 27 bis unter 47,5 Punkte im Begutachtungsassessment nötig. Die Punkte ergeben sich aus sechs gewichteten Modulen, bei denen die Selbstständigkeit bewertet wird – nicht der Zeitaufwand der Pflege. Wie sich die Punkte im Einzelnen zusammensetzen und wo Sie voraussichtlich landen, zeigt die Pflegegrad-Selbsteinschätzung.
    Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Entlastungsbetrag?
    Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird ausgezahlt und darf frei verwendet werden – ohne Belege. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist dagegen zweckgebunden: Sie beauftragen eine anerkannte Leistung und lassen sich die Rechnung erstatten. Beide Leistungen bestehen nebeneinander, der Entlastungsbetrag wird nicht vom Pflegegeld abgezogen.
    Kann man Pflegegeld und Sachleistung bei Pflegegrad 2 kombinieren?
    Ja. Diese Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ist der Regelfall, wenn ein Pflegedienst nur einen Teil der Versorgung übernimmt. Nutzen Sie beispielsweise 40 Prozent des Sachleistungsbetrags, erhalten Sie 60 Prozent des Pflegegeldes – bei Pflegegrad 2 also rund 208 €. Wie sich das im Einzelfall rechnet, zeigt der Ratgeber Kombinationsleistung.
    Was tun, wenn Pflegegrad 2 nicht mehr reicht?
    Wenn der Hilfebedarf dauerhaft zunimmt, stellen Sie einen Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse – formlos, mit Schilderung der Veränderungen. Der höhere Pflegegrad gilt ab dem Monat der Antragstellung. Wie Sie sich vorbereiten, steht im Ratgeber Pflegegrad-Erhöhung; wurde der Antrag abgelehnt, hilft Widerspruch Pflegegrad weiter.
    Zählt das Pflegegeld als Einkommen?
    Nein. Pflegegeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG) und wird bei der Grundsicherung nicht als Einkommen angerechnet, solange es an die Pflegeperson weitergegeben oder für die Pflege verwendet wird. Details im Ratgeber Anrechnung des Pflegegeldes.
    Wann liegt Pflegegrad 2 vor?

    Ab 27 bis unter 47,5 Punkten im NBA, wenn die Selbstständigkeit in mehreren Modulen deutlich eingeschränkt ist.

    Gilt noch die alte Verhinderungs-/Kurzzeitpflege?

    Ab Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für beide Zwecke.

    Wie oft ist der Beratungseinsatz nötig?

    Für PG 2 alle 6 Monate verpflichtend (§ 37.3 SGB XI); bei Verstoß kann das Pflegegeld gekürzt werden.

    Verbraucht Tagespflege die Sachleistungen?

    Nein. Tages-/Nachtpflege ist ein eigenes Budget und reduziert das ambulante Sachleistungsbudget nicht.

    Quellen & Stand

    Diese Informationen beruhen auf den geltenden gesetzlichen Grundlagen (Stand: 4. Juli 2026):

    • § 15 SGB XI – Pflegegrade und Punktbewertung (§ 15)
    • § 37 SGB XI – Pflegegeld, inkl. Beratungseinsatz nach Abs. 3 (§ 37)
    • § 36 SGB XI – Pflegesachleistung (§ 36)
    • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (§ 45b)
    • § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a)
    • § 18 SGB XI – Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (§ 18)

    Maßgeblich sind stets der aktuelle Gesetzestext und der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Dieser Beitrag ist sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung.

    Diesen Ratgeber teilen:

    Haben Sie Fragen zur Pflege?

    Sprechen Sie mit unseren Experten – kostenfrei und unverbindlich. Wir rufen Sie werktags meist binnen weniger Stunden zurück.

    Wir kommen auch zu Ihnen nach Hause: Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in Bochum, Witten, Hattingen, Herdecke und Wetter/Ruhr. Beratung vor Ort